Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers mit Autobussen
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Am 4. Dezember 2011 ist die Verordnung (EG) 1071/2009 in Kraft getreten, mit der gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers mit Autobussen und dessen Ausübung festgelegt werden.
- Der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers mit Autobussen (sie unterliegt einer Stempelsteuer zu € 16), sind die Unterlagen bezüglich der Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Niederlassung beizulegen:
- Die Zuverlässigkeit wird durch eine Ersatzerklärung nachgewiesen (Formular 1 b):
- im Falle eines Einzelunternehmens vom Inhaber, im Falle eines Familienbetriebes vom Leiter;
- im Falle einer offenen Handelsgesellschaft (O.H.G.) seitens aller Gesellschafter, im Falle einer einfachen Kommanditgesellschaft (K.G.) seitens der Komplementäre;
- im Falle einer Kapitalgesellschaft (A.G., G.m.b.H., ), von Seiten der Verwalter (alleiniger Verwalter oder Mitglieder des Verwaltungsrates);
- auf jeden Fall vom Verkehrsleiter (siehe unten: fachliche Eignung).
- Die fachliche Eignung
Das Original des Berufsbefähigungsnachweises des Verkehrsleiters muss vorgelegt werden. Der Verkehrsleiter ist ausdrücklich mit der ständigen, tatsächlichen und ausschließliche Leitung der Transporttätigkeit beauftragt und im Besitz des Berufsbefähigungsnachweises, der durch eine Prüfung erworben werden kann; (Formular 1 c) - Die finanzielle Leistungsfähigkeit
Kraftverkehrsunternehmen müssen die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen, die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens verfügbar sein muss.
€ 9.000,00 fur den ersten Autobuss und € 5.000,00 für jeden weiteren Autobuss. - Die Niederlassung
Im Sinne des Verwaltungsdekrets (decreto dirigenziale) vom 25. Jänner 2012 besitzt ein Unternehmen die Voraussetzung der Niederlassung, wenn es:- Über einen tatsächlichen und festen Sitz im Staatgebiet verfügt
- über mindestens ein Fahrzeug verfügt (sobald die Zulassung zum Beruf erlangt wurde)
- für die effektive und fortwährende Tätigkeit mit den zur Verfügung stehenden Fahrzeugen über eine Betriebsstätte verfügt.
Dies erklärt das Unternehmen mit einer Ersatzerklärung (Formular 1a).
- Antrag Zulassung zum Beruf (Anlage 1)
- Berufsbefähigungsnachweis des Verkehrsleiters (mit Anlage 1 c)
- Erklärung der finanziellen Leistungsfähigkeit (vom Revisor oder eine Bankgarantie)
- Ersatzerklärung an Stelle von Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit (Anlage 1 b)
- Ersatzerklärung an Stelle von Bescheinigungen über die Niederlassung (Anlage 1 a)
Auf dem Antrag ist eine Stempelmarke über 16,00 Euro anzubringen.
(eine weitere Stempelmarke über 16,00 Euro wird nur benötigt, wenn das Unternehmen eine Bestätigung der Zulassung zum Beruf erhalten will)
- Verordnung (EG) 1071/2009
- verschiedene Rundschreiben und Dekrete des Transportministeriums
- Interpretation der Verpflichtung für Konsortien der Eintragung im R.E.N.".
Formulare und Anlagen
Personentransport: Antrag auf Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternemhmers mit Autobussen
Anlage 1
Antrag auf Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers mit Autobussen
Personentransport: Erkärung zur Voraussetzung der Niederlassung
Anlage 1 a
Erklärung zur Voraussetzung der Niederlassung, Ersatzerklärung des Notorietätsaktes
- Formulare
Personentransport: Erlärung zur Voraussetzung der Zuverlässigkeit
Anlage 1 b
Erklärung zur Voraussetzung der Zuverlässigkeit, Ersatzerklärung des Notarietätsaktes
- Formulare
Personentransport: Ersatzerklärung zur Ernennung des Verkehrsleiters (Anlage 1 c)
Anlage 1 c
Ersatzerklärung
- Formulare
INTERPRETATION DER VERPFLICHTUNG FÜR KONSORTIEN DER EINTRAGUNG IM R.E.N.
- Anlagen
- Text [36 KB]
- Anlagen
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 05.11.2020)
Zuständige Einrichtung
KraftfahrzeugamtLandhaus 3b, Silvius-Magnago-Platz 3, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 54 50
E-Mail: motorisierung@provinz.bz.it
PEC: kraftfahrzeugamt.motorizzazione@pec.prov.bz.it
Parteienverkehr:
Landhaus 3b, Silvius-Magnago-Platz 3, BOZEN
Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung