Höhere Gewalt

Rechtsquellen

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Hinweise

Höhere Gewalt liegt vor, sobald ein betriebsfremdes, von außen durch Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis eintritt, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nahezu unvorhersehbar ist und auch durch den Einsatz äußerster Sorgfalt nicht verhindert werden kann.

Die Rechtsnormen sehen keine spezifische Abwesenheit wegen Höherer Gewalt vor. Wenngleich der Umstand der Höheren Gewalt als Rechtfertigung für eine etwaige Abwesenheit gilt, muss diese Abwesenheit bei regulärem Schulbetrieb einer von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Abwesenheitsart zugeordnet werden d.h. für die ganztägige Abwesenheit kann um bezahlten Sonderurlaub, für eine kürzere Abwesenheit um die "kurze Abwesenheit", mit Einbringung der ausgefallenen Arbeitsstunden, angesucht werden.

Im Unterschied dazu müssen die ausgefallenen Arbeitsstunden nicht nachgeholt oder eigens gerechtfertigt werden, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung aufgrund von höherer Gewalt unmöglich geworden ist (z.B. wenn die Schule wegen massiven Schneefalls oder aus anderen Gründen der öffentlichen Sicherheit geschlossen ist). Dies gilt auch, wenn der Unterricht aufgrund der Benützung der Schulräume für die Durchführung von Wahlen ausfällt, sofern für diese Zeiträume nicht unterrichtsbegleitende Veranstaltungen durchgeführt werden oder der Unterricht in andere geeignete Räume ausgelagert wird.

Version Dezember 2011