Erklärung bezüglich der Menge und Qualität der in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Abwässer
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres müssen die Inhaber, die industrielle Abwässer in die öffentliche Kanalisation ableiten, müssen bei der Gemeinde, in deren Gebiet sich die betroffenen Produktionsstätten befinden, eine Erklärung gemäß des L.G. vom 18.06.2002, Nr. 8 und Beschluss der Landesregierung vom 14.02.2017, Nr. 166, bezüglich die Menge und qualitativen Eigenschaften der Abwässer vorlegen.
Der Einbau von geeigneten Geräten zur Messung der entnommenen Wassermenge (Wasserzähler) ist für Produktionsbetriebe aus denen industrielle Abwässer stammen und an die Kanalisation angeschlossen sind, Pflicht, wenn sie sich autonom, außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung mit Wasser versorgen.
Die jährliche Meldung ist nicht vorzulegen, wenn die Abwassermenge der von der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage bezogenen Menge gleichgestellt wird und somit diese Menge der Gemeinde bereits bekannt ist und keine Bescheinigung über die Qualität des abgeleiteten Abwassers vorgelegt wird.
Siehe Abschnitt "Formulare und Anlage"
- Landesgesetz vom 18.06.2002, Nr. 8 und Beschluss der Landesregierung Nr. 491 vom 07.07.2020
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Erklärung bezüglich der Menge der in die öffentliche Kanalisation eingeleiteten Abwässer
Informationen zur Einreichung eines Antrages auf elektronischem Wege bei der Landesverwaltung
Anmerkung: Die Formulare, welche auf elektronischem Wege eingereicht werden, sind in PDF/A-Format zu senden.
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 19.05.2022)
Zuständige Einrichtung
Amt für GewässerschutzLandhaus 9, Amba-Alagi-Straße 35, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 18 61
0471 41 18 62
Fax: 0471 41 18 59
E-Mail: gewaesserschutz@provinz.bz.it
PEC: gewaesserschutz.tutelaacque@pec.prov.bz.it
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
Termine
Innerhalb 31. Januar jeden Jahres