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Mehr Geld für Südtirols Gemeinden und Bezirksgemeinschaften

Südtirols Bezirksgemeinschaften und Gemeinden erhalten vom Land mehr Geld für das Radwegenetz und für die öffentlichen Bauvorhaben. Die Landesregierung hat dafür grünes Licht gegeben.

Die Landesregierung hat heute (13. September) dem Entwurf einer Zusatzvereinbarung zur Gemeindenfinanzierung 2022 zugestimmt, mit dem die Zuweisungen an die Bezirksgemeinschaften für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb des Radwegenetzes angehoben werden. Die Gemeinden erhalten weiteres Geld für ihre öffentlichen Bauvorhaben.

Was den Betrieb und die ordentliche Instandhaltung des übergemeindlichen Radwegenetzes angeht, werden die Mittel angesichts des nachgewiesenen Bedarfs von 350.000 Euro auf zwei Millionen Euro angehoben. 

Für die Finanzierung der öffentlichen Bauten der Gemeinden stellt das Land zusätzlich zu den bisher vorgesehenen neun Millionen Euro weitere elf Millionen Euro und somit für das Jahr 2022 insgesamt 20 Millionen Euro bereit. 

"Wir entsprechen damit den Bedürfnissen der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften", betonte der Landeshauptmann und Gemeindenlandesrat, den die Landesregierung heute auch zur Unterzeichnung der neuen Zusatzvereinbarung ermächtigt hat. Der Landeshauptmann verwies zudem auf eine weitere Bestimmung in der neuen Vereinbarung, die vorsieht, dass künftig auch Gemeinden mit bis zu 1200 Einwohnenden einen Gemeindesekretär oder einer Gemeindesekretärin in Vollzeit oder in einem Teilzeitarbeitsverhältnis von mindestens 75 Prozent beschäftigen können. "Eine Regelung, auf die kleine Gemeinden hart warten", wie der Landeshauptmann betonte.

Schließlich beinhaltet der Vereinbarungsentwurf auch eine Terminverlängerung: Gemeinden wird mehr Zeit für die Abrechnung der ausbezahlten Kapitalbeiträge, der sogenannten Fixquote, zugestanden, sofern schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen.

Die Zusatzvereinbarung, der der Rat der Gemeinden bereits zugestimmt hat, tritt nach Unterzeichnung durch den Landeshauptmann und den Präsidenten des Rates der Gemeinden in Kraft.


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LPA/jw