Überstunden

Bei entsprechendem Arbeitsbedarf können Sie verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Innerhalb eines Jahres dürfen es - von besonderen Ausnahmen abgesehen - jedoch nicht mehr als 180 Stunden sein.

Für das Personal, das für die Leistung von Überstunden ermächtigt wird, muss die zuständige Führungskraft  eine schriftliche Überstundenermächtigung mit Angabe des Überstundenlimits beantragen:

  • Verwaltung: Amt für Verwaltungspersonal
  • Verwaltungspersonal der Schulen: Amt für Schulpersonal
  • Integrationspersonal: Dienststelle für Kindergarten und Integrationspersonal
  • Lehrpersonal der Berufsbildung: Amt für Schulpersonal
  • Lehrpersonal der Musikschulen: Amt für Schulpersonal

Je nach Vereinbarung können die Überstunden auf Antrag ausbezahlt oder mit Zeitausgleich genommen werden. Teilzeitbedienstete können nur Zeitausgleich beantragen.

Überstunden entstehen, wenn werktags vor 7:30 Uhr oder nach 18:00 oder an dienstfreien Tagen gearbeitet wird. Auch der positive Arbeitszeit- oder Gleitzeitsaldo über 8 Stunden wird am Monatsende zu den Überstunden gerechnet.

Überstunden werden nur dann verrechnet, wenn eine Ermächtigung von Seiten der vorgesetzten Führungskraft zur Leistung der Überstunden vorliegt.
Im Zeiterfassungssystem wird dafür ein Jahreslimit eingegeben, das ausreichend definiert sein muss. Die Ermächtigung zur Leistung von Überstunden hängt von den Diensterfordernissen ab und kann sich von Jahr zu Jahr ändern.
Laut Kollektivvertrag beträgt das individuelle Höchstausmaß an leistbaren Überstunden bei 180 Stunden im Jahr. Bei besonderen dienstlichen Erfordernissen kann dieses Höchstausmaß bis zu 300 Stunden angehoben werden.

Geleistete Überstunden können ausgeglichen oder ausbezahlt werden. Für die Ausbezahlung ist dem Amt für Schulpersonal ein entsprechender, begründeter Antrag zu stellen.

Wann werden Überstunden verrechnet:

  1. An Arbeitstagen laut individuellem Stundenplan außerhalb der Rahmenarbeitszeit
    • bei einer Rahmenarbeitszeit von 7 bis 19 Uhr:
      • alle verpflichtenden Leistungen zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr werden als Überstunden 1:1 verrechnet
      • alle verpflichtenden Leistungen zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr werden als Überstunden 1:1,25 verrechnet (25%ige Erhöhung für den Zeitausgleich)
    • bei einer Rahmenarbeitszeit von 6 bis 24 Uhr
      • alle verpflichtenden Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr werden als Überstunden 1:1 verrechnet
      • die vom Kollektivvertrag vorgesehene 25%ige Erhöhung für Leistungen zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr werden hingegen als Nachstundenzulage bezahlt
  2. An arbeitsfreien Tagen laut individuellem Stundenplan und an Feiertag
    • alle verpflichtenden Leistungen zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr werden als Überstunden 1:1,25 verrechnet (25%ige Erhöhung für den Zeitausgleich)
  3. Überstunden aus Saldo
    • Jene Stunden, die am Ende des Monats den Arbeitszeitsaldo von +15 Stunden überschreiten, werden als Überstunden 1:1 verrechnet.

Die zum Jahresende erhobenen Rest-Überstunden können aufgeschoben werden und sind innerhalb 31.12. des darauffolgenden Jahres in Anspruch zunehmen, ansonsten verfallen diese.

Bereich Schulen - Elektronische Verwaltung der Überstunden und zusätzlichen Stunden

Ab dem Schuljahr 2018/2019, werden die Überstunden und - nur für die Berufsschulen die zusätzlichen Stunden - des unterrichtenden und nicht unterrichtenden Landespersonals im Bereich Schulen (Schulen staatlicher Art, Landesberufs- und Fachschulen, Musikschulen, Kindergärten, Landeschülerheime), elektronisch verwaltet.

Führungskräfte der Südtiroler Landesverwaltung, das Lehrpersonal, Inspektionspersonal und die Schulführungskräfte der Schulen staatlicher Art (Grund-, Mittel- und Oberschulen) sind von dieser elektronischen Verwaltung der Überstunden ausgeschlossen.

Die Kontingente, die Leistungen, der Zeitausgleich und die Bezahlung von Überstunden werden elektronisch, in einem einzigen Programm verwaltet.

Die elektronische Verwaltung der Überstunden und zusätzlichen Stunden wird mit der Webanwendung, der sogenannte WebClient, des elektronischen Zeiterfassungssystems IF 6020 gehandelt (auch AZES genannt).

Von der elektronischen Verwaltung ist das unterrichtende und nicht unterrichtende Landespersonal im Bereich Schulen betroffen, unabhängig davon, ob die Anwesenheiten elektronisch erhoben werden (Buchungen am Terminal oder telefonisch).

Mitteilung und Informationen

 

Kontakte:

- CallCenter: service.pab@provinz.bz.it

- Telefon: 0471 412492