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Santner-Pass-Hütte: Klarstellung zu Maßnahmen des Landes

Medien berichten, die Förderungen für die Santner-Pass-Hütte seien privaten Interessen zugute gekommen. Es wird klargestellt: Sie wurden auf Grundlage des entsprechenden Landesgesetzes vergeben.

In Bezug auf die in Medienberichten getätigten Aussagen zu den Beiträgen für die Santner-Pass-Hütte, wird klargestellt, dass es sich dabei um Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten handelt.

Das entsprechende Landesgesetz Nr. 5/1997 legt fest, dass es sich bei Schutzhütten, um schwer zugängliche Gebäude im Hochgebirge handelt, die ausreichend ausgestattet sind, um Bergsteigern und Wanderern Unterkunft und Übernachtungsmöglichkeiten zu bieten. Weiters müssen Schutzhütten über eine Ausstattung für eine bequeme Übernachtung oder auch für kurze Aufenthalte verfügen.

Die Schutzhütten müssen weiters in Gebieten gelegen sein, die für den Alpinismus von Belang sind, sodass sie nützliche Stützpunkte für Wanderer und Bergsteiger im betreffenden Gebiet sind und somit eine wesentliche Funktion im öffentlichen Interesse erfüllen.

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 840/2022 wird das obgenannte Landesgesetz umgesetzt und die Schutzhütten in drei Kategorien eingestuft. In Funktion dieser Einstufung beträgt die Höhe des Zuschusses bis zu 40 Prozent (3. Kategorie), bis zu 55 Prozent (2. Kategorie) oder bis zu 60 Prozent (1. Kategorie) der genehmigten Ausgabe, wobei das Höchstmaß der Ausgabe 600.000,00 Euro für eine einmalige Ausgabe beträgt.

Für die Schutzhütten der Alpenvereine AVS und CAI hingegen betragen die Fördersätze 70 Prozent, 75 Prozent oder 80 Prozent, je nach Einstufung der Schutzhütte, wobei kein Höchstmaß für die Ausgaben vorgesehen ist.


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LPA/red/gst