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Projekte für Elektrifizierung ländlicher Gebiete
Projekte für Elektrifizierung ländlicher Gebiete
Rechtliche Grundlage
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Landesgesetz Nr. 18 vom 30. August 1972, in geltender Fassung;
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Durchführungsbestimmungen, welche mit Beschluss der Landesregierung Nr. 3769 vom 18. Oktober 2004, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 45 vom 9. November 2004, genehmigt wurden.
Beitragsberechnung
Die Höhe der Beiträge wird mit folgenden Prozentsätzen festgelegt:
- 80% an alle Stromverteilerunternehmen für den Elektroanschluss von Almen und Schutzhütten, falls keine ökonomischere Stromversorgungsmöglichkeit besteht;
- 50% an alle Stromverteilerunternehmen für Unwetterschäden;
- 30% an alle Stromverteilerunternehmen für Neuanschlüsse, Erneuerung und Verstärkung von Stromversorgungsanlagen im ländlichen Siedlungsgebiet;
- 30% an alle Stromverteilerunternehmen, um bestehende MS-und NS Freiluftleitungen unterirdisch zu verlegen.
Termin für die Einreichung der Gesuche
Die Beitragsgesuche müssen innerhalb 30. September eingereicht werden und haben ab 1. Jänner des darauf folgenden Jahres Gültigkeit.