Wiedergewinnung
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Wer eine Wohnung sanieren möchte, kann zwischen folgende Arten von Wohnbauförderung wählen:
- Wiedergewinnung der Erstwohnung
- Konventionierte Wiedergewinnung
Haben Sie vor, eine Wohnung zu sanieren? Wissen Sie nicht, ob Sie Anrecht auf eine Förderung haben? In diesem Abschnitt finden Sie alle notwendigen Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen, der Einreichung des Gesuchs, den Förderungsarten, den Kriterien für die Punktzuweisung, den vorzulegenden Unterlagen.
ACHTUNG! Wer ab 1. Jänner 2013 um einen Beitrag für die Wiedergewinnung der Wohnung ansucht, muss für die Auszahlung des gewährten Beitrages bzw. die Rückgabe der hinterlegten Bankgarantie, auch eine Erklärung des Bauleiters über die Fertigstellung der Arbeiten (Externer Link) für die Wiedergewinnung vorlegen. Ebenso muss eine zusammenfassende Aufstellung der Rechnungen (Externer Link) für die Sanierungsarbeiten mit entsprechender Zahlungsbestätigung, mindestens in der Höhe des gewährten Beitrages vorgelegt werden.
Diese dem Amt abgegebenen Rechnungen dürfen nicht für weitere Beitragsgesuche bei öffentlichen Körperschaften oder für Steuervergünstigungen verwendet werden.
Unterschiede zwischen Wiedergewinnung der Erstwohnung und konventionierte Wiedergewinnung
Förderungsobjekt
Wiedergewinnung Erstwohnung
Der Antrag kann vom Eigentümer für die Wiedergewinnung seiner Erstwohnung eingereicht werden.
Konventionierte Wiedergewinnung
Wohnungseigentümer können den Antrag sowohl für ihre Erstwohnung stellen, als auch für eine andere Wohnung, die sie an Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern und Kinder) oder an Dritte vermieten oder verleihen möchten.
Zugangsvoraussetzungen
Wiedergewinnung Erstwohnung
Der Antragsteller und Eigentümer der Wohnung, muss im Besitze der allgemeinen und spezifischen Zugangsvoraussetzungen für die Wohnbauförderung für die Erstwohnung sein. Er muss die Zugangsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllen.
Konventionierte Wiedergewinnung
Plant der Antragsteller die Wohnung selbst zu besetzen, so darf das Einkommen seiner Familie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die 4. Einkommensstufe nicht überschreiten und er darf nicht Eigentümer einer anderen, dem Bedarf seiner Familie angemessenen Wohnung in einem anderen Gebäude sein.
Soll die Wohnung von einem Verwandten in gerader Linie des Antragstellers oder einem Mieter besetzt werden, muss diese Person die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, dass im Unterschied zur Wohnbauförderung zur Wiedergewinnung der Erstwohnung das 23. Lebensjahr nicht vollendet sein muss. Die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung muss ebenfalls nicht abgegeben werden. Die Zugangsvoraussetzungen müssen, in diesem Fall, zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung und damit vor der Auszahlung des Beitrags erfüllt werden.
Weiters findet die Voraussetzung laut Artikel 45, Absatz 1, Buchsatbe e) "über ein Nettogesamteinkommen verfügen, das nicht geringer ist als das Lebensminimum" auf die konventionierte Wiedergewinnung keine Anwendung.
Art und Ausmaß der Förderung
Wiedergewinnung Erstwohnung
Die Förderung besteht in einem einmaligen Schenkungsbeitrag.
Das Ausmaß des Beitrages hängt von verschiedenen Faktoren wie der Familienzusammensetzung, der Einkommensstufe, der Wohnfläche und dem Kostenvoranschlag ab. Der Beitrag wird ähnlich wie der für den Kauf und Neubau der Erstwohnung berechnet.
Konventionierte Wiedergewinnung
Auch in diesem Fall wird ein einmaliger Schenkungsbeitrag vergeben. Das Ausmaß des Beitrags wird jedoch lediglich von technischen Faktoren wie der Wohnfläche und dem Kostenvoranschlag bestimmt.
Der Beitrag kann maximal 30% des Kostenvoranschlages betragen und liegt, ab Januar 2023, bei höchstens 43.608,00 Euro.
Erforderliche Unterlagen
Wiedergewinnung Erstwohnung
Neben den technischen Unterlagen, müssen dem Gesuch die EEVE-Erklärungen der Familie sowie alle anderen Verwaltungsunterlagen, wie z.B. die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung, beigelegt werden, die zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen für die Wohnbauförderungen für die Erstwohnung dienen.
Konventionierte Wiedergewinnung
Das Gesuch muss zusammen mit den technischen Unterlagen sowie einer Kopie des Personalausweises des Antragsstellers abgegeben werden.
Nur wenn die Wohnung vom Antragsteller selbst besetzt wird, ist es notwendig dass vom Gesuchsteller und seinen Familienmitgliedern auch die EEVE-Erklärungen der letzten zwei Jahre erstellt wurden.
Übertragung der Sozialbindung auf eine andere Wohnung
Wiedergewinnung Erstwohnung
Für die Wohnung wird die Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz (Art. 62 LG 13/98) angemerkt. Die Wohnbauförderung wird einer bestimmten Person gewährt und diese kann die Bindung in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen auf eine andere Wohnung übertragen.
Konventionierte Wiedergewinnung
Für die Wohnung wird bei Besetzung durch den Antragsteller bzw. durch einen seiner Verwandten in gerader Linie die zwanzigjährige Bindung hinsichtlich der Verpflichtung der Besetzung laut Landesraumordnungsgesetz (Art. 39 LG 9/2018) in Verbindung mit dem Wohnbauförderungsgesetz (Art. 71, LG 13/98) angemerkt. Für Mietwohnungen (Vermietung an Dritte) hingegen wird die zwanzigjährige Bindung hinsichtlich der Vermietung laut Landesraumordnungsgesetz (Art. 39 LG 9/2018) in Verbindung mit dem Wohnbauförderungsgesetz (Art. 71-bis LG 13/98) angemerkt. Die Wohnbauförderung ist ausschließlich auf die mit Landesbeiträgen sanierte Wohnung bezogen und daher kann die Bindung nicht auf eine andere Wohnung übertragen werden. Dies bedeutet, dass die Wohnung für die gesamte Bindungsdauer von Familien im Besitze der nötigen Voraussetzungen bewohnt werden muss.