FAQ

Liste der Fragen und Antworten

[Sozialbindung]

Wann müssen die Registergebühren  bezahlt werden?

Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Schreibens, muss dem Amt für Wohnbauprogrammierung ein Original und eine Kopie des bezahlten Mod. F/23 übermittelt werden.

Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  92384
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Sozialbindung]

Wann wird dem Gesuchsteller das Mod. F/23 zugeschickt?

Das Mod. F/23 wird dem Gesuchsteller nach Genehmigung der Wohnbauförderung, nach Vorlage aller angeforderten Unterlagen und nachdem das Technische Amt die technischen Daten der geförderten Wohnung für die grundbücherliche Anmerkung der Sozialbindung bestätigt hat, übermittelt.

Anmerkung der Sozialbindung
  • Nummer:  92382
  • Letzte Aktualisierung: 27.4.2018
[Auflösung der eheähnlichen Beziehung]

Wird die Wohnbauförderung immer reduziert, wenn man sich von dem/der Lebensgefährten/in trennt, durch den/die man eine höhere Wohnbauförderung erhalten hat?

Nein. Zu einer Reduzierung der Wohnbauförderung kommt es erst dann, wenn beide Lebensgefährten Miteigentümer der geförderten Wohnung sind und einer dem anderen seinen Miteigentumsanteil übertragen möchte.

Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft
  • Nummer:  92304
  • Letzte Aktualisierung: 27.7.2018
[Nachfolge in die Wohnbauförderung]

Muss man einen Antrag einreichen, um eine Verlängerung des Termins für die Vorlage der erforderlichen Unterlagen für die Umschreibung auf die Nachfolger zu erhalten?

Ja, man muss einen begründeten Antrag mit Stempelmarke zu 16,00 Euro abgeben.

Umschreibung der Wohnbauförderung auf die Erben
  • Nummer:  92303
  • Letzte Aktualisierung: 2.5.2018
[Nachfolge in die Wohnbauförderung]

Ist das Wohnrecht zu Gunsten des hinterbliebenen Ehepartners laut Art. 540 Z.G. immer gültig?

Nein, das Wohnrecht ist nur gültig wenn es im Grundbuch eingetragen ist.

Umschreibung der Wohnbauförderung auf die Erben
  • Nummer:  92302
  • Letzte Aktualisierung: 2.5.2018
[Auflösung der eheähnlichen Beziehung]

Habe ich durch die Übertragung des Miteigentumanteils der geförderten Wohnung an den/die Ex-Lebensgefährten/in wieder die Voraussetzungen, um zu einer neuen Wohnbauförderung zugelassen zu werden?

Durch die Abtretung des Miteigentumanteils der geförderten Wohnung an den/die Ex-Lebensgefährten/in, wird die Wohnbauförderung auf Letzteren/Letztere umgeschrieben, sodass man wieder in den Besitz der Voraussetzung laut Art. 45 Abs. 1 Buchst. c des L.G. Nr. 13/98 („sie dürfen nicht Mitglieder von Familien sein, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden sind“) kommt.

Um zur neuen Wohnbauförderung zugelassen zu werden, müssen allerdings auch alle restlichen allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen gegeben sein, welche vom Wohnbauförderungsgesetz vorgeschrieben werden. 

Auflösung der eheähnlichen Gemeinschaft
  • Nummer:  92282
  • Letzte Aktualisierung: 27.7.2018
[Veräußerung der geförderten Wohnung]

Kann ich im Laufe des Verfahrens zur Bearbeitung der Übertragung der Förderung und der Bindung die neue Wohnung alleine kaufen, auch wenn ich die geförderte Wohnung ursprünglich zusammen mit meinem Ehegatten oder in eheähnlicher Beziehung lebenden Person gekauft habe?

Ja, es ist möglich, dass einer der zwei Förderungsempfänger alleiniger Eigentümer der neuen Wohnung wird, wenn jener, der alleiniger Eigentümer der neuen Wohnung bleibt, im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen, gemäß Art. 45 des Landesgesetzes 13/98 ist, mit Ausnahme von Absatz 1, Buchstabe c.

Nach Genehmigung der Übertragung und des Kaufs durch den alleinigen Ehegatten bzw. durch die in eheähnlicher Beziehung lebenden Person, wird auch die Förderung vollständig (zu 100 %) auf den Ehegatten bzw. auf die in eheähnlicher Beziehung lebende Person umgeschrieben.

Verkauf der geförderten Wohnung mit Übertragung der Förderung auf eine andere Wohnung
  • Nummer:  92164
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Veräußerung der geförderten Wohnung]

Kann ich im Laufe des Verfahrens zur Übertragung der Förderung und der Bindung die neue Wohnung mit meinem Ehegatten oder mit einer in eheähnlicher Beziehung lebenden Person kaufen?

Ja, zu 50% mit dem Ehegatten bzw. der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person, wenn der Ehegatte bzw. die in eheähnlicher Beziehung lebende Person im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen ist, gemäß Art. 45 des Landesgesetzes 13/98 zu kommen, mit Ausnahme von Absatz 1, Buchstabe c).

Nach Überprüfung der Voraussetzungen des Ehegatten bzw. der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person, wird die Ermächtigung vom Direktor der Abteilung ausgestellt.

Nach Genehmigung der Übertragung und des Kaufs in Miteigentum, wird auch die Förderung zur Hälfte (zu 50%) an den Ehegatten bzw. auf die in eheähnlicher Beziehung lebenden Person überschrieben.

Verkauf der geförderten Wohnung mit Übertragung der Förderung auf eine andere Wohnung
  • Nummer:  92162
  • Letzte Aktualisierung: 26.4.2018
[Vermietung der geförderten Wohnung]

Was versteht man unter Vermietung an "eine von der Gemeinde benannte Person" im ersten Bindungsjahrzehnt?

Laut Art. 63, Abs. 4 des LG Nr.13/98 kann die geförderte Wohnung im ersten Bindungsjahrzehnt mit Ermächtigung des Abteilungsdirektors an eine von der Gemeinde benannte Person vermietet werden. Der Förderungsempfänger muss dem Amt für Wohnbauprogrammierung den Namen dieser Person mitteilen und das Amt wird dann kontrollieren, ob diese die Voraussetzungen erfüllt, um die geförderte Wohnung zu mieten. Die Voraussetzungen sind dieselben, die der Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Einreichens des Gesuches um Zulassung zur Wohnbauförderung besessen hat. Der Mietvertrag wird in der Folge zwischen der benannten Person und dem Förderungsempfänger abgeschlossen.

Vermietung der geförderten Wohnung
  • Nummer:  92144
  • Letzte Aktualisierung: 3.5.2018
[Löschung der Hypothek und der Sozialbindung (nach Ablauf von 20 Jahren)]

Im Falle, dass auf der geförderte Wohnung ein Fruchtgenussrecht grundbücherlich angemerkt ist, ist es notwendig, dass der Fruchtnießer das Gesuch um Löschung der Sozialbindung mitunterschreibt oder ist die Unterschrift des nackten Eigentümers ausreichend?

Die Unterschrift des Fruchtnießers ist notwendig, da üblicherweise der Fruchtnießer und nicht der nackte Eigentümer zur Wohnbauförderung zugelassen worden ist. Eventuell kann man die Unterschrift des nackten Eigentümers weglassen.

 

Löschung der Sozialbindung
  • Nummer:  92143
  • Letzte Aktualisierung: 21.7.2018