Abwesenheit bei der Kontrollvisite

Rechtsquellen

Hinweise

Für die Durchführung der Kontrollvisite bei Abwesenheit wegen Krankheit besteht die Anwesenheitspflicht der Bediensteten am Wohnort oder am Aufenthaltsort, der für die Dauer der Krankheit mitgeteilt wurde. Ist die Lehrperson bei der Kontrollvisite am Wohnort bzw. am mitgeteilten Aufenthaltsort abwesend, hinterlässt der Kontrollarzt die Vorladung zur Visite im Ambulatorium, normalerweise für den nächsten Werktag.

  1. die Lehrperson muss die Abwesenheit bei der Kontrollvisite innerhalb von 15 Tagen gegenüber der Schulführungskraft rechtfertigten. Ob der geltend gemachte Grund  ausreichend ist oder nicht, liegt im Ermessen der Schulführungskraft. Zusätzlich muss die Lehrperson die Kontrollvisite im Ambulatorium wahrnehmen. Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, gilt die Abwesenheit insgesamt als gerechtfertigt;
  2. ist die Abwesenheit bei der häuslichen Kontrollvisite ungerechtfertigt, aber die Lehrperson nimmt die Visite im Ambulatorium wahr, so erfolgt der Gehaltsabzug für die Zeit vom Beginn der Krankheit bis zum Vortag der Visite im Ambulatorium (auf jeden Fall für nicht mehr als zehn Tage);
  3. ist die Abwesenheit bei der häuslichen Kontrollvisite gerechtfertigt, aber die Lehrperson nimmt die Visite im Ambulatorium nicht wahr, so erfolgt ebenso der Gehaltsabzug vom Beginn der Krankheit und für die Dauer derselben, sofern sie kürzer als zehn Tage dauert oder aber für zehn Tage;
  4. ist die Abwesenheit bei der häuslichen Kontrollvisite ungerechtfertigt und die Lehrperson nimmt auch die Visite im Ambulatorium nicht wahr, so erfolgt der volle Gehaltsabzug für zehn Tage und im Ausmaß von 50%  für den restlichen Zeitraum der Krankheit;
  5. erfolgt nach dem unter Punkt 4 beschriebenen Sachverhalt die Beantragung einer weiteren Kontrollvisite aufgrund desselben ärztlichen Zeugnisses und die Lehrperson ist auch bei dieser dritten Kontrollvisite abwesend, so steht ab diesem Tag und für die Restdauer dieser Abwesenheit keine Besoldung zu;
  6. die Anwendung der Sanktionen bei ungerechtfertigter Abwesenheit bei der Kontrollvisite gilt nicht für die Zeiträume des stationären Aufenthalts im Krankenhaus oder für jene, die bereits vom Kontrollarzt bestätigt wurden.