Beiträge für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Das Amt für Gesundheitsordnung gewährt Beiträge an Körperschaften, die Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich organisieren. Die Weiterbildungsinitiativen müssen in Form von Kursen, Seminaren oder E-Learning durchgeführt werden.
Der Beitrag kann von Körperschaften beantragt werden, die sich von der Akkreditierungsstelle der Landesverwaltung als CME-Provider akkreditiert haben (Abkommen Staat- Regionen- Autonome Provinzen Trient und Bozen vom 5. November 2009, Reg. Nr. 192/CSR und Beschluss der Landesregierung 14. März 2011, Nr. 425).
Für Informationen zur Akkreditierung: http://www.ecmbz.it/
Für die detaillierte Beschreibung des Programms der einzelnen Initiativen, einschließlich aller Angaben und Informationen spezifischer und buchhalterischer Art muss das Programm GeCo verwendet werden. In anderer Form gestellte Anträge können nicht zugelassen werden.
Zugang zum Portal GeCo
Die Kosten für diese Dienstleistungen belaufen sich auf 16,00 Euro (Stempelsteuer).
- Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 15. Novembre 2002, Nr. 14 - Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich
- Beschluss der Landesregierung vom 15. März 2016 Nr. 294 - Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an akkreditierte CME-Provider für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich
- Beschluss vom 26. 01.2021, Nr. 39 "Richtlinien zu Vergütungen an externe Experten und Expertinnen bei Bildungs- und ähnlichen Initiativen, die vom Land organisiert werden"
- Anlage 1, Artikel 5 und 6, des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Febbraio 2008 - Bereichsübergreifender Kollektivvertrag für den Zeitraum 2005-2008 für den normativen Teil und für den Zeitraum 2007-2008 für den wirtschaftlichen Teil
- Pflicht zur Veröffentlichung: Art. 1, Abs. 125 und ff. Gesetz vom 4.08.2017 Nr. 144 (https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2017/08/14/17G00140/sg )
Pflicht zur Veröffentlichung: 30. Juni des folgenden Jahres: Einrichtungen, die auch von verschiedenen Landesämtern Beiträge erhalten, sind verpflichtet, diese auf ihrer Website unter der Rubrik "Transparenz" zu veröffentlichen. Diese Verpflichtung besteht für im vorigen Jahr tatsächlich eingegangene Beiträge, die insgesamt 10.000 Euro oder mehr betragen. Dabei ist der Gesamtbetrag der ausbezahlten Beiträge zu berücksichtigen, auch wenn diese von verschiedenen Landesämtern gewährt worden sind.
Die Verpflichtung betrifft Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens (OFG), Stiftungen und ehrenamtlich tätige Organisationen (EO), welche wirtschaftliche Beziehungen zu öffentlichen Verwaltungen unterhalten. Weitere Informationen finden Sie in der hier veröffentlichten Mitteilung.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Antrag um Gewährung eines Beitrages für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich
Antrag um Auszahlung des Beitrags für Initiativen der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich
- Formulare
- Anlagen
- Aufstellung Ausgaben [620 KB]
Beiträge - Logos Abteilung Gesundheit
- Anlagen
- Logo kurz SW [468 KB]
- Logo kurz Farben [501 KB]
- Logo lang SW [490 KB]
- Logo lang Farben [537 KB]
- Anlagen
Gewährung Beiträge Jahr 2022
Rundschreiben
- Anlagen
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 10.01.2023)
Zuständige Einrichtung
Amt für GesundheitsordnungLandhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 81 58 Simonetta Colombo
0471 41 81 41
Fax: 0471 41 81 59
E-Mail: simonetta.colombo@provinz.bz.it
gesundheitsordnung@provinz.bz.it
PEC: ges.ord.san@pec.prov.bz.it
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 13.00 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Termine
Termin für die Abgabe des Antrags um Gewährung des Beitrages: 31. Januar des laufenden Jahres (Achtung: Das Antragsdatum muss vor dem Datum des Beginns der Kurse liegen).
Termin für die Abgabe des Antrags um Auszahlung des Beitrages: 31. März des folgenden Jahres.