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Stimmabgabe gehbehinderter Wähler
Die in nicht rollstuhlgerechten Sektionen eingetragenen gehbehinderten Wähler können ihr Wahlrecht in einer anderen Sektion der Gemeinde (die in der folgenden Liste angegeben ist) ausüben, die keine architektonischen Hindernisse aufweist; zu diesem Zweck müssen die Wähler beim auserwählten Wahlsitz zusammen mit dem Wahlausweis die ärztliche Bescheinigung des Sanitätsbetriebes (es wird auch eine in einem vorhergehenden Zeitpunkt für andere Zwecke ausgestellte Bescheinigung zugelassen) oder eine beglaubigte Kopie des Sonderführerscheins vorweisen, sofern die vorgelegte Dokumentation eine hundertprozentige oder sehr schwer wiegende Gehbehinderung bestätigt.
Die Gemeinden müssen jedenfalls einen angemessenen Beförderungsdienst, der den gehbehinderten Wählern das Erreichen des Wahlsitzes erleichtert, zur Verfügung stellen.
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