Finanzierung der Erschließung von Gewerbebauland
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Diese Finanzierung kann Gemeinden im Sinne des LG 15/1972, Artikel 35/septies i.g.F. für die primäre Erschließung oder für die Sanierung von Infrastrukturen der Gewerbegebiete von Gemeindeinteresse gewährt werden.
Die Finanzierung der Kosten für die Erschließung von Gewerbebauland und Sanierung von Infrastrukturen können Gemeinden beantragen, wenn es sich um Gewerbegebiete laut Artikel 27 des Landesgesetzes 9/2018 i.g.F. handelt.
Die Kosten (Arbeiten und technische Spesen) für folgende primäre Erschließungarbeiten des Gewerbegebietes sind zur Finanzierung zulässig:
- Straßen, Plätze sowie Fuß- und Radwege für Ansiedlungen,
- Halte- und Parkflächen, auch für Fahrräder und andere umweltverträgliche Verkehrsmittel sowie entsprechende elektrische Ladestationen,
- Kanalisationsnetze zur Beseitigung von Regen- und Abwasser,
- Wasserleitungsnetze,
- Strom-, Gas- und Fernwärmeversorgungsnetze,
- öffentliche Beleuchtung,
- öffentliche Grünflächen,
- Telekommunikationsnetze,
- Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren,
- Lärmschutzmaßnahmen,
- Flächen für Müll- und Wertstoffsammlung
- Anschluss an die außerhalb der Zone gelegenen Infrastrukturen.
Ausgenommen sind die Kosten für die Baureifmachung der einzelnen Baulose, wie beispielsweise für Erdbewegungsarbeiten, Errichtung von Stützmauern u. Ä.
Dem Antrag (siehe "Formulare und Anlagen") beizulegende Unterlagen:
- Kopie des Beschlusses betreffend die Genehmigung des Vorhabens
- Durchführungsplan (Rechtsplan und Durchführungsbestimmungen)
- Verifizierung und Validierung des Projektes, falls die Arbeiten von der öffentlichen Körperschaft durchgeführt werden
- Erklärung über die Arbeiten und Ausgaben, für welche die MwSt. nicht absetzbar ist
- Eventuelle Vereinbarungen mit den Grundeigentümern, mit welchen die Planung und Ausführung der Arbeiten übertragen worden sind.
- Ausführungsprojekt mit:
- technischem (mit Dimensionierung der Infrastrukturen) und geologischem Bericht
- Kostenvoranschlag (Leistungsverzeichnis, Massenberechnung - aufgeteilt nach Kosten innerhalb und außerhalb der Zone - und Kostenberechnung laut Richtpreisverzeichnis für Tiefbauarbeiten abgefasst)
- Sicherheits- und Koordinierungsplan (Lagepläne und Kostenschätzung)
- Zeichnungen der Infrastrukturen (Lagepläne, Schnitte und Längsschnitte)
- evtl. Vergleichstabelle und technischem Bericht über die Variantekosten zum ursprünglichen Projekt.
- Landesgesetz vom 20 August 1972, Nr. 15, Artikel 35/septies "Erschließung von Gewerbegebieten". Dieses Gesetz sieht die Aufteilung der Kosten für die primäre Erschließung von Gewerbegebieten vor. Bei Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse kann das Land Südtirol eine Finanzierung der Kosten in dem laut Anwendungskriterien festgelegten Ausmaß gewähren.
- Landesgesetz "Raum und Landschaft" - Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung. Dieses Gesetz regelt die Gewerbegebiete im Allgemeinen.
- Beschluss der Landesregierung vom 16.06.2020, Nr. 436 - Musterverordnung "Festsetzung und Einhebung der Eingriffsgebühr"
- Beschluss der Landesregierung vom 15. September 2020, Nr. 698 - Anwendungskriterien für die Aufteilung und Finanzierung der Kosten für die primäre Erschließung von Gewerbegebieten (siehe Anlage)
Der Fördersatz für die Finanzierung der Erschließungskosten von 30% der zugelassenen Spesen kann in folgenden Fällen erhöht werden:
- Bei strukturschwachen Gebieten um 15 Prozent
- bei Gemeinden, die als ländliches Gebiet eingestuft sind, um 5 Prozent
- für gemeindeübergreifend ausgewiesene Gewerbegebiete: um 5 Prozent
- bei besonders hohen Erschließungskosten pro Quadratmeter:
- um 5 Prozent (100,00 Euro bis 200,00 Euro) bzw.
- um 10 Prozent (mehr als 200,00 Euro)
- für Gewerbegebiete bei deren Verwirklichung besondere Umweltkriterien berücksichtigt werden, ausgehend von den Qualitätsstandards für die Planung der Gewerbegebiete gemäß Artikel 45 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung.
Formulare und Anlagen
Ansuchen um die Finanzierung der Kosten für die primäre Erschließung der Gewerbegebiete
- Formulare
Richtlinien für die Aufteilung und Finanzierung der Kosten für die primäre Erschließung der Gewerbegebiete
Beschluss der Landesregierung vom 15. September 2020, Nr. 698
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 16.01.2023)
Zuständige Einrichtung
Amt für Handwerk und GewerbegebieteLandhaus 5, Raiffeisenstraße 5, 39100 Bozen
Telefon: 0471 413652 Elisabeth Gutmann
0471 41 36 41
E-Mail: handwerk@provinz.bz.it
PEC: handwerk.artigianato@pec.prov.bz.it
Website: https://wirtschaft.provinz.bz.it/de/home
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag: von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Termine
Die Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden.
Die Rechnungen für die Ausführung der Arbeiten dürfen erst nach Datum des Gesuches ausgestellt worden sein.
Es werden Ausgabenbelege für technische Spesen berücksichtigt, die höchstens 6 Monate vor dem Datum der Antragseinreichung ausgestellt wurden.
Betreffen die technischen Spesen den Durchführungsplan, geologische Gutachten oder Machbarkeitsstudien, dürfen die entsprechenden Ausgabenbelege höchstens 24 Monate vor dem Datum der Antragseinreichung ausgestellt worden sein.