Online-Berechnung der Konventionalfläche, des Konventionalwertes und des Landesmietzins

Die Wohnfläche

Die Wohnfläche einer Wohnung ist von hoher Bedeutung, weil sie als Kontrolle der Wohnungsgröße im Verhältnis zur Anzahl der Familienmitglieder dient.

Die Wohnfläche einer Wohnung entspricht der begehbaren Fläche und ergibt sich aus der Gesamtfläche der Wohnung abzüglich der Außenmauern und Trennwände, Türschwellen, Fensternischen und Treppenaufgänge samt Zwischenpodesten.

Ausgleichstufen bis zu drei Steigungen zählen nicht als Treppen.

Die Konventionalfläche einer Wohnung

Die Konventionalfläche einer Wohnung wird, laut Artikel 2, Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15.Juli 1999, Nr. 42, folgendermaßen berechnet:

  • die um 25 Prozent erhöhte Wohnfläche der Wohnung;
  • 25 Prozent der Fläche der Balkone;
  • 50 Prozent der Fläche der Loggia und der nicht beheizbaren Wintergärten;
  • 30 Prozent der Kellerflächen, inklusive Gänge, Zugänge, Heiz- und Technikräume;
  • 60 Prozent der Fläche der Garagen;
  • 30 Prozent der Fläche der offenen Autoabstellplätze;
  • 25 Prozent der Fläche der offenen Laubengänge im Erdgeschoß;
  • 15 Prozent der Fläche der Terrassen, die zur ausschließlichen Verfügung der Wohnung steht;
  • 30 Prozent der Fläche des Dachbodens, der nicht die Merkmale aufweist, um im Sinne der Hygienebestimmungen als Wohnraum genutzt werden zu können, und zwar für jenen Teil, der eine lichte Höhe von mehr als 1,50 m aufweist;

Die Räume laut Absatz 1 gelten so, wie sie aus den von der Gemeinde genehmigten Projekten oder aus den Grundrissen des Südtiroler Gebäudekatasters hervorgehen.

Räume im Dachgeschoss und im Kellergeschoss gelten als Wohnräume, wenn sie laut den Hygienebestimmungen die Mindestmerkmale besitzen, um als Wohnräume genutzt werden zu können.

Im Falle von Kondominien werden zum gemeinsamen Gebrauch bestimmte Flächen nicht zur Konventionalfläche der einzelnen Wohnungen dazugezählt.

Der Konventionalwert

Der Konventionalwert einer Wohnung ergibt sich aus den gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter multipliziert mit der Konventionalfläche. Der so berechnete Betrag wird um den Anteil der Baugrundkosten im Ausmaß von 30 Prozent erhöht.

Der Anteil der Erschließungskosten wird in dem von den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgesetzten Ausmaß anerkannt (zwischen 5% und 10% der Baukosten).

Der Konventionalwert muss im Falle des Verkaufs der auf gefördertem Bauland errichteten Wohnung während der Laufzeit der Sozialbindung berücksichtigt werden.

Der Kaufpreis entspricht dem Konventionalwert der Wohnung.

Der Landesmietzins

Soweit nicht anders bestimmt, darf der Mietzins für Wohnungen, die mit Wohnbauförderungsmitteln des Landes gebaut, gekauft oder wiedergewonnen wurden, nicht mehr als vier Prozent des Konventionalwertes der Wohnung betragen.

Handelt es sich um möblierte Wohnungen, kann der berechnete Mietzins um 30% erhöht werden.

Dieser Mietzins wird als Landesmietzins bezeichnet.

In Zukunft kann eine gebietsmäßige Differenzierung des Landesmietzinses vorgesehen werden.

Geben Sie hier die Flächen ein, um mit der Berechnung fortzufahren:

Wohnungsfläche

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Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 1073 vom 12.12.2025 für das Jahr 2026 die Baukosten je Kubikmeter mit 469,00 Euro und die Baukosten je Quadratmeter Konventionalfläche mit 1.873,00 Euro festgelegt.

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