Stimmabgabe besonderer Kategorien
Stimmabgabe mit Sonderverfahren
Folgende Wählerkategorien können von dem Sonderverfahren Gebrauch machen, das vorsieht der Stimmabgabe nicht im Sektionswahlamt nachzukommen, in dessen Wählerlisten die Wähler eingetragen sind, sondern in einem anderen Sektionswahlamt (ordentliche, Sonder- oder “mobile“ Wahlsektionen) derselben Eintragungsgemeinde oder einer anderen Gemeinde:
- Der Präsident, die Stimmzähler und der Schriftführer des Sektionswahlamtes wählen in der Sektion, in welcher sie Dienst leisten, auch wenn sie als Wähler in einer anderen Wahlsektion der Gemeinde, oder im Falle des Präsidenten, auch einer anderen Gemeinde des Wahlbezirkes, eingetragen sind.
- Die Vertreter der Listen wählen in jenem Sektionswahlamt, in dem sie ihrer Aufgabe nachkommen, sofern sie berechtigte Wähler des Wahlbezirks sind.
- Die Wahlkandidaten wählen in irgendeiner Sektion des Wahlbezirks in dem sie aufgestellt sind.
- Die Offiziere und Beamten der Polizeikräfte im Dienst wählen in der Wahlsektion, in welcher sie Dienst leisten , auch wenn sie als Wähler in einer anderen Wahlsektion der Gemeinde oder in irgend einer anderen italienischen Gemeinde eingetragen sind.
- Soldaten und Angehörige des Militärkorps, der Staatspolizei und des Nationalkorps der Feuerwehr sind zur Stimmabgabe in jeder Wahlsektion der Gemeinde, in der sie sich aus Dienstgründen befinden, zugelassen.
- Die Angehörigen der Schiff- und Luftfahrt geben in jener Gemeinde ihre Stimme ab, in der sie sich infolge ihrer Tätigkeit aufhalten und zwar in jeder beliebigen Sektion dieser Gemeinde.
Dazu muss der betreffende Wähler im Sekretariat der Gemeinde, in der er sich befindet, vor dem Wahltag einen schriftlichen Antrag auf Wahlausübung vorlegen. Nach Vorlage des Antrages und jedenfalls nicht später als am Vortag des festgesetzten Wahltages muss die Gemeinde die Gemeinde, in deren Wählerlisten der Betreffende eingetragen ist, informieren und dem Antragsteller eine Bescheinigung über die erfolgte Mitteilung aushändigen. - Patienten in Krankenhäusern und Heilanstalten sind am Ort der Einlieferung zur Stimmabgabe zugelassen.
Die Zulassung zur Stimmabgabe erfolgt, nachdem dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerlisten der Patient eingetragen ist, eine eigene vom Sanitätsdirektor des Krankenhauses oder der Heilanstalt erlassene Erklärung über die Einlieferung vorgelegt wurde.
Diese Erklärung, die durch den Verwaltungsdirektor oder durch den Sekretär der Heilanstalt zu übermitteln ist, darf nicht später als drei Tage vor dem festgesetzten Wahltag (04. Juni 2009) bei der Gemeinde einlangen. - Insassen von Altersheimen und drogenabhängige Patienten in Therapiezentren, welche von öffentlichen oder privaten Körperschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen geführt werden sind zur Stimmabgabe am Einlieferungsort zugelassen.
- Die wahlberechtigten Häftlinge sind zur Stimmabgabe in den jeweiligen Haft- und Sicherungsanstalten zugelassen. Der Häftling muss nicht später als dem dritten Tage vor dem festgesetzten Wahltag ( 04. Juni 2008) durch den Direktor der Haftanstalt, dem Bürgermeister der Gemeinde, in dessen Wählerlisten dieser eingetragen ist, eine Erklärung zur Wahlausübung in der Haftanstalt zukommen lassen.
Stimmabgabe gehbehinderter und körperlich behinderter Wähler
- Behindertengerechte Zugänge
Den Wählern mit Gehbehinderungen ist es erlaubt, in anderen Wahlsektionen mit behindertengerechten Zugängen ihre Stimmabgabe durchzuführen, wenn in der ihnen zugewiesenen Wahlsektion keine solche vorhanden sind.
Der gehbehinderte Wähler muss außer den Wahlausweis auch eine ärtzliche Bescheinigung vorlegen, die von der örtlichen Sanitätseinheit als Bestätigung der bestehenden Behinderung ausgestellt wurde oder im Besitz einer beglaubigten Abschrift des Spezialführerschein sein, sofern aus den vorgelegten Bescheinigungen die gänzliche Gehbehinderung oder die stark eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit hervorgeht. - Begleitperson
Eine Vertrauensperson darf den behinderten Wähler, der nicht in der Lage ist, eigenständig die Stimmabgabe durchzuführen, in die Wahlkabine zur Stimmabgabe begleiten darf.
Die ausgewählte Begleitperson darf diese Aufgabe nur ein einziges Mal ausüben.. - „Wähler mit Handikap“
Als „Wähler mit Handikap“ sind neben den gehbehinderten und körperlich behinderten Personen auch jene Personen zu betrachten, die mit einer psychischen Behinderung behaftet sind, sofern dieser Zustand auch eine körperliche Behinderung mit sich führt, welche sich auf die praktische Ausübung des Wahlrechts auswirkt. - Dauerermächtigung für die Stimmabgabe mit Begleitperson
Die Gemeinde sieht vor, den Vermerk zur Dauerermächtigung für die Stimmabgabe mit Begleitperson auf dem Wahlausweis mittels Aufdrucks des Kodes „BmS“ anzubringen.
Wenn diese Angabe auf dem Wahlausweis fehlt oder die Behinderung nicht offensichtlich ist, kann dies mittels Vorlegung einer ärztlichen Bestätigung über die Behinderung und über die entsprechende Notwendigkeit zur Stimmabgabe mit Begleitperson, nachgewiesen werden. - Domizilstimmabgabe:
Durch das Gesetz Nr. 46 vom 8.5.2009 ist das Recht auf Domizilstimmabgabe auch auf weitere Kategorien von nicht-transportierbaren, schwerkranken Wählern ausgedehnt worden.
Im Sinne von Art. 1, Abs. 1 des erwähnten Gesetzesdekrets Nr. 1/06, so wie durch besagtes Gesetz Nr. 46/09 abgeändert, sind, neben den Wählern mit schwerwiegenden Krankheiten, die sich in einem derartigen Zustand fortdauernder und vitaler Abhängigkeit von elektromedizinischen Geräten befinden, dass sie sich nicht aus ihrer Wohnung entfernen können, auch jene Wähler zur Domizilstimmabgabe zugelassen, die aufgrund ihrer äußerst schweren Krankheit auch nicht durch Inanspruchnahme der von Art. 29 G. Nr. 104 vom 5. Februar 1992 vorgesehenen Dienste (d.h. die von den Gemeinden anlässlich der Wahlen organisierten Beförderungsdienste für Wähler mit Behinderungen) ihr Haus verlassen können.
