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FAQ - häufige Fragen
Detailhandel - Großverteilungsbetriebe
Wo wird das Ansuchen um die Eröffnung eines Geschäftes im Ausmaß von z. B. 80 m² eingereicht?
Für Lokale mit einer Verkaufsfläche bis zu 100 m² (150 m² in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern) - kleine Handelsstrukturen - genügt eine einfache Mitteilung an die betroffene Gemeinde. Der Antragsteller muss im Besitz bestimmter moralischer und - im Falle des Verkaufs von Lebensmitteln - beruflicher Voraussetzungen sein und die Lokale müssen den urbanistischen Bestimmungen entsprechen.
Wo wird das Ansuchen um die Eröffnung eines Geschäftes mit einer höheren Verkaufsfläche eingereicht?
Wer eine Struktur mit einer Verkaufsfläche von 100 m²/150 m² bis zu 500 m² eröffnen möchte (mittlere Handelsstruktur), muss den entsprechenden Antrag bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde einreichen, welche aufgrund der Gemeindeplanungsrichtlinien entscheiden wird.
Wer eine Struktur mit einer Verkaufsfläche im Ausmaß von mehr als 500 m² Verkaufsfläche eröffnen möchte (große Handelsstruktur), muss den entsprechenden Antrag bei der Landesverwaltung einreichen (Abteilung Handel), welche aufgrund der Landesplanungsrichtlinien entscheiden wird.
Sind für jede Art von Handelstätigkeit bestimmte berufliche Voraussetzungen notwendig?
Für den Verkauf von „Nicht-Lebensmitteln“ sind bestimmte moralische Voraussetzungen notwendig, während für den Verkauf von Lebensmitteln auch der Besitz bestimmter beruflicher Voraussetzungen vorgeschrieben ist.