Hauptinhalt
Gemeinden
Obliegenheiten
Im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol Nr. 36/I vom 02.09.2008 wurde das Dekret des Landeshauptmanns vom 05.08.2008, Nr. 73/2.1 veröffentlicht, mit welchem der 26. Oktober 2008 als Stichtag für die Abwicklung der in diesem Jahr anfallenden Wahl des Südtiroler Landtages festgelegt wurde.
In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht daran zu erinnern, dass die Verfahren für den besagten Wahlgang im Landesgesetz vom 09.06.2008, Nr. 3 und im Landesgesetz vom 14.03.2003, Nr. 4 enthalten sind, welche allerdings für wesentliche Passagen auf das bereits bekannte Regionalgesetz vom 08.08.1983, Nr. 7 in geltender Fassung verweisen.
Die einzelnen zu erfüllenden Aufgaben mit den jeweiligen Fälligkeiten sowie die dabei zu verwendenden Formulare werden vom Gemeindenverband auf telematischem Wege zur Verfügung gestellt.
Das vom Land zur Verfügung gestellte Material
Die Landesverwaltung stellt jeder Wahlsektion folgendes Material zur Verfügung:
- drei Ausfertigungen der Kundmachung mit den Kandidatenlisten, von denen eine zur Verfügung des Wahlamtes bleibt und die anderen im Abstimmungsraum angeschlagen werden müssen
- zwei Ausfertigungen der Kundmachung mit den wichtigsten Bestimmungen über die Abstimmung und zwei der Kundmachung mit den wichtigsten Strafbestimmungen
- eine Ausfertigung der Anweisungen für die Sektionswahlämter mit den Gesetzesbestimmungen
- die Stimmzettel
- zwei Ausfertigungen der Stimmzählungstabelle
- eine Ausfertigung der Niederschrift der Wahlhandlungen
- das Register für die Wahlausweise der Wähler und Wählerinnen
- die Zusatzlisten für die Krankenhaussektionen, die Sonderwahlsitze und die Außenstellen
- der versiegelte Stempel
- das restliche Kanzleimaterial sowie der Umschlag Nr. 2 und der Umschlag, welcher der Gemeinde zuzuschicken ist.