Kleine und mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie - Enteignung und Dienstbarkeit

Das Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 2, "Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie" regelt Ableitungen aus öffentlichen Gewässern zur Produktion elektrischer Energie in Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner als 3.000 kW. Als kleine Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie werden Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner gleich 220 kW definiert. Als mittlere Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie werden Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer als 220 kW und kleiner als 3.000 kW definiert.

LG Nr. 2/2015 - Bestimmungen über die kleinen und mittleren Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie (Externer Link)

Die unverzichtbaren Infrastrukturen für mittlere Ableitungen und die Infrastrukturen für den Abtransport der erzeugten elektrischen Energie gelten im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, als gemeinnützig, dringlich und unaufschiebbar.
Unverzichtbare Infrastrukturen für den Betrieb einer Wasserkraftanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie sind insbesondere:

  1. die Anlagen zur Wasserableitung und Wasserrückgabe
  2. die Entsandungsanlagen
  3. die Rohrleitungen
  4. das Krafthaus und das notwendige Zubehör
  5. die Stromleitungen vom Krafthaus zum Übergabepunkt ins Netz sowie die Datenübertragungs- und die Steuerungsleitungen
  6. die Zufahrtswege

Wenn nachweislich keine Einigung in Bezug auf die Verfügbarkeit der Flächen im Wege von Direktverhandlungen mit den grundbücherlichen Eigentümern der betroffenen Grundstücke erzielt wird, kann um die Enteignung, die Auferlegung von Zwangsdienstbarkeiten oder Besetzungen für die Verlegung, den Betrieb und die Instandhaltung der Druckrohr-, Elektro- und Datenleitungen angesucht werden.

Dem grundbücherlichen Eigentümer der Flächen, die zur Errichtung der Anlagen gemäß obiger Buchstaben a), b) und d) und, falls benötigt auch Buchstabe f), zu enteignen sind, steht für die Grundablöse eine Entschädigung zu, deren Höhe folgendermaßen berechnet wird:

Entschädigung = 0,035 x Nennleistung (kW) + Basispreis (€/m²).

Der Basispreis entspricht dem Landesdurchschnitt der Höchstwerte der Gewerbegrundpreise auf Gemeindeebene. Für die Richtwerte 2024 beträgt dieser Basispreis 176,00 €/m².

Die Auferlegung von Dienstbarkeiten für die Ausführung und den Betrieb der Anlagen laut obigen Buchstaben c) und e), für welche der Konzessionär dem grundbücherlichen Eigentümer der Fläche für die Dauer der Konzession eine Entschädigung zu leisten hat, die bei Erneuerung erneut zu entrichten ist, räumt dem Konzessionär folgende Rechte ein:

  • die Verlegung der Rohrleitungen und der Strom-, der Datenübertragungs- und der Steuerungsleitung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Projekt,
  • Zugang, auch Zufahrt mit Fahrzeugen und notwendigen Baumaschinen, zu den Grundstücken zur Durchführung der notwendigen Bau- und Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen.

Die Entschädigung für die Auferlegung von Dienstbarkeiten laut Absatz 1 entspricht 30 Prozent des Landesdurchschnittes der in den Gemeinden geltenden oberen Richtwerte für Gewerbeflächen laut Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10. Für die Richtwerte 2024 beträgt die Entschädigung für die Auferlegung von Dienstbarkeiten 53,00 €/m².