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Wasserrecht

Das Wasserrechtsgesetz (Die Gesetzgebung zum Wasserrecht) gehört dem Bereich des öffentlichen Rechtes an. Sein beherrschender Gedanke ist die Sorge für das öffentliche Wohl und die Bedachtnahme auf fremdes Recht.
Die Wasserrechtsbehörde (Das Amt für Gewässernutzung) ist für alle Gewässer und für alle Arten von Nutzungen zuständig. Ohne ihre Zustimmung darf niemand ein Gewässer nutzen.
In Italien ist seit 1999 jegliches Gewässer, mit Ausnahme des Regenwassers, öffentliches Gut (Grund- und Quellwasser, Bäche und Flüsse, Seen, Meer).
Die Verleihung von Wasserrechten und die Genehmigung der für die Nutzung erforderlichen Anlagen erfolgt ausnahmslos und ohne Unterschied des Bewerbers durch die Wasserrechtsbehörde in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserkonzession).
Ausnahme: kleine Wasserableitungen aus Quellen für Trink- und Hauswasser für private Zwecke (≤ 0,4 l/s).

Im wasserrechtlichen Verfahren (Untersuchungsverfahren) besteht die Pflicht zur Veröffentlichung des Antrages, zur Durchführung eines offiziellen Lokalaugenscheines, zur Abfassung eines Protokolls und schließlich zur Behandlung von Einsprüchen und/oder Konkurrenzgesuchen.

Die Gewässer stellen ein öffentliches Gut dar. Jeder, der sie ableiten und benutzen will, muss dafür eine entsprechende Genehmigung von Seiten der zuständigen Verwaltungsbehörde einholen, die sog. Wasserkonzession. Sie ist die zeitlich begrenzt und unterliegt der Bezahlung eines Wasserzinses. Wer ohne Konzession Wasser ableitet oder bestimmte Auflagen, z.B. Restwasser, nicht einhält, unterliegt einer Verwaltungsstrafe. Um eine Wasserkonzession erteilen zu können, ist ein genau definiertes Wasserrechtsverfahren vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist im Wesentlichen das Landesgesetz Nr. 7/05, sowie die staatlichen Wasserrechtsgesetze, die im V.T. vom Jahr 1933, mit nachfolgenden Anpassungen, zusammengefasst sind.

Wasserrechtsverfahren

Das Wasserrechtsverfahren selbst sieht folgenden Ablauf vor:

  • Nach der Einreichung des Konzessionsgesuches und der notwendigen Unterlagen direkt beim Amt für Gewässernutzung (nicht mehr bei der zuständigen Gemeinde) prüft der für die Behandlung des Gesuchs zuständige Sachbearbeiter des Amtes für Gewässernutzung das eingereichte Gesuch und Projekt und leitet gegebenenfalls das UVP-Sammelgenehmigungsverfahren ein.
  • Wenn es als undurchführbar, im Widerspruch zum guten Wasserhaushalt oder zu anderen allgemeinen Interessen steht, kann es ohne Verfahren mit begründetem Dekret abgelehnt werden.
  • Die Zulassung des Gesuchs zum Verfahren erfolgt mit Verordnung des Amtsdirektors, in welcher u.a. das Datum und der Ort des Lokalaugenscheins sowie die Frist für Einsprüche enthalten sind.
  • Die Veröffentlichung der Verordnung geschieht für 15 Tage in den betroffenen Gemeinden und im Amt selbst. Während dieses Zeitraums kann jeder in das Projekt Einsicht nehmen. Eventuelle Einsprüche gegen das Gesuch müssen schriftlich innerhalb der festgesetzten Frist (1 Tag vor dem Lokalaugenschein) bei der Gemeinde oder beim Amt eingereicht werden.
  • Beim Ortsaugenschein muss der Gesuchsteller oder ein von ihm beauftragter Vertreter anwesend sein und es sind die zuständigen Ämter vertreten. Es kann weiters jeder Interessierte daran teilnehmen und seine Bemerkungen und Stellungnahmen vorbringen.
  • Konkurrierende Gesuche (technisch unvereinbare Gesuche) sind innerhalb von 30 Tagen ab Ortsaugenschein zulässig. Sie werden mit dem gleichen Verfahren behandelt und am Ende des Untersuchungsverfahrens gemeinsam bewertet und einem Gesuch wird dann der Vorzug gegeben. Ausschlaggebend dafür ist die rationellste Nutzung der Gewässer in Hinsicht im wesentlichen auf die Kriterien Bedarfsdeckung, Vermeidung der Wasserverschwendung und Eigenschaften des Gewässers.
  • Konzession: Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens behandelt der zuständige Sachbearbeiter die eventuellen Einsprüche, bewertet die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens und nach Einlagen des ev. notwendigen Gutachtens der Dienststellenkonferenz im Umweltbereich wird das Konzessionsdekret mit allen notwendigen Bedingungen und Auflagen erlassen. Nach Durchführung der geforderten Einzahlungen (Stempelmarken, Registergebühren, usw.) durch den Gesuchsteller wird das Dekret im Amtsblatt veröffentlicht und an die am Verfahren Beteiligten zugestellt.
  • Rekurse: Gegen das Dekret kann innerhalb von 30 Tagen Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung gerichtet werden, die innerhalb von 90 Tagen darüber entscheidet. Innerhalb von 60 Tagen ab Zustellung kann gegen den Beschluss der Landesregierung Rekurs bei den zuständigen Gerichten eingelegt werden.
  • Der Antragsteller erhält mit dem Konzessionsdekret eine vidimierte Projektkopie, die für den Antrag der eventuell notwendigen Baukonzession verwendet werden muss.