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Arbeitsvermittlungszentren am 4. und 5. Dezember geschlossen

Am 4. und 5. Dezember bleiben die Arbeitsvermittlungszentren des Landes aufgrund einer Umstellung der Arbeitslosenmeldung für den Kundenverkehr geschlossen.

Am 4. und 5. Dezember bleiben die Arbeitsvermittlungszentren des Landes für den Kundenverkehr geschlossen. Dies wird aufgrund einer Umstellung und Anpassung an gesamtstaatliche Vorschriften bei der Arbeitslosenmeldung notwendig. Der Direktor der Landesabteilung Arbeit Helmuth Sinn ersucht dafür um Verständnis. 

Ab 1. Dezember ist die gesamtstaatliche Agentur für aktive Arbeitsmarktpolitik ANPAL zuständig für die Zuerkennung des Arbeitslosenstatus. Dadurch kommt es bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Südtiroler Arbeitsvermittlungszentren zu wesentlichen Änderungen. Um diese Änderungen durchzuführen und die neuen EDV-Programme den gesamtstaatlichen Vorgaben anzupassen, bleiben die Arbeitsvermittlungszentren des Landes am Montag, 4., und Dienstag, 5. Dezember, geschlossen. Am Mittwoch, 6. Dezember, stehen die Ämter den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit den neuen Verfahren zur Arbeitslosenmeldung zur Verfügung. 

Die neue gesamtstaatliche Vorgangsweise bringt eine Reihe von Änderungen der Verfahrensschritte mit sich. Für die Arbeitnehmer mit Anrecht auf Arbeitslosengeld bedeutet dies, dass sie zuerst selbst oder mit Hilfe eines Patronats den telematischen Antrag um Arbeitslosengeld an das nationale Institut für Soziale Fürsorge NISF stellen müssen. Gleichzeitig wird ihnen mit der Erklärung der sofortigen Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme der Arbeitslosenstatus provisorisch zuerkannt. Anschließend - und nicht wie bisher, vorher - müssen sie beim zuständigen Arbeitsvermittlungszentrum persönlich vorsprechen. Dies ist notwendig, damit die Beschäftigungssituation der Person geklärt werden kann. Dabei wird vom Arbeitsvermittlungszentrum die Arbeitssituation der Person korrekt eingeordnet und festgelegt, ob Maßnahmen zum Erhalt eines Arbeitsplatzes ergriffen werden, und wenn ja, welche. Zugleich wird vom Arbeitsvermittlungszentrum der Arbeitslosenstatus bestätigt. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Antrag um Arbeitslosengeld vom NISF ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

Das Arbeitsservice des Landes hat dazu ein Informationsblatt ausgearbeitet, das die wesentlichen Änderungen erläutert.

LPA