Beitrag für Geräte und Einrichtungs- sowie Ausstattungsgegenstände - Sport und Freizeit
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Das Land gewährt Beiträge den Ankauf von Geräten und von Einrichtungs- sowie Ausstattungsgegenständen für Sport und Freizeit.
Anspruchsberechtigte
- CONI/CIP-Sportfachverbände (FSN und FSP, DSA und DSP) und CONI/CIP-Sportförderungskörperschaften (EPS und EPP)
- Amateursportvereine
- Freizeitvereine
Nicht zugelassen werden
- Gesuchstellende, die nicht mindestens ein Tätigkeitsjahr nachweisen
- Gesuchstellende ohne angemessene Eigenmittel
- Güter mit zugelassener Ausgabe unter 3.000 €
- vor Einreichung des Gesuchs angekaufte Güter
- nicht unbedingt für die Durchführung der Tätigkeit, die Organisation von Veranstaltungen und die Instandhaltung der Anlagen erforderliche Güter
- Güter, die nicht primär zur Erfüllung der institutionellen Aufgaben des Gesuchstellenden dienen
- Güter zum Ersatz geförderter Güter der gleichen Art vor Ablauf des vorgesehenen Abnutzungszeitraums
- Geräte, die rascher und ständiger Abnutzung ausgesetzt sind
- Geräte zum persönlichen Gebrauch, mit Ausnahme jene für den Jugendsektor, die im Eigentum oder unter Verwahrung des Gesuchstellenden bleiben
- Einrichtungsgegenstände für Lokale zum Absatz von Speisen oder Getränken
- Messgeräte, die nur gelegentlich benutzt werden
- Transportmittel
- Sportbekleidung
- Gesuche, die nicht termingerecht eingereicht werden
Außerdem nicht zugelassen werden für die Freizeit
- Gesuchstellende mit weniger als 20 Mitgliedern
- Berufsorganisationen und Vereine, die den Schutz der Interessen der Mitglieder als Ziel haben
- Privatklubs
- Vereine mit spezifisch kulturell, pädagogisch, sportlich, sozial oder therapeutisch ausgerichteter oder speziell den Jugenddienst betreffender Tätigkeit,
- Vereine, deren vorwiegende Tätigkeit aus dem Angebot von Kursen oder Dienstleistungen besteht
- Vereine mit vorwiegend auf die Organisation von Festen, gesellschaftlichen Ereignissen, Führungen, Ausflügen, Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen ausgerichteter Tätigkeit
- Vereine mit vorwiegend auf den ausschließlichen Konsum von Gütern und Dienstleistungen ausgerichteter Tätigkeit
Das Gesuch muss vollständig ausgefüllt erden:
- Antragstellerin bzw. Antragsteller
- verschiedene Erklärungen (Richtigkeit der Angaben, Kommunikation mit dem Amt für Sport, allgemeine Unterlagen, Absetzbarkeit der MwSt., Ankauf)
- Informationen über die Geräte und Einrichtungsgegenstände
- preventivo
- Finanzierungsplan
Sofern keine Befreiung vorgesehen ist, ist eine Stempelmarke zu 16 € erforderlich.
- Landesgesetz vom 16. Oktober 1990, Nr. 19
Maßnahmen zugunsten des Sports - Landesgesetz vom 8. Juli 1983, Nr. 22
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens - Beschluss vom 18. Oktober 2022, Nr. 745
Kriterien für die Gewährung von Förderungen im Bereich Sport und Freizeit
Abrechnung
In der Regel muss die Abrechnung innerhalb 30. September des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres eingereicht werden. In jedem Fall muss sie innerhalb das auf die Beitragsgewährung folgende Jahr eingereicht werden, anderenfalls erlischt das Anrecht auf den Beitrag.
Das Auszahlungsgesuch ist vollständig auszufüllen:
- Antragstellerin bzw. Antragsteller
- Informationen über den gewährten Beitrag
- verschiedene Erklärungen (Richtigkeit der Angaben, Bestehen der Voraussetzungen, Ankauf und Zweckbestimmung, weitere Beiträge)
- Verpflichtungen
- effektive Ausgaben und Einnahmen – das Defizit darf nicht geringer als der gewährte Beitrag sein und dieser darf 80 % der Gesamtausgaben nicht überschreiten
Die Ausgabenbelege müssen
- den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen
- auf den Namen der Gesuchstellenden lauten,
- quittiert sein, mit Angabe des Datums der geleisteten Zahlung – es gilt das Kassenprinzip
Nicht zulässig als Ausgaben sind:
- Lotteriepreise
- Spenden und andere Solidaritätsbeiträge
- Repräsentationsausgaben
- absetzbarer MwSt.-Betrag
- Passivzinsen
- Bilanzfehlbetrag der Vorjahre
- Abschreibungen
- Rückstellungen für zukünftige Ankäufe
- Verzugszinsen sowie Buß- und Strafgelder
- Ankauf von Gütern, die für den Wiederverkauf bestimmt sind
- Ausgaben, die mit der Zweckbestimmung des Förderbetrages nicht unmittelbar zusammenhängen,
- nicht ausreichend belegte und abgerechnete Ausgaben
- vor dem Datum des Beitragsansuchens getätigte Ausgaben
Die abzurechnende Summe entspricht der Gesamtausgabe.
Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ist die zuständige Landesverwaltung angehalten, stichprobenartige Kontrollen der genehmigten Ansuchen durchzuführen.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten – Information gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
Verantwortlich für die Datenverarbeitung
Autonome Provinz Bozen
Silvius-Magnago-Platz Nr. 1, Landhaus 1
39100 Bozen
E-Mail: generaldirektion@provinz.bz.it
PEC: generaldirektion.direzionegenerale@pec.prov.bz.it
Datenschutzbeauftragte (DSB)
Die Kontaktdaten der DSB der Autonomen Provinz Bozen sind folgende:
E-Mail: dsb@provinz.bz.it
PEC: rpd_dsb@pec.prov.bz.it
Zwecke der Verarbeitung
Die übermittelten Daten werden vom dazu befugten Landespersonal, auch in elektronischer Form, für institutionelle Zwecke in Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren verarbeitet, zu dessen Abwicklung sie im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19 (Sport), des Landesgesetzes vom 25. November 1987, Nr. 29 (Sport CONI), bzw. des Landesgesetzes vom 8. Juli 1983, Nr. 22 (Freizeit), in geltender Fassung, angegeben wurden. Die mit der Verarbeitung betraute Person ist die Direktorin pro tempore der Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport an ihrem Dienstsitz.
Die Mitteilung der Daten ist unerlässlich, damit die beantragten Verwaltungsaufgaben erledigt werden können. Wird die Bereitstellung der Daten verweigert, können die eingegangenen Anträge und Anfragen nicht bearbeitet werden.
Mitteilung und Datenempfänger
Die Daten können folgenden anderen öffentlichen und/oder privaten Rechtsträgern zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden, soweit dies in engem Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren erfolgt: Aufsichtsbehörden, Staatsämter, Regionalämter, Landesämter.
Die Daten können auch weiteren Rechtsträgern mitgeteilt werden, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung des informationstechnischen Systems der Landesverwaltung und/oder der institutionellen Website des Landes, auch durch Cloud Computing, erbringen. Der Cloud Provider Microsoft Italien GmbH, welcher Dienstleister der Office365 Suite ist, hat sich aufgrund des bestehenden Vertrags verpflichtet, personenbezogene Daten nicht außerhalb der Europäischen Union und der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Lichtenstein) zu übermitteln, ohne die vom Abschnitt V der Verordnung (EU) 2016/679 geeigneten vorgesehenen Garantien. Die genannten Rechtsträger handeln entweder als externe Auftragsverarbeiter oder in vollständiger Autonomie als unabhängige Verantwortliche.
Datenübermittlungen
Es werden keine zusätzlichen personenbezogenen Daten an Drittländer übermittelt.
Verbreitung
Ist die Verbreitung der Daten unerlässlich, um bestimmte von der geltenden Rechtsordnung vorgesehene Veröffentlichungspflichten zu erfüllen, bleiben die von gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person unberührt.
Dauer
Die Daten werden so lange gespeichert, als sie zur Erfüllung der in den Bereichen Abgaben, Buchhaltung und Verwaltung geltenden rechtlichen Verpflichtungen benötigt werden.
Automatisierte Entscheidungsfindung
Die Verarbeitung der Daten stützt sich nicht auf eine automatisierte Entscheidungsfindung.
Rechte der betroffenen Person
Gemäß den geltenden Bestimmungen erhält die betroffene Person auf Antrag jederzeit Zugang zu den sie betreffenden Daten und es steht ihr das Recht auf Berichtigung oder Vervollständigung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten zu; sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sie sich der Verarbeitung widersetzen oder die Löschung der Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung verlangen. Im letztgenannten Fall dürfen die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Einschränkung der Verarbeitung sind, von ihrer Speicherung abgesehen, nur mit Einwilligung der betroffenen Person, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Verantwortlichen, zum Schutz der Rechte Dritter oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden.
Das entsprechende Antragsformular steht auf der Webseite http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/zusaetzliche-infos.asp zur Verfügung.
Rechtsbehelfe
Erhält die betroffene Person auf ihren Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang − diese Frist kann um weitere 60 Tage verlängert werden, wenn dies wegen der Komplexität oder wegen der hohen Anzahl von Anträgen erforderlich ist – eine Rückmeldung, kann sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde oder Rekurs bei Gericht einlegen.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Beitragsgesuch für Geräte und Einrichtungs- sowie Ausstattungsgegenstände 2023 - Sport und Freizeit
Auszahlungsgesuch für Geräte und Einrichtungs- sowie Ausstattungsgegenständen - Sport und Freizeit
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 20.01.2023)
Zuständige Einrichtung
Amt für SportLandhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 83 46 Norbert Scrinzi - Sport
0471 41 83 44 Romedius Kofler - Freizeit
Fax: 0471 41 83 59
E-Mail: sport@provinz.bz.it
PEC: sport@pec.prov.bz.it
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 - 13:00 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr
(nach Vereinbarung)
Termine
Die Gesuche müssen innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres mit der Kopie eines gültigen Personalausweises des gesetzlichen Vertreters an folgende E-Mail-Adresse gesendet werden:
- sport@provinz.bz.it
- sport@pec.prov.bz.it (für jene, die eine PEC-Mail-Adresse haben)