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Sicherheitstechnische Ausbildung für Kran- oder Traktorfahrer

LPA - Wer an den Schalthebeln eines Krans sitzt, wer Traktoren oder Stapler fährt, für den gelten ab Mitte März neue Sicherheitsbestimmungen. Demnach müssen sowohl Arbeitnehmende als auch Selbständige, die bestimmte Maschinen und -geräte benutzen, Arbeitssicherheitskurse besuchen. Zudem muss dieses Wissen regelmäßig aufgefrischt werden. Darauf weist der für das Arbeitswesen zuständige Landesrat Roberto Bizzo hin.

Die neue Regelung ist im Abkommen zwischen Staat und Regionen vom Februar 2012 verankert und seit 12. März 2013 in Kraft. Sie gilt für alle Lenker von Traktoren Hubarbeitsbühnen, Gabelstaplern, Turmdrehkränen (Baukränen) und Auto- bzw. Mobilkränen, Autobetonpumpen, Ladearmen auf LKW, Baggern und ähnlichen Fahrzeugen bzw. Maschinen. Die Kurse dauern je nach Fahrzeug oder Gerät zwischen acht und 16 Stunden und müssen sowohl von Arbeitnehmenden als auch von den Selbständigen besucht werden. Für Traktorfahrer beträgt die Grundausbildung beispielsweise acht Stunden, für Gabelstaplerfahrer hingegen zwölf Stunden. Das Wissen muss alle fünf Jahre über eine mindestens vierstündige Fortbildung aufgefrischt werden. Die entsprechenden Kurse werden sowohl von den Arbeitgeberorganisationen (Südtiroler Bauernbund oder LVH und dem paritätischen Komitee im Bauwesen) sowie von der Berufsbildung des Landes angeboten.

Der Abteilungsdirektor für Arbeit, Helmuth Sinn, präzisiert, dass die neue Regelung vorerst nur jene Personen betrifft, die noch nie mit solchen Geräten und Arbeitsmitteln umgegangen sind. Personen, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung die genannten Arbeitsgeräte bereits geführt haben, müssen den sicherheitstechnischen Kurs erst innerhalb von zwei Jahren, also innerhalb 12. März 2015, besuchen. "Dabei gilt eine wichtige Ausnahme für Bauern und landwirtschaftliche Arbeiter", so Sinn. Sofern diese bereits seit mindestens zwei Jahren mit einem Traktor fahren, sind sie vom Grundkurs befreit. Sie sind nur dazu verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren den vierstündigen Auffrischungskurs besuchen.

Von der neuen Ausbildungspflicht befreit sind auch jene Personen, die Kleinbagger (das sind Hydraulikbagger von weniger als 6000 Kilogramm Gewicht oder Frontlader mit weniger als 4500 Kilogramm) und die übrigen Erdbewegungs­maschinen bedienen. Für diese gilt weiterhin die Landesregelung, nach der ein einmaliger sicherheitstechnischer Kurs genügt.

Nähere Informationen mit einer zusammenfassenden Übersicht über die verschiedenen Maschinen und Arbeitsmittel und entsprechenden Ausbildungsstunden sind auf der Homepage der Landesabteilung Arbeit unter www.provinz.bz.it/arbeit zu finden.

jw