Gesetzliche Bestimmungen

Die allgemeine Weiterbildung in Südtirol wird durch das Landesgesetz 41 von 1983 "Regelung der Weiterbildung und des öffentlichen Bibliothekswesens", (Externer Link) das Landesgesetz 18 von 1988 "Maßnahmen auf dem Gebiet der Zweisprachigkeit" (Externer Link) und das Landesgesetz 5 von 1987 "Förderung der Sprachkenntnisse" (Externer Link) geregelt. Die Gesetze wurden im Laufe der Jahre immer wieder ergänzt und den Zeiten angepasst. So ist z.B. für das Landesgesetz 41/1983 durch das LG Nr. 12 am 7. August 2017 die letzte große Anpassung erfolgt.

Grundsatz der allgemeinen Weiterbildung ist, dass jede und jeder ein Recht auf Weiterbildung hat, um Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, zu erweitern und auszubauen. Durch Bildung werden wir befähigt die täglichen und nicht alltäglichen Herausforderungen im persönlichen, gesellschaftlichen, bürgerschaftlichen und beruflichen Bereich zu bewältigen.

Das System der Weiterbildung wird durch die finanzielle Förderung von Bildungseinrichtungen und Bildungsausschüsse unterstützt, damit diese vor Ort kostengünstige Kurse anbieten können. Durch das Subsidiaritätsprinzip entsteht eine bunte, vielfältige und flächendeckende Weiterbildungslandschaft.

Die Weiterbildung in Südtirol orientiert sich an den Grundsätzen der Strategie des Lebenslangen Lernens (LLL) der UNESCO, der EU und der OECD.

Wer kann um Förderung ansuchen?

  • Weiterbildungseinrichtungen (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 6, Absätze 2 und 5)
  • Bildungsausschüsse (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 7)
  • Bildungseinrichtungen, d.h. Vereine, Verbände und sonstige Institutionen ohne Gewinnabsicht (L.G. Nr. 41/1983, Artikel 6, Absatz 4)
  • Einzelpersonen, beschränkt auf Maßnahmen im Sinne des L.G. Nr. 18/1988 (Spesenrückerstattung für das Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten zum Bereich der Zweitsprache)

Wofür kann angesucht werden?

  • Um Finanzierung der Personalkosten (vorbehalten den Weiterbildungseinrichtungen mit EFQM Zertifizierung)
  • Um Finanzierung der ordentlichen Tätigkeit und der damit zusammenhängenden Führungskosten
  • Um Finanzierung von Projekten
  • Um Finanzierung von Sondermaßnahmen
  • Um Förderungen für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter:innen der Weiterbildung
  • Um Finanzierung von Investitionen
  • Um Finanzierung der Bildungsausschüsse
  • Um Beiträge oder Prämien an Einzelpersonen zur Ausarbeitung von didaktischem Material, für Studien und Dissertationen in Absprache mit dem Amt (L.G. Nr. 18/1988)

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