Wiedergewinnung der Erstwohnung - Auszahlung des Beitrages und Abschluss des Verfahrens
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Nach der Genehmigung der Wohnbauförderung müssen Sie, um die ordentliche Auszahlung des gewährten Betrages zu erhalten, beim Technischen Amt (Amt 25.3) alle Unterlagen einreichen, die im Genehmigungsschreiben angeführt sind.
Informationen bezüglich vorzeitiger Auszahlung, können Sie unter Punkt "Weitere Informationen" einholen.
Das Wohnbauförderungsgesuch muss genehmigt worden sein.
Falls der Gesuchsteller noch nicht alle Unterlagen besitzt, die im Genehmigungsschreiben angegeben sind, kann dieser die vorzeitige Auszahlung des Beitrages mit folgenden Dokumenten anfordern:
- Gesuch um vorzeitige Auszahlung mit Stempelmarke zu 16,00 €
- Bankgarantie in der Höhe des gewährten Betrages, erhöht um 30%
- Erklärung betreffend die IBAN (Bankverbindung)
- Die Erklärung über den Baufortschritt; die Hälfte der Sanierungsarbeiten muss fertiggestellt sein.
Formulare und Anlagen
Bankverbindung und Inkassovollmacht
- Formulare
- Bankverbindung und Inkassovollmacht [166 KB]
- Formulare
Vorzeitige Auszahlung - Antrag
- Formulare
- Vorzeitige Auszahlung [151 KB]
- Formulare
Baufortschritt - Erklärung
- Formulare
- Baufortschritt_Wiedergewinnung [139 KB]
- Formulare
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 03.05.2022)
Zuständige Einrichtung
Amt für WohnbauprogrammierungLandhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 87 22 Loredana Bartolacelli (vorzeitige Auszahlung)
0471 41 87 67 Marialuise Epp (Ordentliche Auszahlung)
0471 41 87 76 Hansjörg Zatelli (Ordentliche Auszahlung)
E-Mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Parteienverkehr:
Haupsitz Bozen:
Landhaus 12
Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1
(Ecke Schlachthofstraße)
39100 Bozen
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: von 8.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr
Termine
Fertigstellungs- und Besetzungsfrist:
- drei Jahre ab Datum des Genehmigungsdekretes
Auf begründeten Antrag kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden (Formular) - Vergleiche Landesgesetz 13/98 Art. 50
Frist für die Vorlage der Unterlagen:
- vier Jahre ab Datum des Genehmigungsdekretes
Auf begründeten Antrag kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden (Formular) - Vergleiche Landesgesetz 13/98 Art. 50/bis