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Öffentlich-private Partnerschaften: Neue Verfahrensrichtlinien

Die Landesregierung hat neue Richtlinien für die Vorlage und Bewertung von ÖPP-Projekten in Zuständigkeit der Landesverwaltung beschlossen.

Seit 2018 haben sich der Rechtsrahmen sowie der wissenschaftlich-methodische Ansatz für öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) erheblich verändert. Insbesondere auf gesetzlicher Ebene wurden Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung öffentlicher Arbeiten zu vereinfachen und zu beschleunigen und um Investitionen in Infrastrukturen in Zeiten wirtschaftlicher und sozialer Krise zu fördern.

Um das Verfahren für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen für öffentlich-private Partnerschaften an den neuen rechtlichen Kontext anzupassen, hat die Landesabteilung Vermögensverwaltung neue Richtlinien für die Verfahrensabwicklung ausgearbeitet. Auf Vorschlag von Hochbau- und Vermögenslandesrat Massimo Bessone hat die Landesregierung die neuen Richtlinien heute (8. Februar) genehmigt.

"Es handelt sich um ein einheitliches und effizientes Verfahren, das sowohl für ÖPP-Projekte auf Privatinitiative als auch für ÖPP-Projekte auf Privatinitiative nach öffentlichem Aufruf gilt", unterstreicht Landesrat Bessone. Diese beiden Formen von öffentlich-privaten Partnerschaften gelte es zu unterscheiden, erklärt Bessone: Projekte auf Privatinitiative haben öffentliche Maßnahmen zum Gegenstand, die in alleiniger oder überwiegender Zuständigkeit der Landesverwaltung sind, aber nicht in deren Planung vorgesehen sind. Bei jenen auf Privatinitiative nach öffentlichem Aufruf handelt es sich um Vorschläge für ein Projekt, das die öffentliche Hand realisieren will.

Landesabteilung Vermögensverwaltung als Einreichstelle

Die heute genehmigten, neuen ÖPP-Leitlinien ersetzen jene aus dem Jahr 2018. Neu ist, dass alle ÖPP-Projekte bei der Landesabteilung Vermögensverwaltung eingereicht werden müssen. Im Vorfeld hatte die Landesregierung im Jahr 2021 die Zuständigkeit für ÖPP-Projekte auf Privatinitiative von der Agentur für Öffentliche Verträge (AOV) auf die Abteilung für Vermögensverwaltung übertragen.

Im Falle der ÖPP-Projekte auf Privatinitiative prüft die Vermögensabteilung, ob die Zuständigkeit beim Land Südtirol (und nicht einer anderen öffentlichen Verwaltungseinheit) liegt. Ist dies der Fall, wird die Landesregierung in Form eines Promemoria über das Projekt informiert, prüft, ob es in Einklang mit den Planungs- und Entwicklungsstrategien der Landesverwaltung steht und entscheidet demnach, ob eine Projektbewertung innerhalb von 90 Tagen – mit oder ohne die Hilfe einer Dienststellenkonferenz – erfolgen soll. Erfolgt diese, geben der Verfahrensverantwortliche oder der Vorsitzende der Dienststellenkonferenz abschließend ein Gutachten über die Machbarkeit des vorgelegten Projekts ab. Anschließend entscheidet die Landesregierung per Beschluss, ob das Projekt in die Programm- und Finanzplanung aufgenommen wird oder nicht.

In die neuen ÖPP-Leitlinien 2022 sind auch die von der Landesverwaltung in den letzten Jahren im Bereich ÖPP-Projekte gesammelten Erfahrungen eingeflossen. Neu eingeführt wurde demnach die Pflicht zur Nichtverbreitung: "Damit eine objektive Überprüfung der Projektvorschläge möglich ist, verpflichtet sich der private Antragsteller, bis zum Abschluss der Überprüfung der Machbarkeit und Beschlussfassung keine Informationen zum Projekt zu verbreiten", betont Landesrat Bessone. "Damit soll die Seriosität des Verfahrens gewahrt bleiben."


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LPA/mpi