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Klare Regeln für Photovoltaik-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen

Landesregierung legt neue Kriterien fest - Erlaubnis nur für Obstbauflächen in der Tallage - Energiegewinnung auch auf Stauanlagen und denkmalgeschützten Gebäuden möglich

BOZEN (LPA). Die Dekarbonisierung vorantreiben, aber gleichzeitig die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen beibehalten und das Landschaftsbild schützen: Dieses Ziel hat sich Peter Brunner, der Landesrat für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, sowie Energie, Raumentwicklung und Sport, mit den neuen Bestimmungen zur Agrivoltaik gesteckt. Am 15. Juli hat die Landesregierung der Änderung der Durchführungsverordnung über die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zugestimmt. 

Damit wird die Anbringung und Nutzung von Photovoltaik-Anlagen in der Landwirtschaft detailliert geregelt. Brunner begründet dies bei der Pressekonferenz nach der Sitzung der Landesregierung mit den Klimazielen: "Wir setzen hiermit einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Erfüllung des Klimaplans Südtirol 2040 und der europäischen Ziele der Dekarbonisierung".

Damit das Landschaftsbild und die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen erhalten bleibt, gelten strenge Regeln. "Sie sind nur auf Obstbauflächen in der Talsohle und nach landschaftsrechtlicher Genehmigung von Seiten der Gemeinden möglich", erklärte Brunner. Als Grenze gilt eine Lage von 75 Metern oberhalb des Flussbetts der Etsch oder des Eisacks, auf der Äpfel, Birnen, Kirschen, Aprikosen oder Pflaumen angebaut werden. Interessierte Landwirte oder Landwirtinnen müssen nachweisen, dass sie den Obstanbau in den vergangenen fünf Jahren ununterbrochen betrieben haben, das Gelände eine maximale Neigung von 10 Prozent aufweist und dass der Fortbestand der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf mindestens 70 Prozent der betroffenen Fläche gegeben ist. 

"Der Ertrag aus dem Obstbau darf sich um höchstens 30 Prozent verringern, im Vergleich zum durchschnittlichen Ertrag der vergangenen fünf Jahre", ergänzte Brunner. Die PV-Anlagen dürfen maximal 40 Prozent der Fläche bedecken. Der Stromertrag muss mindestens 60 Prozent einer Standardanlage betragen.

In Landschaftsgütern von besonderer Bedeutung und geschützten Gebieten bleiben Agrivoltaikanlagen verboten.

Mit dem Beschluss der Landesregierung werden Photovoltaik-Anlagen auch auf Mauern und Dämmen von Stauseen für hydroelektrische Nutzungen zugelassen, sofern es sich um Wasserkraftwerke mit einer mittleren Nennleistung von mehr als 3 MW handelt. 

Auf denkmalgeschützten Bau- und Grundparzellen ist eine Installation mit Genehmigung des Denkmalamts möglich – sofern das Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird. Auf Kirchen und Kapellen bleiben PV-Anlagen verboten.

pir

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