Ankauf und Umbau von Fahrzeugen
Ein Dienst der Südtiroler Gemeinden
Allgemeine Beschreibung
Den Personen, die aufgrund einer bleibenden Behinderung der unteren oder oberen Gliedmaßen ein Fahrzeug behindertengerecht umbauen lassen müssen, wird eine Vergütung für den Umbau des eigenen Fahrzeugs gewährt.
Personen mit einer bleibenden Behinderung der unteren Gliedmaßen wird außerdem ein Beitrag für den Ankauf eines eigenen umgebauten Fahrzeugs gewährt.
Die Gewährung und die Höhe des Zuschusses hängen von der wirtschaftlichen Situation der Familiengemeinschaft ab. Derselbe Antragsteller kann den Zuschuss nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen, außer bei außerordentlichen, entsprechend begründeten Fällen
Die Leistung ist im Art. 27 des D.LH 30/2000, in geltender Fassung und im Abschnitt IV des Beschlusses der Landesregierung Nr. 213 vom 21. Februar 2017 beschrieben.
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Siehe Anlage:
- Antrag Leistung der ersten Ebene
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.
- Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen: Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7
- Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
- Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderung laut DLH 30/2000: Beschluss vom 10. Juni 2013, Nr. 873
Einsprüche: Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche – Abteilung Soziales Aufsichtsbeschwerde gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit eingereicht werden.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Antrag ab 2020 um finanzielle Sozialhilfe - erste Ebene
Akt. 17.12.2019
- Formulare
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 14.11.2022)
Zuständige Einrichtung
Finanzielle SozialhilfeHauptstr. 134, 39028 Schlanders
Telefon: 0473 73 67 00
Fax: 0473 73 67 05
E-Mail: infosprengelschlanders@bzgvin.it
Website: http://www.bzgvin.it/
Termine
Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.