Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereine für die Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Die Beiträge werden jenen Körperschaften und Vereinen gewährt, die satzungsmäßig folgende Ziele verfolgen:
- die Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgern den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern;
- die Finanzierung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlichen geförderten Wohnbaues.
Hier findet man die Richtlinien für die Anwendung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13: „Gewährung von Beiträgen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe M)“.
Körperschaften sind verpflichtet, die vom Amt für Wohnbauprogrammierung erhaltenen Beiträge zu veröffentlichen (Artikel 1, Absätze 125-129 des Gesetzes vom 4. August 2017, Nr. 124
Siehe die Kriterien
Siehe die Kriterien
Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 16,00 € beizulegen.
Formulare und Anlagen
Kriterien Buchst. M) L.G. 13/98
- Formulare
- Kriterien Buchstabe M) [70 KB]
- Formulare
Antrag Beitrag Buchstabe M)
- Formulare
- Antrag Beitrag [118 KB]
- Formulare
Antrag um Abrechnung
- Formulare
- Antrag um Abrechnung [107 KB]
- Formulare
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 02.05.2022)
Zuständige Einrichtung
Amt für WohnbauprogrammierungLandhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 - 41 87 18 Lara Belfiore
0471 41 87 11
E-Mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Parteienverkehr:
Haupsitz Bozen:
Landhaus 12
Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1
(Ecke Schlachthofstraße)
39100 Bozen
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: von 8.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr
Termine
31.03.2021 Antrag Abrechnung
30.04.2021 Antrag Beitrag