Handwerk

Auf dieser Seite werden Sie über die verschiedenen Bereiche der Handwerksordnung informiert:
- berufliche Zugangsvoraussetzungen zu reglementierten Tätigkeiten,
- Kaminkehrordnung und Kehrtarife,
- Berufsbilder,
- Verwaltungsstrafen und Rekurse.
Die gesetzliche Basis bildet das Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1.
Grundsätzlich kann jede handwerkliche Tätigkeit frei ausgeübt werden. Für die selbständige Ausübung einiger handwerklichen Berufe sind aber berufliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich. Es handelt sich dabei um Berufe des:
- Kfz-Gewerbes,
- Installationsgewerbes (hier finden Sie auch das Formular für die Konformitätserklärung),
- Hygiene-und Körperpflegegewerbes,
- Nahrungsmittelgewerbes,
- Kaminkehrergewerbes (hier finden Sie die Kehrtarife)
Laut der von der Handelskammer geführten Liste der handwerklichen Tätigkeiten (Externer Link) gibt es zur Zeit 467 Handwerksberufe, 72 davon verfügen über ein Berufsbild (Externer Link).
Zur Ausübung aller handwerklichen Tätigkeiten müssen geeignete Räumlichkeiten wie Werkstätten, Werkhallen, Labors oder ähnliche vorhanden sein, welche die Auflagen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.
Der Artikel 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19.Mai 2009, Nr. 27 (Externer Link) legt sämtliche handwerklichen Berufe fest, die auch außerhalb von Produktionsräumen ausgeübt werden können. Es handelt sich hier vorwiegend um umweltschonende Tätigkeiten, bei deren Ausübung keine Lärm- und Geruchsbelästigung sowie Brand- und Explosionsgefahr besteht und welche kein gesundheitliches Risiko implizieren.
Die Eintragung einer handwerklichen Tätigkeit ins Handelsregister erfolgt über die Plattform Starweb (Externer Link).
Bei Berufen im Hygiene- und Körperpflegegewerbe stellt die gebietsmäßig zuständige Gemeinde bei der Überprüfung der Meldung des Tätigkeitsbeginns fest, ob die beruflichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Meldung erfolgt über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten(Externer Link). Für alle anderen reglementierten Tätigkeiten wird die Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen von der Handelskammer (Externer Link) vorgenommen.
Verwaltungsbeschwerden (Rekurse)
Gegen Verwaltungsakte, die vom Landeshauptmann, von den Landesräten, von den Leitern der Organisationseinheiten des Landes oder von den dazu delegierten Organen erlassen werden, kann laut Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 (Externer Link) - sofern es sich nicht um gesetzlich für endgültig erklärte Akte handelt - bei der Landesregierung aus Rechtsgründen und aus Sachgründen Beschwerde in einziger Instanz von Seiten des Trägers eines entsprechenden Interesses bei der Landesregierung eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 45 Tagen ab dem Tag der Zustellung des angefochtenen Aktes oder der Mitteilung des Aktes im Verwaltungsweg oder ab dem Zeitpunkt, an dem der Betroffene volle Kenntnis des Aktes erlangt hat, einzubringen.
Das entscheidende Organ hat die Pflicht, über die Beschwerde mit begründeter Maßnahme innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag, an dem die Beschwerde eingereicht worden ist, zu entscheiden. Nach Verstreichen dieser Frist kann der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Rekurs gemäß Artikel 31 des Kodexes zum Verwaltungsprozess, genehmigt mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 2. Juli 2010, Nr. 104, einreichen, unbeschadet seiner Rechte, den eventuell durch die verspätete Behandlung der Beschwerde entstandenen Schaden geltend machen zu können.
Verwaltungsstrafen
Jene Bürger, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Bereich Handwerk nicht einhalten, werden mit Verwaltungsstrafen geahndet. Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Übertretungen: Bei Übertretungen, die keine irreversiblen Schäden bewirken, wird beim ersten Mal nur verwarnt und erst in einem zweiten Moment eine Verwaltungsstrafe verhängt. Handelt es sich aber um Übertretungen, die irreversible Schäden bewirken (z.B. Ausübung einer reglementierten Tätigkeit, ohne im Besitz der beruflichen Voraussetzungen zu sein), wird ohne Verwarnung eine Verwaltungsstrafe verhängt.
Eine Verwaltungsstrafe droht in den von Artikel 43 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1 (Externer Link vorgesehenen Fällen:
- bei Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit, ohne im Besitz der beruflichen Voraussetzungen zu sein,
- bei verspäteter oder unterlassener Meldung bei Beginn, bei Auflassung oder bei Änderung der handwerklichen Tätigkeit,
- bei Angabe von unwahren Erklärungen,
- bei Abwesenheit der technisch verantwortlichen Person,
- bei ambulanter Ausübung der Tätigkeit oder Ausübung in nicht geeigneten Räumlichkeiten,
- bei Verwendung von Firmennamen, Aufschriften oder Markenzeichen mit Hinweisen auf ein Handwerk, ohne dafür berechtigt zu sein,
- bei Verwendung von Bezeichnungen anderer Tätigkeiten ohne Eintragung im Handelsregister,
- bei Verwendung der Bezeichnungen "Meisterbetrieb" oder “Handwerksmeister" bzw. "Handwerksmeisterin“, ohne dafür berechtigt zu sein,
- bei Missachtung der Bestimmungen der Kaminkehrordnung (Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27) (Externer Link).
Im Südtiroler Handwerk gibt es verschiedene Berufsbilder. Das Dekret des Landeshauptmannes vom 19. September 1991, Nr. 21 (Externer Link) enthält Informationen zu allen Handwerksberufen, gegliedert nach den jeweiligen Arbeitsbereichen. Das Berufsbild des KFZ-Technikers wurde mit Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2008, Nr. 68 genehmigt. Das Berufsbild für die Tätigkeit Reifendienst wurde mit Dekret des Landesrats vom 31. Mai 2021, Nr. 9800 genehmigt.
Hier finden Sie eine Auflistung wichtiger gesetzlicher Bestimmungen im Bereich Handwerk.
- Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1 (Externer Link) betreffend die Handwerksordnung
- Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Mai 2009, Nr. 27 (Externer Link) betreffend die Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung
- Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 1991, Nr. 21k) betreffend die Berufsbilder im Handwerk
- Gesetz vom 8. August 1985, Nr. 443 betreffend das staatliche Rahmengesetz für das Handwerk
- Gesetz vom 14. Februar 1963, Nr. 161 betreffend die Regelung des Herren-, Damenfriseurgewerbes und verwandter Tätigkeiten
- Gesetz vom 25. Januar 1994, Nr. 82 betreffend die Regelung der Tätigkeiten in den Bereichen Reinigung, Desinfektion, Entwesung, Rattenbekämpfung und Säuberung
- Ministerialdekret vom 7. Juli 1997, Nr. 274 betreffend die Anwendung des Gesetzes Nr. 82/94
- Gesetz vom 4. Januar 1990, Nr. 1 betreffend die Regelung des Schönheitspflegers
- Ministerialdekret vom 12.Mai 2011, Nr. 110 (elektromechanische Geräte)
- Gesetz vom 5. März 1990, Nr. 46 betreffend die Bestimmungen über die Sicherheit der Anlagen
- Ministerialdekret vom 22. Jänner 2008, Nr. 37 betreffend die Bestimmungen über die Sicherheit der Anlagen
- Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 122 betreffend die Bestimmungen auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und Regelung der Kraftfahrzeugreparaturen
- Gesetz vom 17. August 2005, Nr. 174 - Friseurgewerbe
- Beschluss der Landesregierung vom 26. Oktober 2021, Nr. 904 betreffend Mindeststandards Ausbildungslehrgang Technische Verantwortliche "Reifendienst"
Hier finden Sie die aktuellen Informationen und Rundschreiben zum Herunterladen: