Direkter Übergang einer angestellten Person mit Behinderung von einem privaten Arbeitgeber auf einen anderen
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
In der Gesetzgebung für das Recht auf Arbeit der Personen mit Behinderung bezeichnet man mit diesem Begriff den Übergang eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, der/die bereits über die Bestimmungen der gezielten Vermittlung angestellt ist, auf einen neuen Betrieb.
Diese Möglichkeit besteht ausschließlich für private Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, da in der öffentlichen Verwaltung die interne Mobilität und die Versetzungen mit eigenen Bestimmungen geregelt sind.
Für die Gültigkeit des Verfahrens müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Das bestehende Arbeitsverhältnis wurde nach den Bestimmungen, welche die gezielte Vermittlung regeln, eingegangen;
- Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin muss im scheidenden Betrieb für einen Zeitraum, der mindestens der Dauer der Probezeit laut geltendem Kollektivvertrag entspricht, effektiv gearbeitet haben;
- Die Anstellung im neuen Betrieb muss dieselben oder ähnliche Aufgaben wie jene im scheidenden Betrieb vorsehen;
- Der direkte Übergang darf für die beteiligten Betriebe keine vorherrschende oder übliche Vorgehensweise für die Pflichtanstellungen darstellen.
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss für den direkten Übergang beim Amt für Arbeitsmarktintegration die entsprechende Unbedenklichkeitserklärung einholen. Die Anstellung im neuen Betrieb darf erst nach Ausstellung dieser Erklärung erfolgen.
- Rundschreiben des Arbeitsministeriums und der sozialen Fürsorge vom Dezember 1996, Nr. 162
- Gesetz vom 12. März 1999 Nr. 68
- Ministerialnote des 18. Juli 2002, Prot. Nr. 972/0110/02.
Formulare und Anlagen
Pflichtvermittlung - Ansuchen um die Unbedenklichkeitserklärung für den direkten Übergang von Personal
- Formulare
- Formular [1 MB]
- Formulare
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 19.07.2022)
Zuständige Einrichtung
Amt für ArbeitsmarktintegrationLandhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 86 00
E-Mail: as@provinz.bz.it
PEC: as.sl@pec.prov.bz.it
Website: https://www.provinz.bz.it/arbeit-wirtschaft/arbeit/default.asp