Absturzsicherungen auf Baustellen

D-A-CH-S ist eine internationale Arbeitsgruppe von Experten aus Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol deren Ziel es ist, eine länderübergreifende Vereinheitlichung der Regelungen für Absturzsicherungen an hochgelegenen Arbeitsplätzen anzustreben.

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Bei Höhenarbeiten, die auf einer Höhe von mehr als 2 m über dem Boden durchgeführt werden, müssen in Abhängigkeit des Baufortschrittes, angemessene Gerüste oder Hilfskonstruktionen verwendet oder in jedem Fall Maßnahmen, gemäß Punkt 2 der Anlage XVIII, ergriffen werden, die den Absturz von Personen und das Herabfallen von Gegenständen verhindern. Dies wird vom Artikel 122 des Einheitstextes zum Arbeitsschutz (gesetzesvertretende Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81 abgeändert durch das gesetzesvertretende Dekret vom 3. August 2009, Nr. 106) festgelegt. Diese Vorschrift hebt besonders die Gefährlichkeit dieser Arbeiten und zwar die Absturzgefahr hervor.

Begriffsbestimmungen - Art. 107
Im Sinne der Bestimmungen in diesem Abschnitt gelten als Höhenarbeiten: Arbeitstätigkeiten, bei welchen der Arbeitnehmer einem Absturzrisiko aus der Höhe von mehr als 2 m gegenüber dem stabilen Untergrund ausgesetzt ist.

Auch die Gerüste, die den Baufortschritt begleiten, sind eigenständige Konstruktionen, die Anhand der entsprechenden technischen Normen über Metall- und Nichtmetallkonstruktionen geplant, gebaut und verwendet werden müssen.

Gerüste sind generell entsprechend der Standardausführung gemäß ministerieller Genehmigung zu montieren. Davon abweichende Gerüstausführungen, Gerüste mit Zusatzlasten (zusätzliche Windlast in Bezug auf Gerüstfassadennetze, Werbetafeln, usw., Schneelast in Abhängigkeit der Meereshöhe, Materialrutschen, Hebemittel, usw.) und Gerüste mit einer Höhe von über 20 m, müssen entsprechend eines Projekts gemäß Art. 133 erstellt werden.

Auf- und Abbau der Hilfskonstruktionen - Art. 123
Der Auf- und Abbau der Hilfskonstruktionen muss unter der Aufsicht eines Vorarbeiters durchgeführt werden.

Lagern von Baustoffen auf den Gerüsten - Art. 124D
Das Lagern von Baustoffen auf den Gerüsten ist verboten. Eine Ausnahme dazu stellt das zeitweilige Ablegen von Baustoffen und -geräten, die für die unmittelbar durchzuführenden Arbeiten gerade benötigt werden.

Das Gewicht von Personen und Gegenständen darf nicht größer sein, als die Tragfähigkeit des Gerüstes zulässt. Außerdem dürfen die gelagerten Baustoffe und -geräte die nötige Bewegungsfreiheit der Arbeiter nicht beeinträchtigen oder einschränken.

Gerüstbohlen - Anlage XVIII, Punkt 2.1.4
Von den Gerüstbelägen hängt schlussendlich die Sicherheit der Arbeiter ab. Deswegen ist die Auswahl der Gerüstbohlen für die Gerüstbeläge, Laufbrücken, -Stege und Gerüste im allgemeinen von großer Bedeutung. Die Gerüstbohlen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  • sie dürfen keine Fehlerstellen und Astlöcher aufweisen, die eine Querschnittschwächung von mehr als 10% bewirken;
  • die Fasern müssen parallel zur Bretterachse verlaufen;
  • ihre Stärke muss an die vorgesehene Belastung angepasst sein, darf jedoch auf keinen Fall weniger als 4 cm betragen; die vorgesehene Mindestbreite liegt bei 20 cm;
  • sie müssen immer auf vier Querträgern aufliegen;
  • die Bohlen und Bretter dürfen keine vorspringenden Teile haben; im entgegen gesetzten Fall müssen sich ihre Enden an einem Querträger um wenigstens 40 cm überlappen;
  • sie müssen gegen Verschiebung gesichert, dicht nebeneinander und im geringen Abstand zum Bauwerk verlegt werden; es ist ein Abstand zum Mauerwerk von nicht mehr als 20 cm bei der Durchführung von Feinarbeiten erlaubt.

Es ist ein Abstand zum Mauerwerk von nicht mehr als 30 cm erlaubt (Sondervorschriften - Art. 138, Absatz 2).

  • die äußeren Bohlen des Gerüstbelags müssen die Gerüstständer berühren (Artikel 23).

Seitenschutz - Artikel 126; Art. 138, Absatz 5, Buchstabe b); Anlage XVIII, Punkt 2.1.5
Die Gerüste, die nicht mit angemessenem Seitenschutz gesichert sind, entsprechen nicht den Sicherheitsvorschriften. Im allgemeinen müssen nicht nur hochgelegene Arbeitsplätze mit Seitenschutz versehen sein; überall dort wo Absturzgefahr aus der Höhe oder Gefahr des Hineinstürzens in eine Grube (Schächte, Räume, Bodenöffnungen, Gruben) besteht, ist die Anwendung des Seitenschutzes das einzige geeignete Mittel zum Schutz des Arbeiters. Der geeignete Seitenschutz muss folgenden Anforderungen entsprechen:

  • er muss aus einem oder mehreren Holmen oder aus einem oder mehreren Brettern bestehen, deren oberer Abschluss mindestens 1 m parallel oberhalb des Belags, des Gehweges, der Arbeitsbühne, des Balkons oder der Decke angeordnet ist.

Eine Abweichung davon ist zulässig unter der Bedingung, dass die Seitenschutzhöhe ab dem begehbaren Belag 95 cm nicht unterschreitet (Art. 138, Absatz 1, Buchstabe b)

  • die senkrechten Abstände zwischen Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett dürfen nicht größer als 60 cm sein;
  • der Seitenschutz muss mit einem Bordbrett oder Fußbrett versehen sein, das mindestens 20 cm hoch und dicht mit dem Belag verbunden ist.

Eine Abweichung davon ist zulässig unter der Bedingung, dass die Bordbrett- oder Fußbretthöhe ab dem begehbaren Belag 15 cm nicht unterschreitet (Art. 138, Absatz 1, Buchstabe c)

  • Die Geländerholme und das Bordbrett müssen an der Innenseite der Gerüstständer angebracht werden.

Auslegergerüste - Art. 127, Anlage XVIII, Punkt 2.1.6
Nicht immer entspricht die vertikale Fortführung des Bauwerkes jener des Gerüstes. Obwohl das Gesetz immer den Einsatz von gewöhnlichen Gerüsten vorschreibt, können in Ausnahmefällen Auslegergerüste verwendet werden, wenn sie nach strengen technischen Kriterien aufgebaut werden. Die Auslegergerüste müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  • die Belagsbohlen müssen dicht aneinander gereiht verlegt werden;
  • der Seitenschutz muss aus einer vollen Schutzwand bestehen;
  • die höchstzulässige Nutzbreite des Belages beträgt 1,20 m

Schutzgerüste - Art. 128
Alle Gerüste und Arbeitsbühnen müssen ein Schutzgerüst aufweisen, das wie das Gerüst selbst aufgebaut und höchstens 2,50 m unter diesem angeordnet sein darf. Mindestens zwei benachbarte Gerüstlagen müssen immer mit vollständigem Belag und Seitenschutz versehen sein.

Laufgänge und Laufbretter - Art. 130, Art. 126
Im allgemeinen birgt das Begehen von Laufgängen, die Stellen mit verschiedenen Höhen verbinden oder von Laufbrettern, die Stellen derselben Höhe zusammenbringen, immer Absturzgefahr. Die Laufgänge und die Laufbretter müssen an den Absturzseiten immer mit normalem Geländer und Fußbrett ausgestattet sein. Die Laufgänge müssen außerdem folgenden Anforderungen entsprechen:

  • wenn sie ausschließlich dem Durchgang der Arbeiter dienen, müssen sie eine Mindestbreite von 0,60 m und, wenn sie auch dem Materialtransport dienen, eine Mindestbreite von 1,20 m haben;
  • die höchstzulässige Steigung beträgt 50 %;
  • lange Laufgänge müssen in angemessenen Abständen durch Podeste unterbrochen werden;
  • auf den Belagbohlen müssen in einem Abstand, der der Schrittlänge einer Person entspricht, Querleisten angebracht werden.

Seit langem werden bei den Bauarbeiten Gerüste aus Metall und Nichtmetall verwendet. Die Einsparung von Material beim Auf- und Abbau, die Schnelligkeit bei der Errichtung und die Möglichkeit, große Hilfsgerüste aufzubauen, haben die bevorzugte Verwendung der Metallgerüste beträchtlich begünstigt. Die Hersteller der Gerüste aus Metall und Nichtmetall müssen beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialvorsorge eine Zulassung für deren Aufbau und Verwendung beantragen. Die ministerielle Genehmigung muss alle zehn Jahre erneuert werden, zwecks Überprüfung der Angemessenheit des Gerüstes an den technischen Fortschritt und die technische Entwicklung.

Eine Kopie der Zulassung muss auf der Baustelle aufbewahrt, wo die Gerüste verwendet werden und den Arbeitsinspektoren auf Nachfrage vorgelegt werden. Der Zulassung muss ein vom Hersteller abgefasster technischer Bericht beigelegt werden, der enthalten muss:

  • Beschreibung der Gerüstteile;
  • Tragfähigkeit der verwendeten Materialien;
  • Beschreibung der Belastungsversuche, denen die einzelnen Gerüstteile unterzogen wurden;
  • Berechnung des Gerüstes für verschiedene Einsatzbedingungen;
  • Anleitung für die Belastungsversuche des Gerüstes;
  • Anleitung für den Aufbau, Einsatz und Abbau des Gerüstes;
  • Schemen mit Regelausführungen des Gerüstes und mit Angabe der maximal zulässigen Auflast, der maximalen Gerüsthöhe und der Belagbreite, für welche keine Berechnung für jede einzelne Ausführung verplifchtend ist.

Über 20 m hohe Gerüste und Gerüste, für die im Berechnungsbericht die besonderen Strukturangaben mit den entsprechenden Einsatzplänen nicht verfügbar sind, sowie die anderen Hilfskonstruktionen, welche aus Metall oder aus anderen Werkstoffen bestehen oder die aufgrund ihrer Dimension und Belastung von beträchtlicher Bedeutung und Komplexität sind, müssen laut Projekt, das Folgendes umfasst, errichtet werden:

  • Berechnung der Stabilität und Tragfähigkeit, die nach den Anleitungen durchgeführt wurde, die in der ministeriellen Zulassung gebilligt wurden;
  • Ausführungszeichnung.

Das Projekt muss von einem Ingenieur oder Architekten, der laut Gesetz zur Ausübung seiner Tätigkeit berechtigt ist, unterzeichnet sein und die genaue Bestimmung der Lasten, der Belastbarkeit und der Ausführung des Gerüstes enthalten.

Kopie der ministeriellen Bewilligung gemäß Artikel 131 und Kopie des Projektes und der Ausführungszeichnungen müssen auf den Baustellen, auf denen die Gerüste erstellt wurden, aufliegen und den Aufsichtsorganen auf Nachfrage vorgelegt werden.

Tragfähigkeit - Anlage XVIII, Punkt 2.2.1
Die Belastbarkeit der Gerüstteile darf nicht geringer als jene der ministeriellen Zulassung gemäß Art. 130 sein.

Das untere Ende der Ständer muss durch eine Fußplatte in angemessener Größe gehalten werden, auf der die Last durch Ständer, deren Tragfähigkeit der Last und der Aufstellebene entspricht, verteilt wird. Die Platte muss mit dem Ständer über eine Kupplung verbunden sein, welche die Einstellung des Lastschwerpunktes ermöglicht.

Die Gerüste müssen durch Quer- und Längsverstrebungen verstärkt werden; eine Ausnahme zur Querverstrebung ist zulässig, wenn die Verbindungen an den Ecken angemessen stark sind. Jede Verstrebung muss zug- und druckfest sein.

Bei angezogener Kupplung dürfen sich die beiden Backen an der Schraubenseite nicht berühren.

Die Kupplungsteile müssen bei Einsatz fest und ständig miteinander verbunden sein, damit sie sich nicht zufällig voneinander lösen können.

Auf- und Abbau - Art. 136
Bei Höhenarbeiten sorgt der Arbeitgeber dafür, dass je nach Komplexität des gewählten Gerüsts von einer fachkundigen Person ein Plan für Aufbau, Nutzung und Abbau (Pi.M.U.S.) erstellt wird, mit Bewertung der Sicherheitsbedingungen, die durch spezifische Systeme in der besonderen Anfertigung und in jeder vorgesehenen Arbeitsphase gewährleistet werden. Dabei kann es sich um einen allgemeinen Anwendungsplan handeln, der durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird und der dem mit der Aufsicht betrauten Vorgesetzten und den betroffenen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird.

An den Zusammenschlüssen mehrerer Gerüststangen müssen die Kupplungen eng nebeneinander angebracht werden.

Jedes Gerüstgeschoss muss mindestens zwei Längsriegel aufweisen, wobei einer davon Teil des Seitenschutzes sein kann.

Der Arbeitgeber gewährleistet, dass:

  • das Rutschen der Ständer eines Gerüstes entweder durch Fixierung an der Auflagefläche oder durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes gleichwertiges Mittel verhindert wird;
  • die Auflagefläche der Ständer eine ausreichende Tragfähigkeit hat;
  • das Gerüst standsicher ist;
  • ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von fahrbaren Gerüsten während der Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen durch geeignete Vorrichtungen verhindert wird;
  • die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Gerüstbeläge für die auszuführende Arbeit geeignet sind, den zu tragenden Belastungen entsprechen und ein gefahrloses Ausführen der Arbeit sowie ein gefahrloses Begehen erlauben;
  • die Gerüstbeläge so angebracht werden, dass die einzelnen Belagelemente bei der Benutzung nicht verrutschen und dass zwischen den einzelnen Belagelementen und den kollektiven senkrechten Absturzausrüstungen kein gefährlicher Zwischenraum vorhanden ist.

Der Arbeitgeber veranlasst, dass, wenn bestimmte Teile eines Gerüsts noch nicht einsatzbereit sind, insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus, diese Teile mit Warnzeichen für allgemeine Gefahr gekennzeichnet und durch Absperrungen, die den Zugang zur Gefahrenzone verhindern, im Sinne des 5. Titels abgegrenzt werden.

Der Arbeitgeber gewährleistet, dass Gerüste nur unter der Aufsicht eines Vorgesetzten, fachgerecht und gemäß Pi.M.U.S., von Arbeitnehmern aufgebaut, abgebaut oder verändert werden, die für diese Arbeiten eine angemessene und spezielle Unterweisung erhalten haben.

Die Ausbildung laut Absatz 6 ist theoretischer und praktischer Art und beinhaltet Folgendes:

  • Verstehen des Plans für Aufbau, Abbau oder Umbau des betreffenden Gerüsts;
  • sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts unter Berücksichtigung der einschlägigen Gesetzgebung;
  • Präventionsmaßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen;
  • Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte;
  • zulässige Belastungen;
  • alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

Ausbilder, Dauer, Richtlinien und Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung der Kurse werden in Anhang 21 angeführt.

Wartung und Überprüfung - Art. 137
In den langen Arbeitspausen auf den Baustellen werden die Metallgerüste folgerichtig nicht verwendet. Auf jeden Fall muss der für die Baustelle Verantwortliche vor jeder Wiederverwendung des Gerüstes oder nach heftigen atmosphärischen Störungen überprüfen, ob die Gerüstständer noch senkrecht stehen, ob die Kupplungen noch fest sind, ob die Verankerungen und Verstrebungen noch ausreichende Sicherheit gewährleisten. Diese Überprüfungen müssen auch bei der gewöhnlichen Verwendung der Gerüste in regelmäßigen Zeitabschnitten durchgeführt werden. Diese Überprüfungen müssen auch bei der gewöhnlichen Verwendung der Gerüste in regelmäßigen Zeitabschnitten durchgeführt werden.

Sonderbestimmungen über Metallgerüste - Art. 138
Die Bohlen und Bretter des Gerüstbelags müssen so befestigt werden, dass sie auf den Querriegeln aus Metall nicht verrutschen können.

Es ist ein Abstand der Bohlen der Gerüstebene zum Mauerwerk von höchstens 20 cm zulässig.

Es ist verboten, Gerüstteile hinabzuwerfen.

Es ist verboten, an den Ständern auf- und abzusteigen.

Für die Gerüste laut diesem Abschnitt gelten, soweit anwendbar, die Bestimmungen über Holzgerüste. Es sind Ausnahmen zu folgenden Bestimmungen zulässig:

  • Artikel 125, Absatz 4, unter der Bedingung, dass die Träger mindestens um einen Meter den letzten Gerüstbelag oder das Hauptgesims überragen;
  • Artikel 126, Absatz 1, wenn der Seitenschutz ab Gerüstebene mindestens 95 cm hoch;
  • Artikel 126, Absatz 1, sofern das Bordbrett ab Gerüstebene mindestens 15 cm hoch ist;

Art. 139 Bockgerüste
Die Bockgerüste dürfen nur 2 m hoch sein und nicht auf dem Belag von Gerüsten errichtet werden. Die Bockgerüste müssen den spezifischen Eigenschaften des Punktes 2.2.2. des Anhangs 18 entsprechen.

Art. 140 Fahrbare Turmgerüste
Alle fahrbaren Gerüste müssen ein breites Fahrgestell haben, damit sie mit großer Sicherheitsspanne den Belastungen und Schwankungen durch Verschieben und durch Windstöße standhalten und nicht umkippen.

Die Lauffläche der Fahrrollen muss eben sein, die Belastung des Bodens durch das Gerüst muss mit Hilfe von Bohlen oder ähnlichem gleichmäßig verteilt werden.

Wenn auf den Gerüsten gearbeitet wird, müssen die Fahrrollen an beiden Seiten mit Haltekeilen oder gleichwertigen Systemen blockiert werden. Auf jeden Fall müssen, während der Durchführung der Höhenarbeiten, angemessene Vorrichtungen unbeabsichtigtes Verschieben des fahrbaren Turmgerüstes verhindern.

Mindestens jedes zweite Geschoss der fahrbaren Gerüste muss am Bauwerk verankert werden; Ausnahmen von dieser Pflicht sind für fahrbare Turmgerüste, die dem Anhang 23 entsprechen, zulässig.

Mit Lot oder Wasserwaage muss überprüft werden, ob die fahrbaren Gerüste senkrecht stehen.

Alle Gerüste mit Ausnahme jener, die für Arbeiten an Elektro-Oberleitungen verwendet werden, dürfen nicht verschoben werden, während sich Arbeitnehmer oder Lasten darauf befinden.

Anhang 5, 2. Teil, Punkt 4.2
Fahrbare Turmgerüste und ausziehbare Scherengerüste, die in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften und Normen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Produktrichtlinien hergestellt oder vor deren Erlass den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden.

Alle fahrbaren Gerüste müssen ein breites Fahrgestell haben, damit sie mit großer Sicherheitsspanne den Belastungen und Schwankungen durch Verschieben und durch Windstöße standhalten und nicht umkippen.

Die Lauffläche der Fahrrollen muss eben sein, die Belastung des Bodens durch das Gerüst muss mit Hilfe von Bohlen oder ähnlichem gleichmäßig verteilt werden.

Wenn auf den Gerüsten gearbeitet wird, müssen die Fahrrollen an beiden Seiten mit Haltekeilen blockiert werden.

Mindestens jedes zweite Geschoss der fahrbaren Gerüste muss am Bauwerk verankert werden.

Mit Lot oder Wasserwaage muss überprüft werden, ob die fahrbaren Gerüste senkrecht stehen.

Auf ausziehbaren Gerüsten dürfen keine Strukturen aufgebaut werden; sie sind ausschließlich für jene Höhen anzuwenden, für die sie gebaut wurden.

Alle Gerüste mit Ausnahme jener, die für Arbeiten an Elektro-Oberleitungen verwendet werden, dürfen nicht verschoben werden, während sich Arbeiter oder Lasten darauf befinden.

Anhang 23: Zulässige Ausnahmen für fahrbare Turmgerüste
1. Ausnahmen für fahrbare Turmgerüste sind zulässig, wenn:

a) das fahrbare Turmgerüst gemäß der technischen Norm UNI EN 1004 gebaut wurde;

b) der Hersteller eine Bestätigung über die bestandenen Steifigkeitstests gemäß Anhang A der genannten Norm, ausgestellt von einem amtlichen Labor, liefert.

Amtliche Labore sind:

  • Labor des ISPESL;
  • Labore von staatlichen Universitäten und technischen Hochschulen;
  • Labore der staatlichen technischen Institute, anerkannt im Sinne des Gesetzes Nr. 1086 vom 5.11.1971;
  • mit Dekret der Minister für Arbeit und Sozialvorsorge, Wirtschaftsentwicklung und Gesundheit ermächtigte Labore gemäß Anhang 20, Abschnitt B, 2. Titel, 2. Abschnitt;
  • Labore der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Länder, die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet und von den entsprechenden Staaten anerkannt sind;

c) die Höhe des fahrbaren Gerüstes höchstens 12 m bei Verwendung in Innenräumen (ohne Wind) und 8 m im Freien (mit Wind) beträgt;

d) das fahrbare Gerüste an Gebäuden im Freien, sofern möglich, am Gebäude oder an einer anderen Struktur verankert wird;

e) für den Aufbau, die Nutzung und den Abbau des fahrbaren Gerüstes die Hinweise im eigens gemäß technischer Norm UNI EN 1004 erstellten Handbuch des Herstellers befolgt werden.

2. Das Arbeitsmittel laut Punkt 1 wird außerdem anerkannt und zugelassen, wenn es in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in den Ländern des europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig hergestellt oder vertrieben wird, sodass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie jenes gewährleistet wird, das auf der Grundlage der einschlägigen italienischen Bestimmungen, technischen Anforderungen und Sicherheitstechniken garantiert wird.

Fahrbare Schiebeleitern - Anlage V, Punkt 4.3
Das Fahrgestell der Schiebeleiter muss auf fester, waagerechter Unterlage so aufgestellt werden, dass die Symmetrieebene der Leiter senkrecht ist und mit Hilfe eines Lotes, das an der Rückseite des Fahrgestells befestigt ist, überprüft werden kann.

Schiebeleitern dürfen nur mit einer Neigung von mindestens 60 Grad und höchstens 80 Grad zur Waagerechten verwendet werden. Die Neigung wird mit Hilfe eines Lotes kontrolliert, das am ersten Leiterabschnitt befestigt ist.

Besteht die Leiter aus einzelnen nicht zusammenhängenden Teilen, müssen dieser ihrer Montageordnung gemäß mit fortlaufenden Zahlen gekennzeichnet werden.

Bevor die Leiter aufgebaut wird, muss jedes Rad mit doppelten, der Radform angepassten Keilen blockiert werden. Die Keile müssen mit Ketten oder Zugspangen miteinander verbunden werden.

Verschiebungen oder Einstellungen dürfen nur bei leerer Leiter erfolgen.

Wenn ein Arbeiter auf die Leiter steigt, müssen Stöße und Erschütterungen vermieden werden. Das Gewicht von Arbeiter und möglicher Last, die höchstens 20 kg wiegen darf, muss bei vollständig ausgefahrener Leiter auf der Mittellinie lasten.

Personen, die am oberen Ende der Leiter arbeiten, dürfen keine Zugkraft ausüben; das obere Ende der Leiter darf nicht an feste Strukturen angelehnt werden.

Wenn eine Leiter in der Nähe von Elektroleitungen verschoben werden muss, muss sie entsprechend verkürzt werden, um einen Kontakt mit der Leitung zu vermeiden.

Wichtig

  • Die Gerüstbestandteile, (Beläge, Stangen, Kupplungen) vor dem Einsatz überprüfen.
  • Die Gerüstbeläge in perfektem Zustand halten, die Gerüstbohlen dicht nebeneinander und im geringen Abstand zum Bauwerk verlegen. Der Seitenschutz muss vollständig sein. Die Beläge, die nicht mehr verwendet werden, müssen vollständig entfernt werden.
  • Gerüstbohlen bzw. andere Gerüstbestandteile nicht entfernen. Schellen nicht lockern.
  • Lasten nicht gewaltsam auf die Gerüstbeläge ablegen oder sie vom Gerüst werfen. Nicht springen, nicht laufen.
  • Auf dem Gerüstbelag keine übermäßigen Lasten konzentrieren und das Versammeln von Personen vermeiden. Die Verkehrswege frei halten.
  • Während der Essenspausen sich nicht auf den Gerüsten aufhalten.
  • Bauschutt und anderes Material vom Gerüst nicht abwerfen.
  • Beim Abrüsten darauf achten, dass Bohlen, Querträger, Stangen und Schellen oder andere Gerüstelemente nicht hinunterfallen.
  • Beim Aufbau der Gerüste die Nägelspitzen, die von den Gerüstbohlen hinausragen, einschlagen. Beim Abrüsten: die Nägel sofort entfernen.

Stand: 26.11.2010