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Was wird gewählt?
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Allgemeine Informationen
Am 26. Oktober wird der neue Landtag der Autonomen Provinz Bozen gewählt.
Die Zahl der Landtagsabgeordneten beträgt fünfunddreißig.
Der Landeshauptmann wird nicht direkt vom Volk gewählt.
Durch die Wahl zum Landtag gehören die Abgeordneten automatisch auch dem Regionalrat an.
Wahlsystem
Der Landtag wird nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt.
Zuweisung der Sitze
Zwecks Zuweisung der Sitze an jede Liste wird die Gesamtzahl der von allen Listen erhaltenen gültigen Stimmen durch die Zahl der Landtagsabgeordneten plus zwei (37) geteilt und somit der Wahlquotient ermittelt; bei der Teilung werden allfällige Bruchteile des Quotienten nicht berücksichtigt. Sodann werden jeder Liste so viele Sitze zugewiesen als der Wahlquotient in der Stimmenanzahl jeder Liste enthalten ist.
Falls nach der ersten Teilung noch Sitze übrigbleiben sollten, wählt die zentrale Wahlbehörde unter den Reststimmenzahlen sämtlicher Listen in gleicher Anzahl wie die noch zuzuteilenden Sitze die höchsten aus und weist jeder der Listen, denen diese Reststimmenzahlen gehören, einen weiteren Sitz zu. Bei gleicher Reststimmenzahl wird der Sitz der Liste zugeteilt, welche die höhere Stimmenanzahl hat; ist auch diese gleich, so entscheidet das Los. In diese Aufteilung werden auch die Listen einbezogen, die den vollen Wahlquotienten nicht erreicht haben.
Falls aufgrund des wie oben errechneten Wahlquotienten die Gesamtzahl der den verschiedenen Listen zuzuteilenden Sitze die Zahl 35 übersteigt, wird die Aufteilung erneut mit einem neuen Wahlquotienten vorgenommen, der durch die Verminderung des Teilers um eine Einheit errechnet wird
Ladineranteil im Landtag
Die zentrale Wahlbehörde sorgt:
- für die Erstellung einer Rangordnung aller der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Wahlwerber unabhängig von der Zugehörigkeitsliste und in absteigender Reihenfolge der Vorzugsstimmen; in diese Rangordnung werden die Wahlwerber aus Listen, die nicht wenigstens einen Sitz zugewiesen erhalten haben, nicht aufgenommen;
- für den Fall, dass kein der ladinischen Sprachgruppe angehörender Wahlwerber als gewählt hervorgeht, für die Zuweisung eines der aufgrund der Einzelvorschriften zugeteilten Sitze an den der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Wahlwerber, der die höchste Anzahl von Vorzugsstimmen erreicht hat oder, bei gleicher Stimmenanzahl, an den jeweils älteren.
Der der ladinischen Sprachgruppe angehörende Wahlwerber, der für gewählt zu erklären ist, nimmt die Stelle jenes Wahlwerbers ein, der auf der Grundlage der Rangordnung der persönlichen Stimmen der letztgewählte der Liste wäre.
Der Wahlwerber, der aufgrund des vorhergehenden Absatzes nicht für gewählt erklärt wird, nimmt die erste Stelle in der Rangordnung der nicht gewählten Wahlwerber seiner Liste ein.