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Handwerksordnung FAQ
- Welche Voraussetzungen braucht es, um selbständig einen handwerklichen Beruf auszuüben?
- Welche handwerklichen Tätigkeiten können außerhalb von Produktionsräumen, z.B. zu Hause, in Geschäftslokalen usw. ausgeübt werden?
- Wo muss die Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden und wie lange dauert die Bearbeitungszeit?
- Was ist für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde erforderlich?
- Wann droht eine Verwaltungsstrafe?
- Wie oft muss der Kaminkehrer die Feuerungsanlagen reinigen bzw. überprüfen?
- Wieviele Meisterberufe gibt es und welche sind das?
Welche Voraussetzungen braucht es, um selbständig einen handwerklichen Beruf auszuüben?
Grundsätzlich kann jede handwerkliche Tätigkeit frei ausgeübt werden; bei einigen handwerklichen Tätigkeiten gibt es jedoch eine Ausnahme. Es handelt sich dabei um:
- das KFZ-Gewerbe
- das Installationsgewerbe
- das Hygiene-und Körperpflegegewerbe
- das Nahrungsmittelgewerbe
- Kaminkehrergewerbe
- Reinigungstätigkeit
Zur Ausübung aller handwerklichen Tätigkeiten müssen geeignete Räumlichkeiten, wie Werkstätten, Werkhallen, Labors oder ähnliche vorhanden sein, die die Auflagen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.
Welche handwerklichen Tätigkeiten können außerhalb von Produktionsräumen, z. B. zu Hause, in Geschäftslokalen usw. ausgeübt werden?
Art. 3 des DLH vom 19.05.2009, Nr. 27 legt sämtliche handwerklichen Berufe fest, die auch außerhalb von Produktionsräumen ausgeübt werden können. Es handelt sich hier vorwiegend um umweltschonende Tätigkeiten, bei deren Ausübung keine Lärm- und Geruchsbelästigung sowie Brand- und Explosionsgefahr besteht.
Wo muss die Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden und wie lange dauert die Bearbeitungszeit?
Gegen die Maßnahme der Handelskammer kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der Maßnahme bei der Landesregierung Beschwerde einbringen.
Die Verwaltungsbeschwerde ist an folgende Adresse zu schicken (versehen mit einer Stempelmarke zu 14,62 €):
Amt für Handwerk
Raiffeisenstraße 5
39100 Bozen
Tel. 0471/413649 oder E-Mail: vanessa.wiebelt@provinz.bz.it
Im Sinne des Art. 9, Abs. 13 des LG vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, muss die Landesregierung innerhalb der Frist von 90 Tagen ab dem Tag, an dem die Beschwerde eingereicht worden ist, dem Betroffenen eine Entscheidung mitteilen, anderenfalls gilt die Beschwerde als abgewiesen.
Was ist für die Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde erforderlich?
Die Verwaltungsbeschwerde muss mit einer Stempelmarke zu 14,62 € versehen werden und es sind sämtliche Unterlagen und Dokumente beizulegen, die für die Behandlung der Beschwerde notwendig sind.
Wann droht eine Verwaltungsstrafe?
Verwaltungsstrafen werden im Sinne des Art. 43 des LG vom 25. Februar 2008, Nr. 1, verhängt. Es handelt sich hier um:
- die Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit, ohne im Besitz der beruflichen Voraussetzungen zu sein;
- bei verspäteter oder unterlassener Meldung bei Beginn, bei Auflassung oder bei Änderung der handwerklichen Tätigkeit;
- bei Angabe von unwahren Erklärungen;
- bei Verwendung von Firmennamen, Aufschriften oder Markenzeichen mit Hinweisen auf ein Handwerk, ohne dafür berechtigt zu sein;
- bei Verwendung von Bezeichnungen anderer Tätigkeiten ohne Eintragung im Handelsregister;
- bei Verwendung der Bezeichnung "Meisterbetrieb", ohne dafür berechtigt zu sein;
- bei Missachtung der Bestimmungen der Kaminkehrordnung (DLH vom 19. Mai 2009, Nr. 27).
Wie oft muss der Kaminkehrer die Feuerungsanlagen reinigen bzw. überprüfen?
Die Zeitabstände der Reinigung bzw. der Überprüfung der Feuerungsanlagen sind:
- bei Kehrobjekten mit festen Brennstoffen dreimal im Jahr
- bei Kehrobjekten mit flüssigen Brennstoffen zweimal im Jahr
- bei Kehrobjekten mit gasförmigen Brennstoffen einmal im Jahr
Der zuständige Kaminkehrer kann bei einer Anlage mit einer sauberen, einer stark verschmutzenden oder einer schlecht eingestellten Verbrennung andere Kehrfristen festlegen. Auf jeden Fall ist aber mindestens einmal pro Jahr eine Kehrung durchzuführen.
Wieviele Meisterberufe gibt es und welche sind das?
Im Verzeichnis der Berufe, für die die Möglichkeit besteht, die Meisterprüfung bzw. die Befähigungsprüfung abzulegen, sind derzeit 70 Meisterberufe eingetragen.
Zuständiges Amt
Amt für Handwerk
Landhaus 5, Raiffeisenstraße 5
39100 Bozen
Tel.: 0471 413649
Fax: 0471 413659
E-Mail: handwerk