Anerkennung der Berufsqualifikation - Kindergarten

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Wenn Sie eine Berufsqualifikation als pädagogische Fachkraft im Kindergarten (Kindergärtner/in oder pädagogische/r Mitarbeiter/in) im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besitzen und an einem deutschsprachigen Kindergarten in Südtirol arbeiten möchten, können Sie über die Deutsche Bildungsdirektion im Amt für das Lehrpersonal um Anerkennung dieser Berufsqualifikation ansuchen.

Am Anfang des Anerkennungsverfahrens steht Ihr Antrag um Anerkennung der Berufsqualifikation. Diesen reichen Sie persönlich, digital oder über den Postweg beim Amt für das Lehrpersonal ein.

Das Anerkennungsverfahren wird in schriftlicher Form eröffnet, Ihre Ansprechperson wird namhaft gemacht und Sie erhalten eine Reihe von verfahrenstechnischen Hinweisen. Innerhalb von 30 Tagen ab Eingang Ihres Antrags werden fehlende Unterlagen angefordert. Die gesetzlich festgelegte Frist für den Abschluss des Anerkennungsverfahrens beträgt nach Eingang der vollständigen Unterlagen 4 Monate.

Das Anerkennungsverfahren sieht einen Vergleich der Ausbildung im Herkunftsland im Vergleich zur Ausbildung im Aufnahmeland vor. Mit dem Anerkennungsdekret endet das Anerkennungsverfahren. Dieses Dekret kann die Anerkennung mit oder ohne Ausgleichsmaßnahmen vorsehen und wird Ihnen über den Postweg in Papierform als Einschreiben mit Rücksendeschein zugeschickt und auf der Homepage der Deutschen Bildungsdirektion veröffentlicht.

 

Beim Anerkennungsverfahren werden Dauer und Inhalte der Ausbildung im Herkunftsland und die eventuelle Berufserfahrung überprüft und mit jener Ausbildung verglichen, welche für dieses Berufsbild vorgesehen ist. Wenn wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Ausbildungen bestehen, werden für die Anerkennung der Berufsqualifikation nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Bei Ausgleichsmaßnahmen besteht in der Regel die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang (unentgeltliches Praktikum). Die einmal getroffene Wahl zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang ist unumkehrbar: Die einmal getroffene Wahl kann bei eventuellem negativem Ergebnis nicht nachträglich geändert werden. Die Anerkennung der Berufsqualifikation erfolgt erst nach der positiven Absolvierung möglicher Ausgleichsmaßnahmen.

Die Eignungsprüfung zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden in der Ausbildung ist darauf ausgerichtet, die fachliche und didaktische Qualifizierung für die  Bildungstätigkeit an den deutschsprachigen Kindergärten der Autonomen Provinz Bozen festzustellen.

Das Amt für das Lehrpersonal organisiert maximal zwei Prüfungssessionen pro Kindergartenjahr.

 

Der Anpassungslehrgang ist ein unentgeltliches Praktikum in einem Kindergarten mit einer Dauer von höchstens drei Jahren, begleitet von einer Tutorin/einem Tutor. Die Führungskraft des Kindergartensprengels bewertet den Anpassungslehrgang und stützt sich dabei auf das Gutachten des Tutors/der Tutorin, sowie auf die Beurteilung des Erfahrungsberichtes, welchen der Praktikant/die Praktikantin am Ende des Anpassungslehrganges verfassen muss.

Entscheiden Sie sich dafür, den Anpassungslehrgang zu absolvieren, ist das Ansuchen um Zulassung zum Anpassungslehrgang jedenfalls bis Mitte August beim Amt für das Lehrpersonal einzureichen. 

Amt für das Lehrpersonal, Iris Falkensteiner, E-Mail: Iris.Falkensteiner@schule.suedtirol.it, Tel. 0471 417612; Birgit Marini, E-Mail: birgit.marini@schule.suedtirol.it, Tel. 0471 417575