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Genossenschaften: Covid-Sonderbeitrag wird verlängert 

Genossenschaften mit Umsatzrückgängen von über 20 Prozent im Jahr 2020 steht ein Sonderbeitrag zu. Beantragt werden kann er nun noch bis zum 15. Oktober 2021. 

In ihrer gestrigen (14. September) Sitzung hat die Landesregierung auf Vorschlag von Genossenschaftslandesrat Thomas Widmann beschlossen, die Einreichfrist für Beitragsansuchen um einen Monat zu verlängern. Der Sonderbeitrag steht allen Genossenschaften zu, die 2020 aufgrund der Coronavirus-Pandemie einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent erlitten haben und nicht von anderen, für die Wirtschaft vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen profitiert haben.

Landesrat Widmann hofft, mit diesem neuen Anlauf mehr Genossenschaften als bisher erreichen zu können: "Bisher hat erst ein kleiner Teil der Anspruchsberechtigten die Förderung beantragt." Die Landesregierung hatte für die Unterstützungsmaßnahme am 27. Juli rund zwei Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt; die entsprechenden Richtlinien hatte man zusammen mit den Genossenschaftsverbänden ausgearbeitet. Der Grund: Genossenschaften seien in Krisensituationen stärker unter Druck, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht gewinnorientiert arbeiten, meist kleinstrukturiert sind und ein geringes Eigenvermögen haben. 

Anspruchsberechtigt sind derzeit aktive Genossenschaften, die im Landesregister eingetragen sind und ihre Tätigkeit vorwiegend in Südtirol ausüben. Als Voraussetzung zählt weiters ein Umsatzerlös von mindestens 20.000 Euro im Jahr 2020 (10.000 Euro bei Start-Ups) und ein Rückgang des Produktionswertes von mindestens 20 Prozent im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr (mit Ausnahme der Start-up-Genossenschaften, die keinen Umsatzeinbruch nachweisen müssen).

Mit anderen Covidhilfen nicht vereinbar

Genossenschaften, die Zugang zu anderen Covid-Unterstützungen in den Bereichen Wirtschaft oder Landwirtschaft haben, sowie Sozialgenossenschaften Typ B, die von der Abteilung Soziales unterstützt werden, können von der Maßnahme nicht Gebrauch machen. Ausgeschlossen sind auch die Gesellschaften für wechselseitige Unterstützung, die Wohnbaugenossenschaften und Genossenschaften für den Bau von Parkplatzanlagen sowie Raiffeisenkassen und Garantiegenossenschaften (Confidi).

Anträge bis 15. Oktober möglich

Die Förderungen richten sich nach dem Umsatzerlös der Genossenschaft und reichen von 3000 bis 15.000 Euro. Anträge können bis spätestens 15. Oktober 2021 beim Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens eingereicht werden.


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LPA/kl