Geschäftsordnung


Geschäftsordnung des Landesbeirates der Schülerinnen und Schüler für die deutschsprachige Schule

 

1. Zielsetzung des Landesbeirates der Schülerinnen und Schüler

a) Der Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler ist ein beratendes Gremium der Südtiroler Landesregierung und Landesverwaltung in schulischen Angelegenheiten sowie die demokratische und unabhängige Interessenvertretung aller Oberschüler/innen der deutschsprachigen Schulen. Er beruht auf den Prinzipien der Zusammenarbeit und Solidarität aller Jugendlichen des Landes und der demokratischen Legitimation der Schülervertretung. Der Landesbeirat strebt eine ständige Verbesserung und Fortentwicklung des Südtiroler Schulwesens an.
b) Der Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler ist den Anliegen der Jugendlichen an den Schulen verpflichtet und strebt eine breite Verankerung seiner Tätigkeit im Bewusstsein der Schüler/innen an sowie den Austausch zwischen den Schülervertretenden in den einzelnen Schulen und im Beirat.
c) Der Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler strebt eine demokratiepolitische und staatsbürgerliche Bewusstseinsbildung aller Jugendlichen über Sprach- und Kulturgrenzen hinweg, an. Er bemüht sich daher um die Förderung eines Zusammenwirkens der deutschen, italienischen und ladinischen Schülervertreter/innen.


2. Aufgaben des Landesbeirates der Schülerinnen und Schüler
Der Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler arbeitet Vorschläge zur Verbesserung der verschiedenen Aspekte des Schulbetriebes aus und übermittelt diese den zuständigen Stellen.

Insbesondere hat der Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler die Aufgabe:
a) Stellung zu bildungspolitischen Fragen, welche vor allem Schüler/innen betreffen, zu beziehen, und zwar zu:
- Schülervertretung und Mitbestimmung im Schulbereich;
- allgemeine Rechtsvorschriften im Schulbereich;
- Rechte und Pflichten der Schüler/innen;
- Schulfürsorge;
- Schülerbeförderung;
- Ausgestaltung der Lehrprogramme;
- Praxisbezug des Unterrichts;
- Berufs- und Studienberatung;
- Gesundheits- und Umwelterziehung;
- schulbegleitende Veranstaltungen und Schüleraustausche;
- Räumlichkeiten und Einrichtungen der Schulen.
b) die Zusammenarbeit der Oberschulen und den Austausch zwischen den Oberschülern/innen aller drei Sprachgruppen Südtirols sowie über die Landesgrenzen hinaus zu fördern;
c) die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Schülern/innen, Eltern und Lehrern/innen zu fördern;
d) Probleme zur Sprache zu bringen, Lösungsvorschläge zu erarbeiten und diese öffentlich zu vertreten;
e) Initiativen von und für Oberschüler/innen zu unterstützen;
f) die erarbeiteten Vorschläge an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und mit den Verantwortungsträgern Gespräche zu führen;
g) Informationen betreffend die Tätigkeit des Landesbeirates der Schülerinnen und Schüler sowie andere die Schüler/innen angehende Themen an die Schüler/innen, die Schulgemeinschaften und die Öffentlichkeit weiterzureichen;
h) die Vertreter/innen der Schüler/innen im Landesschulrat sowie in anderen Gremien, wie von den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen, zu wählen.
i) die Fortbildung seiner Mitglieder sicherzustellen, um eine qualitätsvolle Schülervertretung zu gewährleisten.


3. Organe des Landesbeirates der Schülerinnen und Schüler

Der Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler hat folgende Organe:
a) der/die Vorsitzende;
b) der/die stellvertretende Vorsitzende;
c) der Vorstand;
d) die thematischen Arbeitsgruppen.


4. Sitz- und Stimmrecht
Sitz- und Stimmrecht im Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler haben die von den einzelnen Schülerräten gewählten und von der Schulamtsleiterin/dem Schulamtsleiter ernannten Schülervertreter/innen.


5. Wahlen und Einsetzungen
a) Der Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler wählt in getrennten Wahlgängen aus seiner Mitte den Vorsitzenden/die Vorsitzende, seinen Stellvertreter/seine Stellvertreterin und den Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus dem/der Vorsitzenden seiner Stellvertretung und drei weiteren Mitgliedern zusammen. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende werden im ersten Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder werden mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit wird zwischen den meist gewählten Kandidaten/Kandidatinnen eine Stichwahl durchgeführt. Die Amtszeit für den Vorsitzenden/die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder beträgt höchstens drei Schuljahre.
b) Die thematischen Arbeitsgruppen werden je nach Bedarf von der Vollversammlung oder von dem/der Vorsitzenden formlos eingesetzt.
c) Bei Wahlen wird geheim abgestimmt, wobei für die Wahl des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin eine Vorzugsstimme und nur für Wahlen, bei denen mehr als zwei Vertreter/innen zu wählen sind, bis zu zwei Vorzugsstimmen zu geben sind.
d) Erreicht kein Kandidat/keine Kandidatin für die Wahl des/der Vorsitzenden oder für die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Vorstandsmitglieder im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Erreicht wiederum keine/r die Mehrheit, wird unter den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen gelost. Die Verlosung erfolgt durch den Interimsvorsitzenden/die Interimsvorsitzende, oder, wenn bereits gewählt, den Vorsitzenden/die Vorsitzende.


6. Aufgaben der Organe
a) Der/Die Vorsitzende erstellt die Tagesordnung, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie rechtzeitig ein und leitet sie. Er/sie sorgt dafür, dass die Arbeitsgruppen ihre zugeteilten Aufgaben erfüllen und er/sie koordiniert sie untereinander. Er/sie vertritt den Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler nach außen. Der/Die Vorsitzende führt auch den Vorsitz des Vorstandes.
b) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des/der Vorsitzenden und seiner Stellvertretung übernimmt das älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
c) Die Arbeitsgruppen setzen sich mit den einzelnen Thematiken auseinander und erarbeiten Vorschläge für die Vollversammlung.


7. Sitzungen
a) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An den Sitzungen können ohne Stimmrecht der zuständige Landesrat/die zuständige Landesrätin, die Schulamtsleiterin/der Schulamtsleiter und von dem/der Vorsitzenden eingeladene Fachleute und Personen teilnehmen.
b) Der/Die Vorsitzende muss den Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler jedenfalls immer dann einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung der Versammlung beantragt und dabei die Tagesordnungspunkte vorschlägt, sowie auf Antrag des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin oder der Schulamtsleiterin/des Schulamtsleiters. Der Vorstand kann ohne Zustimmung des/der Vorsitzenden eine Sitzung einberufen, sofern drei Vorstandsmitglieder dies beantragen und die Tagesordnung festlegen.
c) Die Vollversammlung und die Organe des Landesbeirates sind beschlussfähig, sofern die Mehrheit der jeweiligen Mitglieder anwesend ist.
d) Die Vorschläge und Resolutionen des Landesbeirates werden mit Stimmenmehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder in offener Abstimmung beschlossen.
e) [in der Vollversammlung vom 17.11.2014 gestrichen.]
f) Über jede Sitzung wird ein Protokoll verfasst, welches die Diskussions- und Abstimmungsergebnisse zusammenfasst. Die Protokolle werden von dem/der Vorsitzenden und von dem Schriftleiter/von der Schriftleiterin unterzeichnet und bedürfen keiner weiteren Genehmigung. Alle Mitglieder des Landesbeirates der Schülerinnen und Schüler erhalten einen Auszug aus dem Protokoll der Vollversammlungen mit den wesentlichen Inhalten der jeweiligen Sitzung.
g) Über die Auslegung der Geschäftsordnung sowie über sämtliche in der Geschäftsordnung nicht ausdrücklich geregelten Tätigkeitsabläufe des Landesbeirates, die während des Sitzungsverlaufs einer Klärung bedürfen, entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall. Bei Widerspruch eines Mitgliedes stimmt die Vollversammlung darüber unverzüglich ab.


8. Abwesenheiten
Bleibt ein Mitglied drei Sitzungen fern, entschuldigt oder unentschuldigt, wird es vom/von der Vorsitzenden schriftlich verwarnt, und zwar per Einschreiben mit Rückschein. Im Falle eines weiteren Fernbleibens verfällt es von seinem Amt und wird ersetzt.1)


9. Landeskoordinierungsstelle der Landesbeiräte der Schülerinnen und Schüler
a) Der Landesbeirat der Schülerinnen und Schüler entsendet zwei Vertreter/innen (gemäß Statut des LKLS) in die Landeskoordinierungsstelle (LKLS/CPCS).
b) In den Schuljahren, in denen gemäß Geschäftsordnung der LKLS der Landesbeirat für die deutschsprachige Schule den Vorsitz innehat, sind sie von Amts wegen befugt, die Gesamtheit der drei Landesbeiräte bei den Treffen der Nationalen Koordinierungsstelle (NKS/UCN) zu repräsentieren.
c) Die Vertreter/innen des Landesbeirates in der LKLS berichten den Mitgliedern des Landesbeirates, anlässlich der Vollversammlungen, über die Tätigkeiten derselben.1)

[Die verwendeten Begriffe Landeskoordinierungsstelle und Nationale Koordinierungsstelle ergeben sich aus der Übersetzung der entsprechenden italienischen Bezeichnungen (Coordinamento Provinciale delle Consulte Studentesche und Ufficio di Coordinamento Nazionale). Inhaltlich stimmt Art. 9 mit dem Regolamento des Coordinamento überein.]


 10. Öffentlichkeitsarbeit
Die verschiedenen Organe bereiten auch Unterlagen für die Veröffentlichung der beschlossenen Vorschläge und Resolutionen vor. Der/Die Vorsitzende sowie der/die Vizevorsitzende stellt die Tätigkeit des Landesbeirates der Schülerinnen und Schüler in der Öffentlichkeit dar und unterhält die Beziehungen mit den öffentlichen Stellen und mit den Medienvertretern und Medienvertreterinnen.


 11. Vertretung auf nationaler Ebene
a) Die Vertretung des Landesbeirates und damit der Oberschüler/innen der deutschsprachigen Schulen auf nationaler Ebene obliegt dem/der Vorsitzenden. Er/Sie ist von Amts wegen Mitglied des Nationalrats der Vorsitzenden der Landesbeiräte der Schüler/innen (CNPC) und nimmt an dessen Versammlungen teil.
b) Er/Sie ist gegenüber dem Vorstand und anlässlich der Vollversammlung zur Berichterstattung verpflichtet und muss die Mitglieder des Landesbeirates regelmäßig über die Aktivitäten des CNPC informieren.
c) An den Versammlungen des CNPC nimmt, wo vorgesehen, auch der/die Vizevorsitzende teil. Der/Die Vizevorsitzende kann, bei Verhinderung des/der Vorsitzenden, die Vertretung des Beirates auch eigenständig übernehmen. Können weder der/die Vorsitzende noch der/die Vizevorsitzende an der Versammlung teilnehmen, ernennt der/die Vorsitzende eine Ersatzvertretung. In beiden genannten Fällen ist eine schriftliche Ermächtigung durch den/die Vorsitzende erforderlich.


12. Fortbildung
Im Laufe jedes Schuljahres sollten den Mitgliedern des Landesbeirates Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden. Diese Veranstaltungen werden von einem durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende beauftragten Mitglied des Landesbeirates der Schülerinnen und Schüler organisiert und müssen einen didaktischen Charakter haben. Sie beziehen sich auf Themen, die für die Ausübung der Funktion der Schülervertreter/innen von Bedeutung sind.


13. Geschäftsordnung
Abänderungen der Geschäftsordnung werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder aufgrund von schriftlich eingebrachten Anträgen beschlossen. Die Behandlung im Dringlichkeitswege ist ausgeschlossen.

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Die vorliegende Geschäftsordnung wurde von der Vollversammlung des Landesbeirates der Schülerinnen und Schüler vom 21. November 2003 beschlossen. In der Vollversammlung vom 5. November 2012 wurde Artikel 7 eingefügt. Der Artikel 7 wurde in der Vollversammlung vom 11. Jänner 2013 abgeändert. In der Vollversammlung vom 12.11.2013 wurde in Artikel 4 nach dem Satz „Die anderen Vorstandsmitglieder werden mit relativer Stimmenmehrheit gewählt.“ der Satz „Bei Stimmengleichheit wird zwischen den meist gewählten Kandidaten/innen eine Stichwahl durchgeführt.“ eingefügt. In der Vollversammlung vom 17. November 2014 wurde Artikel 6 Buchstabe e) gestrichen, welcher Folgendes festlegte: "e) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern wird über einen Abstimmungsvorschlag geheim abgestimmt." In der Vollversammlung vom 21. April 2017 wurden folgende Änderungen beschlossen:
– Der Artikel 1 wurde neu eingefügt.
– In Artikel 2 wurde der Buchstabe i) neu eingefügt.
– In Artikel 5 wurde der Buchstabe d) abgeändert.
– In Artikel 7 Buschstabe f) wurde der letzte Satz hinzugefügt.
– Der Artikel 8 wurde ersetzt.
– Der Artikel 9 wurde ersetzt.
– Der Artikel 10 wurde ersetzt.
– Der Artikel 11 wurde neu eingefügt.
– Der Artikel 12 wurde neu eingefügt.