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Arbeitslosenmeldung: Neuerungen ab 1. Dezember 2017

Ab 1. Dezember muss der Antrag um Arbeitslosengeld beim NISF/INPS gestellt werden, am 4. und 5. Dezember bleiben die Arbeitsvermittlungszentren geschlossen.

Neuerungen bei der Arbeitslosenmeldung gilt es ab Dezember zu beachten, im Bild das Arbeitsvermittlungszentrum in Bozen - Foto: LPA

Ab 1. Dezember ist die gesamtstaatliche Agentur für aktive Arbeitsmarktpolitik ANPAL für die Zuerkennung des Arbeitslosenstatus zuständig. Dadurch kommt es auch bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Südtiroler Arbeitsvermittlungszentren zu Änderungen.

Wer arbeitslos wird und Anrecht auf Arbeitslosengeld hat, muss sich in Zukunft zuerst selbst oder mit Hilfe eines Patronats an das gesamtstaatliche Fürsorgeinstitut NISF wenden und telematisch Arbeitslosengeld beantragen. Der Arbeitslosenstatus wird durch die Erklärung der sofortigen Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme sofort provisorisch zuerkannt. Erst im Anschluss daran kann der Arbeitnehmer, der seine Arbeit verloren hat, persönlich beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum vorstellig werden. Dieser zweite Schritt ist notwendig, damit die genaue Beschäftigungssituation geklärt werden kann. Das Arbeitsvermittlungszentrum definiert, in welcher Arbeitssituation sich eine Person befindet und entscheidet darüber, ob Maßnahmen zum Erhalt eines Arbeitsplatzes ergriffen werden - und, wenn ja, welche. Darüber hinaus bestätigt das Arbeitsvermittlungszentrum den Arbeitslosenstatus, was wiederum Voraussetzung dafür ist, dass der Antrag um Arbeitslosengeld vom NISF bearbeitet wird.

Diese neue Vorgangsweise bringt auch eine Reihe von Änderungen der Verfahrensschritte mit sich. Um sie durchzuführen und die neuen EDV-Programme anzupassen zu können, bleiben die Arbeitsvermittlungszentren des Landes am 4. und 5. Dezember für den Kundenverkehr geschlossen. Ab 6. Dezember stehen die Ämter dann mit den neuen Verfahren zur Arbeitslosenmeldung zur Verfügung.

LPA

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