Notstandshilfen für soziale Härtefälle
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Die Notstandshilfe besteht in der Gewährung:
- eines einmaligen Beitrages
- von höchstens drei gleichbleibenden Jahresbeiträgen
Sie kann dann gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist.
Das Ausmaß der Notstandshilfe darf insgesamt 10 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung, der gemäß Artikel 7 des L.G. Nr. 13/98 berechnet wird, nicht übersteigen.
Überschreitet die gewährte Förderung das Ausmaß von 5% des Konventionalwertes der Wohnung, so muss die Sozialbindung grundbücherlich angemerkt werden.
Die Änderung bezüglich des Wohnbauförderungsgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, (Landesgesetz vom 22. Januar 2010) beinhalten auch wichtige Neuigkeiten bezüglich der Notstandshilfen aus dem Fonds für soziale Härtefälle. Die Einkommensgrenze, um zu einem Beitrag zugelassen zu werden, ist von der ersten auf die zweite Einkommensstufe erhöht worden. Für Bewerber, die sich in einer besonderen Notlage befinden, wozu auch die Bewerber gehören, die ihren Arbeitsplatz infolge von Entlassung verloren haben, und zwar aus Gründen, die ihnen selbst nicht anrechenbar sind, sich in der Mobilität oder in der Lohnausgleichskasse befinden, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht wie bisher in Bezugnahme auf die Einkommenssituation der letzten zwei Jahre, sondern in Bezugnahme auf die Einnahmen zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage.
Die Notlage darf nicht durch Verschulden des Bewerbers entstanden sein (anerkannte Gründe sind z.B. Tod des Ehegatten oder schwere Krankheit usw.) und muß derart sein, daß der Bewerber ohne die Hilfe des Landes Gefahr läuft, die Wohnung zu verlieren. Bei der Gewährung der Notstandshilfe sind die Ursache der Notsituation, sowie die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Familie des Bewerbers zu berücksichtigen.
Terminvormerkung:
Termine für den Zugang zum Informationsschalter in Bozen und in den Außenstellen Schlanders, Meran, Brixen und Bruneck können ausschließlich online vorgemerkt werden.
Um einen Termin für die Beratung und die Simulation des eventuell zustehenden Beitrages oder für die Abgabe des Wohnbauförderungsgesuches vorzumerken klicken Sie hier.
Antragsberechtigte Zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D2) des L.G. Nr. 13/98 vorgesehenen Notstandshilfen können Bewerber zugelassen werden, die:
- bereits Eigentümer einer Wohnung sind;
- sich in einer besonderen Notlage befinden;
- die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 des L.G. Nr. 13/98 besitzen, um zu den Wohnbauförderungen des Landes zugelassen zu werden
- über ein Familieneinkommen verfügen, das jenes der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. Nr. 13/98 nicht überschreitet (siehe Tabelle der Einkommensstufen)
Die Notlage darf nicht durch Verschulden des Bewerbers entstanden sein (anerkannte Gründe sind z.B. Tod des Ehegatten oder schwere Krankheit usw.) und muß derart sein, daß der Bewerber ohne die Hilfe des Landes Gefahr läuft, die Wohnung zu verlieren. Bei der Gewährung der Notstandshilfe sind die Ursache der Notsituation, sowie die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Familie des Bewerbers zu berücksichtigen.
Die Abgabe des Gesuches erfolgt am Informationsschalter, nur mit Terminvereinbarung, sei es im Hauptsitz in Bozen, als auch in den Außenstellen in Brixen, Bruneck, Meran und Schlanders.
Für die Abgabe des Wohnbauförderungsgesuches müssen die EEVE-Erklärungen der Jahre 2020 und 2021, aller Familienmitglieder, die die Wohnung, Objekt des Gesuches, bewohnen werden, bereits erstellt worden sein. Weiters muss das Gesuchsformular ausgefüllt und vom Gesuchsteller bzw. von den Gesuchstellern unterschrieben sein. Das Gesuchsformular kann unter Formulare runtergeladen werden und enthält eine vollständige Liste der beizulegenden Dokumente. Alle erforderlichen Dokumente sowie eine Stempelmarke zu 16,00 Euro müssen dem Gesuch beigelegt werden.
Bei Abgabe des Gesuches wird eine Bestätigung ausgehändigt.
Terminvormerkung:
Termine für den Zugang zum Informationsschalter in Bozen und in den Außenstellen Schlanders, Meran, Brixen und Bruneck können ausschließlich online vorgemerkt werden.
Um einen Termin für die Beratung und die Simulation des eventuell zustehenden Beitrages oder für die Abgabe des Wohnbauförderungsgesuches vorzumerken klicken Sie hier.
Anträge und Gesuche können auch per Post oder E-Mail an die jeweiligen Ämter der Abteilung Wohnungsbau geschickt werden.
Die Vorgehensweise für die Einreichung des Gesuches per E-Mail finden Sie unter folgendem Link: http://www.provinz.bz.it/bauen-wohnen/gefoerderter-wohnbau/news.asp?news_action=4&news_article_id=645105
Das Gesuch ist mit einer Stempelmarke zu 16,00 € zu versehen.
• Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13;
• Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42 –
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 – Wohnbauförderungsgesetz.
Siehe auch:
http://www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1018484 (Sozialbindung)
http://www.provinz.bz.it/familie-soziales-gemeinschaft/soziales/eeve.asp (EEVE)
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Gesuchsformular D2 - Soziale Härtefälle
(Ansuchen um die Gewährung eines Beitrages aus dem Fonds für soziale Härtefälle)
Das ausgefüllte und unterschriebene Gesuch muss ausgedruckt und am Informationsschalter abgegeben werden.
- Formulare
Bankbestätigung hypothekarischer Darlehen
(Anlage zum Gesuchsformular um die Gewährung eines Beitrages aus dem Fonds für soziale Härtefälle)
Diese ausgefüllte und von der Bank unterschriebene Anlage muss zusammen mit dem Gesuchsformular am Informationsschalter abgegeben werden.
- Formulare
- Formular herunterladen [pdf] [9 KB]
- Formulare
Bankbestätigung nicht hypothekarischer Darlehen und K/K Kredite
(Anlage zum Gesuchsformular um die Gewährung eines Beitrages aus dem Fonds für soziale Härtefälle)
Diese ausgefüllte und von der Bank unterschriebene Anlage muss zusammen mit dem Gesuchsformular am Informationsschalter abgegeben werden.
- Formulare
- Formular herunterladen [pdf] [9 KB]
- Formulare
Eigenerklärung - Alleinerzieher/in
- Formulare
- Eigenerklärung Alleinerzieher/in [309 KB]
- Formulare
Verzicht auf die Wohnbauförderung (vor Genehmigung u/o Auszahlung) - Antrag
- Formulare
- Verzicht [10 KB]
- Formulare
Tabelle: Einkommensstufen
Grenze der Einkommensstufen mit Tabelle der Punktebewertung basierend auf den verschiedenen Einkommenstufen
- Anlagen
Tabelle: Nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnung (Wohnfläche)
Informationsblatt: EU-Verordnung 2016/679
Bezüglich der Erhebung von personenbezogenen Daten
- Anlagen
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 09.01.2023)
Zuständige Einrichtung
Amt für WohnbauförderungLandhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 87 40
E-Mail: wohnbaufoerderung@provinz.bz.it
PEC: wohnbaufoerderung.promozioneedilizia@pec.prov.bz.it
Parteienverkehr:
Hauptsitz Bozen:
Landhaus 12
Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
(Ecke Schlachthofstraße)
Parteienverkehr, ausschließlich nach Terminvereinbarung:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr;
Donnerstag von 08:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:30 Uhr.
Terminvormerkung:
Termine für den Zugang zum Informationsschalter in Bozen und in den Außenstellen Schlanders, Meran, Brixen und Bruneck können ausschließlich online vorgemerkt werden.
Um einen Termin für die Beratung und die Simulation des eventuell zustehenden Beitrages oder für die Abgabe des Wohnbauförderungsgesuches vorzumerken klicken Sie hier.
Telefonische Auskünfte über die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung: Tel. 0471/418748
Außenstellen:
Parteienverkehr, ausschließlich nach Terminvereinbarung
Brixen:
Regensburger Allee 18 (Villa Adele)
Jeden zweiten und vierten Mittwoch des Monats, ausschließlich nach Terminvereinbarung:
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Bruneck:
Kapuzinerplatz 3
Jeden ersten und dritten Mittwoch des Monats, ausschließlich nach Terminvereinbarung:
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Meran:
Sandplatz 10 (Esplanade)
Jeden Dienstag, ausschließlich nach Terminvereinbarung:
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Schlanders:
Schlandersburgstraße 6
Jeden ersten Mittwoch des Monats, ausschließlich nach Terminvereinbarung:
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Achtung: In Übereinstimmung mit den Schulferien sind unsere Außenstellen geschlossen. Unter den News auf der Webseite der Abteilung Wohnungsbau werden die jeweiligen Schließungen der Außenstellen bekanntgegeben.