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Freiwillige: Wie viel verdiene ich? Welche Vorteile habe ich?

  • Spesenrückvergütung: die monatliche Spesenrückvergütung für den freiwilligen Sozialdienst beträgt 450,00 € nach Steuer bei einem Einsatz von 40 Wochenstunden, 400,00 € nach Steuer bei einem Einsatz von 30 Wochenstunden und 360,00 € nach Steuer bei einem Einsatz von 20 Wochenstunden. Diese pauschale Spesenrückvergütung ist vom Begünstigten in der Steuererklärung zu erklären.
  • Freistellungen: der/die freiwillig Sozialdienst Leistende hat bei einem Zeitraum von 8 Monaten und mit einem wöchentlichen Ausmaß von 40 Stunden, Anspruch auf bezahlte Freistellungen bis zu maximal 128 Stunden, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Dieser Anspruch verändert sich verhältnismäßig zur gewählten Dauer.
  • Verpflegung und Unterkunft: die Organisationen und Einrichtungen können den freiwillig Sozialdienst Leistenden auch Verpflegung und Unterkunft bieten. Dies ist allerdings im Antrag für den Einsatz anzugeben.
  • Versicherung: alle freiwillige Sozialdienst Leistenden werden haftpflicht- und unfallversichert. Die entsprechenden Kosten werden von der Einrichtung oder Organisation getragen, bei welcher der/die Sozialdienst Leistende im Einsatz ist.
  • Sozialdienstpass: für alle freiwillig Sozialdienst Leistenden wird ein Sozialdienstpass ausgestellt. Die Gültigkeit des Passes ist auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem die betroffene Person den freiwilligen Sozialdienst ausübt.
  • Leistungen der Gesundheitsdienst: ambulante Fachleistungen des Landesgesundheitsdienstes, welche mit der Ausübung des entsprechenden freiwilligen Dienstes zusammenhängen, sind für die freiwillig Sozialdienst Leistenden kostenlos.
  • Kostenlose Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Sozialdienstleistende können nach Vorweis des Sozialdienstpasses die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Autonomen Provinz für die Dauer des Sozialdienstes kostenlos benützen.
  • Ermäßigter Eintritt zu den Landesmuseen und zu vielen Veranstaltung der Kulturveranstalter im Land bei Vorweis des Sozialdienstpasses.
  • Anerkennung des geleisteten Dienstes: auf Antrag des bzw. der Betroffenen wird die Information über den abgeleisteten freiwilligen Sozialdienst in die Arbeitskräftekartei eingetragen und somit die abgeleistete Sozialdienstzeit bekannt gemacht. Bei Stellenwettbewerben der Landesverwaltung und der Hilfskörperschaften der Autonomen Provinz Bozen wird die effektive Zeit der Beschäftigung im freiwilligen Sozialdienst mit derselben Punktezahl bewertet, wie Dienstzeiten in der öffentlichen Verwaltung.
  • Mutterschaft: die Sozialdienst Leistenden Frauen haben im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen obligatorischen Mutterschaftsurlaubs Anrecht auf Unterbrechung des Sozialdienstes. Nach Ablauf des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes kann der Sozialdienst wieder aufgenommen werden, andernfalls gilt er als beendet.