Konzessionen für die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes Südtirol
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Das Amt für Zivilschutz verwaltet die Konzessionen für die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes Südtirol. Die Nutzung der Funkumsetzerstation muss den Zweck haben, eine Sendeanlage zu realisieren.
Die Konzession wird nach einem positiven Gutachten des Amtes für Zivilschutz erteilt. Der Konzessionsvertrag hat eine Dauer von sechs Jahren.
Das Gutachten berücksichtigt folgende Punkte:
- die technischen Eigenschaften der zu installierenden Funkanlage,
- die Kompatibilität der Frequenzen mit jenen des Landesfunknetzes,
- die Platzbesetzung,
- die Statik des Mastens,
- bei Notwendigkeit den Vorrang der Nutzer laut Artikel 4 der Verordnung über die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes
Der Konzessionsantrag muss vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben und beim Amt für Zivilschutz eingereicht werden. Dem Antrag müssen die technischen Unterlagen der zu installierenden Geräte und Antennen beigelegt werden.
Der Antrag muss mit einer Stempelmarke von 16,00 Euro versehen werden, außer in den Fällen, in denen die Befreiung von der Steuergebühr vorgesehen ist.
Für die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes muss die von der Landesregierung mit Beschluss Nr. 1614 vom 05.11.2012 festgelegte Konzessionsgebühr bezahlt werden.
Die Konzessionsgebühren beziehen sich auf die gesamte Konzessionsdauer und setzen sich aus der Grundgebühr und den eventuellen Aufpreisen für die Besetzung eines Platzes, der größer ist als der in der Grundgebühr vorgesehenen, zusammen. Weiters sind sie nach Art der territorialen Tätigkeit des Nutzers (auf staatlicher oder überregionaler Ebene und auf regionaler Ebene, auf Landesebene oder auf lokale Ebene) und nach Umsetzerklassen (Hauptumsetzer, Zwischenumsetzer oder Endumsetzer) gestaffelt.
Der Konzessionsinhaber muss bei Abschluss des Konzessionsvertrages eine unverzinsliche Kaution, auch in Form einer Bank- oder Versicherungsbürgschaft, in Höhe von zehn Prozent der Konzessionsgebühr stellen.
- Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 2 (Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol)
- Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010, Nr. 31 (Verordnung über die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes)
- Dekret des Landeshauptmanns vom 02. August 2016, Nr. 24 (Änderung der Verordnung über die Nutzung der Funkumsetzer des Landes)
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Landesfunknetz - Konzession für die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes
Antrag um Konzession für die Nutzung von Funkumsetzerstationen des Landesfunknetzes und technische Änderungen der Funkanlage
- Formulare
- Anlagen
- Konzessionsgebühren 2017-2018 [489 KB]
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 24.05.2019)
Zuständige Einrichtung
Amt für ZivilschutzDrususallee 116, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 60 40
E-Mail: zivilschutz@provinz.bz.it
PEC: zs.pc@pec.prov.bz.it
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr
Termine
Der Konzessionsantrag für die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes kann jederzeit eingereicht werden.