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Grüner Pass: Ab Freitag, 6. August neue Regeln

Ab Freitag, 6. August ist in mehr Bereichen als bisher der sogenannte Grüne Pass vorzuweisen. Hier eine Übersicht der in Südtirol gültigen Regeln.

Am morgigen (6. August) Freitag treten in Südtirol neue Regeln zur Anwendung des europäischen Covid-Zertifikats, des sogenannten Grünen Passes oder Green Pass in Kraft. Mit der neuen Regelung wird die Pflicht, den Grünen Pass vorzuweisen, auch in Südtirol auf neue Bereiche ausgeweitet. Entsprechend ist der Zugang mit Nasenflügeltests vor Ort in weniger Bereichen möglich. Die Pflicht gilt für alle Personen ab einem Alter von 12 Jahren. Die Betreiber von Tätigkeiten, für welche die genannten Bescheinigungen vorgeschrieben sind, müssen sich diese vorzeigen lassen. Wer die vorgeschriebenen Regeln nicht befolgt, muss mit Sanktionen rechnen.

Wo es den Green-Pass braucht

In der Gastronomie ist ein gültiger Grüner Pass bei der Verabreichung von Speisen und Getränken an Tischen in Innenräumen nötig. Keinen Grünen Pass brauchen Gäste hingegen bei Konsumierungen im Freien.

Für verschiedene andere Aktivitäten ist ab 6. August sowohl in Innenräumen als auch im Freien ein gültiges Covid-Zertifikat erforderlich. Dazu zählen: öffentliche Wettbewerbe und Prüfungen einschließlich der Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen; öffentliche Veranstaltungen – darunter auch Dorf- und Wiesenfeste; kulturelle Aufführungen wie Theater, Konzerte und Ähnliches sowie Besuche von Museen, Archiven, Ausstellungen sowie anderer kultureller Einrichtungen und Orte. Wer sich in Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen nur zum Zweck der Ausleihe oder reinen Beratung aufhält, braucht dafür keinen Grünen Pass. Bei Einrichtungen der Jugendarbeit ist der Grüne Pass nur bei Aktivitäten in geschlossenen Räumen erforderlich. 

Bei öffentlichen Aufführungen müssen auch im Freien fixe Sitzplätze zugewiesen werden. Bis zu einer Obergrenze von 5000 Personen im Freien und 2500 Personen in Innenräumen wird die zugelassene Höchstkapazität ansonsten nicht eingeschränkt.

Den Grünen Pass müssen auch Personen vorweisen, die Tagungen, Kongresse und Messen besuchen, ebenso in Kasinos, Bingo- und Wettsälen oder Themen- und Vergnügungssparks. Gleiches gilt bei Festen im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien.

Wie bereits bisher braucht es den Grünen Pass auch bei Übungen und Ausbildungskursen der Freiwilligen Feuerwehren – ausgenommen ist die Berufsfeuerwehr – sowie bei den Mitarbeitern und aktiven Mitgliedern jener ehrenamtlichen Organisationen, die den operativen Einrichtungen des Bevölkerungsschutzes angehören. Wenn Chöre und Musikkapellen in Innenräumen proben, müssen die Teilnehmenden ebenfalls über einen Grünen Pass verfügen.

Im Bereich Sport wird weitgehend zwischen Trainingsaktivitäten in Innenräumen und im Freien unterschieden. In geschlossenen Räumen ist der Grüne Pass immer dann nötig, wenn die sportliche Aktivität nicht individuell, sondern in nicht im gleichen Haushalt lebenden Gruppen ausgeübt wird, zum Beispiel in Turnhallen, Fitnesszentren, anderen Sportzentren. In jedem Fall erforderlich ist der Grüne Pass bei Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfen.

Vorgeschrieben ist der Grüne Pass in jedem Fall in Hallenschwimmbädern und geschlossenen Schwimmzentren sowie Thermal- und Wellnessanlagen, auch in Beherbergungsbetrieben. Anders als in der staatlichen Regelung ist in Südtirol der Grüne Pass auch für die Benutzung von Umkleide- oder Duschräumen bei Sportanlagen im Freien erforderlich.

Sollte es bei Sommerferienwochen für Jugendgruppen zu Übernachtungen in Bildungshäusern, Selbstversorgerhütten oder Zeltlagern zu Übernachtungen kommen, ist der Grüne Pass für die Jugendlichen wie das Betreuungspersonal vorgeschrieben. Dringend empfohlen wird zudem, dass sich Teilnehmer und Betreuer von Sommerprojekten der Tagesbetreuung sowie die Betreuten und das Personal der teilstationären und stationären Dienste für Menschen mit Behinderung sowie der Tagesdienste und stationären Dienste für Kinder und Jugendliche regelmäßig einem Corona-Test unterziehen. 

Übergangsregelung für Nasenflügeltests bis 31. August

Zu einigen Aktivitäten sind in Südtirol – als Übergangsregelung bis zum 31. August – weiterhin vor Ort Nasenflügeltests als Alternative zum Grünen Pass möglich. Dies gilt nur in jenen Bereichen, in denen das Land Südtirol den Grünen Pass als Vorsichtsmaßnahme über die staatliche Vorschrift hinaus vorsieht, zum Beispiel bei Proben von Chören, Musikkapellen und anderen kulturellen Vereinen; für die Übernachtung in gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten; für die Übungen und Ausbildungskurse der Freiwilligen Feuerwehren und anderer zum ehrenamtlicher Hilfsorganisationen; bei Benutzung gemeinschaftlicher Umkleideräume und Duschen in geschlossenen Räumen. Nicht mehr zulässig ist der Nasenflügeltest bei Dorf- und Wiesenfesten. Auch für Minderjährige gilt der Nasenflügeltest noch in verschiedenen Bereichen – als Möglichkeit bis zu 12 Jahren, als Verpflichtung von 12 bis 18 Jahren.

Voraussetzungen für den grünen Pass

Der Grüne Pass muss bekanntlich eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen: gültige Impfung gegen Sars-CoV-2, nachgewiesene Genesung von einer Sars-CoV-2 Infektion oder offizielles negatives Testergebnis.

Empfehlung im privaten Bereich

Für Besuche von Gästen in Privatwohnungen empfiehlt die Verordnung weiterhin dringend einen Schutz der Atemwege. Treffen mehrere private Personen bei anderen Gelegenheiten zusammen, wird empfohlen, dass alle Anwesenden über einen Grünen Pass verfügen. 

Verordnung und Autorisierungscode für Grünen Pass online abrufen

Die relevanten Bestimmungen und Verordnungen, die aktuelle Anlage A sowie die relevanten Informationen zum Coronavirus sind im Corona-Portal des Landes Südtirol veröffentlicht.

Fragen zum Erhalt des Grünen Passes beantwortet eine eigene Internetseite der staatlichen Verwaltung mit herunterladbarer App zur Kontrolle der Gültigkeit. Wer den Autorisierungscode nicht zugestellt bekommen sollte, kann diesen seit wenigen Tagen in einem eigenen Bereich auf dieser Seite abrufen.



Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten

LPA/gst