Schätzung und Gemeinnützigkeitserklärung

Dieser Verfahrensabschnitt betrifft die Schätzung der zu enteignenden Liegenschaften und, im Falle der Besetzung, die Bestandsaufnahme mit Beteiligung der Eigentümer.

Nach Abschluss der Schätzung wird das vom Artikel 5 des Enteignungsgesetzes vorgesehen Dekret erlassen (es handelt sich dabei um das sogenannte Schätzungsdekret).

Mit dieser Maßnahme wird die Gemeinnützigkeit und, falls erforderlich auch die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der vorgesehenen Vorhaben erklärt, die ermittelte Enteignungsentschädigung festgelegt und gleichzeitig die Einzahlung derselben auf das Schatzamtskonto der Enteignungsbehörde verfügt. Mit diesem Dekret werden überdies die von den betroffenen Eigentümern gegen das Verfahren vorgebrachten Einwände entschieden.

Das Schätzungsdekret wird den betroffenen Eigentümern zugestellt und zwar mit dem Verfahren, das für die Zustellung von Zivilprozessakten vorgesehen ist, wobei den Betroffenen mitgeteilt wird, dass sie im Gemeindesekretariat in der Schätzungsbericht Einsicht nehmen können. Es ist gängige Praxis, dass dieser Bericht nach der Zustellung des Schätzungsdekretes für die Dauer von 30 Tagen im Gemeindesekretariat hinterlegt bleibt.

Es wird nahe gelegt, dem Schätzungsdekret einen Vordruck beizulegen, in dem der Betroffene sein Eigentum, die freie Verfügbarkeit und die Lastenfreiheit der zu enteignenden Liegenschaften erklärt und sich gleichzeitig verpflichtet, über die von der Enteignung betroffenen Güter kein Verfügungsgeschäft zu tätigen. Diese Erklärung ist vom betroffenen Eigentümer zu unterzeichnen und ermöglicht die Auszahlung der Enteignungsentschädigung.

Falls ein oder mehrere Eigentümer die Schätzung vor dem gebietsmäßig zuständigen Oberlandesgericht anfechten, geht das Verfahren zwar weiter, die Kläger verlieren aber den vorgesehenen 10-prozentigen Aufschlag auf die Entschädigung. Bei Anfechtungsklage bleibt die Enteignungsentschädigung bis zur Erledigung des Rechtsstreites beim Schatzamtskonto der Enteignungsbehörde hinterlegt.

Falls ein oder mehrer Eigentümer beim Regionalen Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines oder mehrerer Verfahrensakte anficht, wird das Verfahren nur dann vorübergehend eingestellt, wenn das Verwaltungsgericht, auf Antrag, den einstweiligen Rechtsschutz gewährt.

Im Dekret müssen, bei sonstiger Nichtigkeit, die Fristen angegeben werden, innerhalb welcher die Enteignung oder die Zwangsbelastung vorgenommen und die Arbeiten begonnen und abgeschlossen sein müssen. Diese Fristen können verlängert werden, wenn dies wegen höherer Gewalt oder aus anderen vom Willen des Antragstellers unabhängigen Gründen erforderlich ist; bei jeder Verlängerung ist die nächste Frist anzugeben.

Verstreichen die obgenannten Fristen erfolglos, so verfällt die Gemeinnützigkeitserklärung und die Enteignung oder die Auferlegung der Dienstbarkeit kann nur dann vorgenommen werden, wenn eine neue Erklärung nach dem vorgeschriebenen Verfahren erlassen wird.

Nachdem das Gesetz für die einzelnen Fristen keine bestimmte Dauer vorsieht, ist dieselbe nach den Grundsätzen der Angemessenheit und der Vernünftigkeit festzulegen.