Vaterschaftsurlaub
Obligatorischer Vaterschaftsurlaub
Die staatlichen Bestimmungen sehen für den Vater im Angestelltenverhältnis Folgendes vor:
- die Pflicht, einen Vaterschaftsurlaub von einem Tag zu beanspruchen.
Dies kann auch während des Mutterschaftsurlaubes der Mutter und auch zusätzlich zu diesem erfolgen.
Der obligatorische Vaterschaftsurlaub kann nur einmal innerhalb des 5. Lebensmonats des Kindes beansprucht werden.
Genannter Urlaub steht auch Vätern im Falle von Adoption und Anvertrauung des Kindes zu.
Art der Beanspruchung
Der Antrag um Vaterschaftsurlaub muss mindestens 15 Tage vorher eingereicht werden. Wird der obligatorische Vaterschaftsurlaub für den Tag der Geburt des Kindes beantragt, ist der Antrag 15 Tage vor dem voraussichtlichen Geburtstermin zu stellen.
Der obligatorische Vaterschaftsurlaub kann nicht in Stunden genossen werden.
Besoldung, rechtliche und pensionsrechtliche Behandlung
Der obligatorische Vaterschaftsurlaub zählt in jeder Hinsicht als Dienst sowie voll für die Pension und die Abfertigung. Der Bedienstete hat Anrecht auf die vollen Bezüge.
Rechtsquellen
- Ministerialdekret Nr. 37 vom 13.02.2013
Notwendige Dokumente
Vaterschaftsurlaub
Unter Vaterschaftsurlaub versteht man die verpflichtende Arbeitsenthaltung des Bediensteten, die an Stelle des Mutterschaftsurlaubes beansprucht wird.
Rechte des Vaters: Der Vater hat Anrecht auf Arbeitsenthaltung in den Monaten nach der Geburt seines Kindes, wenn die Mutter verstorben ist oder das Kind verlassen hat, im Falle einer schweren Erkrankung der Mutter, sowie wenn ausschließlich der Vater das Sorgerecht hat.
Ausmaß: steht im Gesamtausmaß des Mutterschaftsurlaubes nach der Geburt des Kindes oder des restlichen Mutterschaftsurlaubes zu, welcher der Mutter zugestanden hätte.
In wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleiche Behandlung wie beim Mutterschaftsurlaub.
Rechtsquellen
- GvD Nr. 151 vom 26.03.2001
- GvD Nr. 80 vom 15.06.2015
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