Häufung von Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern

Rechtsquellen

Hinweise

Die Elternzeit laut Artikel 23 der Anlage 4 des Landeskollektivvertrages vom 23.04.2003 und der Wartestand für Personal mit Kindern laut Artikel 31 dürfen insgesamt für beide Eltern und je Kind nicht  31 Monate überschreiten.

Version Dezember 2016