Entschädigung an Freiwillige Feuerwehrleute und an Hinterbliebene bei Dienstunfall, Krankheit oder Tod
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Führt ein Dienstunfall zur zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, zur Invalidität oder zum Tod, haben die verunglückten oder erkrankten freiwilligen Feuerwehrleute sowie Hinterbliebene Anspruch auf Entschädigung und können um diese persönlich ansuchen.
Die Mitgliedschaft, welche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Entschädigungen ist, wird im jeweils geltenden Statut der Freiwilligen Feuerwehren definiert und geregelt.
- Meldung über erfolgten Unfall oder Krankheit
- Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des entsprechenden Sanitätsbetriebes mit:
- Diagnose
- Krankheitsbeginn
- Krankheitsende
- Landesgesetz vom 18. Dezember 2002, Nr. 15 1) Vereinheitlichter Text über die Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste 2002
- Dekret des Landeshauptmanns vom 11. September 2003, Nr. 36 1) Durchführungsverordnung zur Ordnung der Feuerwehr- und Zivilschutzdienste 2003
- Dekret des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz vom 4. September 2019, Nr. 97 - Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung von Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute und an Hinterbliebene bei Dienstunfall, Krankheit oder Tod im Dienst oder infolge des Dienstes
Es können folgende Entschädigungen beantragt werden:
- ein Tagegeld bei zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit,
- die Rückvergütung der Kosten für ärztliche Behandlungen, Aufenthalte im Krankenhaus und in Kranken- oder Heilanstalten, chirurgische Eingriffe, Therapien, Arzneien und Krankentransporte,
- eine Entschädigung bei dauernder Invalidität,
- eine monatliche Zulage für dauernde persönliche Betreuung,
- eine jährliche Hinterbliebenenrente bei Todesfall sowie eine einmalige außerordentliche Zulage ("una tantum") an anspruchsberechtigte Hinterbliebene,
- einen Zuschuss für die Fahrt- und Aufenthaltskosten bei Heilkuren und für die Kurkosten,
- die Rückvergütung des Betrags der Kostenbeteiligung für die prothetische Versorgung,
- die Rückvergütung der Kosten für die Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse oder für den Ankauf oder Umbau von Fahrzeugen.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Freiwillige Feuerwehr - Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung von Entschädigungen
- Anlagen
- Anlage herunterladen (pdf) [116 KB]
- Anlagen
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 12.09.2019)
Zuständige Einrichtung
Amt für ZivilschutzDrususallee 116, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 60 41 Amt für Zivilschutz, Bozen, Drususallee 116
E-Mail: zivilschutz@provinz.bz.it Amt für Zivilschutz
PEC: zs.pc@pec.prov.bz.it
Website: http://www.provinz.bz.it/sicherheit-zivilschutz/zivilschutz Amt für Zivilschutz, Bozen, Drususallee 116
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 13.00 Uhr, 14.00 - 17.30 Uhr
Termine
Alle Meldungen müssen vom Verantwortlichen des Dienstes innerhalb von 15 Tagen schriftlich eingereicht werden. Beizulegen sind die Bescheinigungen des behandelnden Arztes, Krankheitsbeginn und -ende und die Diagnose.
Diese Unterlagen sind beim Landesverband für die Freiwilligen Feuerwehren Südtirols einzureichen, welcher diese dann an das Amt für Zivilschutz der Agentur für Bevölkerungsschutz weiterleitet.