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FAQ - häufige Fragen
- Welche Berufe sind in Südtirol reglementiert und machen eine Anerkennung notwendig?
- Welche Art von Qualifikationsnachweisen wird anerkannt?
- Wer ist zuständig für die Anerkennung der Befähigungsnachweise?
- Wie lange dauert das Anerkennungs-Verfahren?
- Was ist, wenn meine Qualifikation nicht anerkannt wird?
Welche Berufe sind in Südtirol reglementiert und machen eine Anerkennung notwendig?
Die Ausübung bestimmter Berufe in den Bereichen Handwerk, Handel und Dienstleistung (Kfz-Gewerbe, Installationsgewerbe, Schönheitspflege, Nahrungsmittelgewerbe, Kaminkehrer, Reinigungsgewerbe, Groß- und Detailhandel, Handelsagent/-vertreter und Makler) ist in Südtirol reglementiert. Eine Berufsausübung ist ohne Anerkennung der Berufsausbildung durch die Abteilung Handwerk, Industrie und Handel nicht möglich.
Welche Art von Qualifikationsnachweisen wird anerkannt?
Die Abschlüsse werden nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie 2005/36/EG geprüft. Diese Regelung bezieht sich auf ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder eine ganze Kategorie von Nachweisen, die den Abschluss einer vollständigen Berufsausbildung bescheinigen, d. h. die Sie berechtigen, Ihren fraglichen Beruf in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat auszuüben.
Wer ist zuständig für die Anerkennung der Befähigungsnachweise?
In der Abteilung Handwerk, Industrie und Handel ist das Amt für Handwerk für die Anerkennung zuständig (vanessa.wiebelt@provinz.bz.it, Tel. 0471 413649). Es prüft, ob der reglementierte Beruf, den Sie in Südtirol ausüben möchten, derselbe ist, für den Sie sich in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat vollständig qualifiziert haben und ob sich Ihre Ausbildung zeitlich und inhaltlich wesentlich von der in Südtirol geforderten Qualifikation unterscheidet.
Handelt es sich um dieselben Berufe und sind die Ausbildungen im Großen und Ganzen vergleichbar, erkennt das Amt die Qualifikationen als solche an.
Wie lange dauert das Anerkennungs-Verfahren?
Das gesamte Verfahren muss innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, zu dem die begünstigte Person die vollständigen Unterlagen vorlegt.
Was ist, wenn meine Qualifikation nicht anerkannt wird?
Die Entscheidung (Ablehnung des Antrags oder Forderung einer Ausgleichsmaßnahme) muss begründet werden und kann nach innerstaatlichem Recht angefochten werden.
Zuständiges Amt
Amt für Handwerk
Landhaus 5, Raiffeisenstraße 5
39100 Bozen
Tel.: 0471 413649
Fax: 0471 413659
E-Mail: handwerk