Antrag auf Pflegegeld
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Im Rahmen der Pflegesicherung ist die Pflegeeinstufung die Maßnahme zur Feststellung des Pflegebedarfs. Diese kann zu Hause, im gewohnten Umfeld und in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vorgenommen werden. Ab Februar 2021 wurde auch die Möglichkeit eingeführt, Telefoneinstufungen durchzuführen.
Das Einstufungsteam bestehend aus einem Krankenpfleger/einer Krankenpflegerin und einer Sozialfachkraft erhebt landesweit anhand des Erhebungsbogens die Pflegebedürftigkeit und den Betreuungsbedarf in den fünf wichtigsten Bereichen der Grundpflege: die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme, die Ausscheidung, die Mobilität und das psychosoziale Leben. Der Hilfebedarf für die Aktivitäten des täglichen Lebens wird in Zeiteinheiten (Stunden und Minuten) erhoben. Dabei wird als Pflegebedarf jene Zeit bemessen, in welcher gleichzeitig keine andere Tätigkeit verrichtet werden kann. Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf täglich mehr als zwei Stunden Grundpflege – ohne Haushaltshilfe - im Wochendurchschnitt beträgt. Die Haushaltsführung kann in der Berechnung der Pflegezeit nur dann berücksichtigt werden, wenn in der Grundpflege ein hoher Betreuungsbedarf zum Tragen kommt.
Verstirbt die pflegebedürftige Person in Erwartung der Pflegeeinstufung nach Ablauf von 30 Tagen ab Antragstellung, so können die Erben die Weiterführung des Antrags auf Pflegegeld beim Dienst für Pflegeeinstufung (Post-mortem-Einstufung) beantragen. Weitere Informationen entnehmen Sie unserem Informationsblatt unter „Formulare und Anlagen“.
Wegen des epidemiologischen Notstandes aufgrund von COVID-19 und der darauffolgenden Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Infizierung, haben sich die Wartezeiten für die Pflegeeinstufung in einigen Landesgebieten verlängert. Wir bitte die Bürger, geduldig zu sein. Auf jeden Fall wird das eventuell zustehende Pflegegeld ab dem Monat, der auf das Antragsdatum folgt, ausbezahlt.
Anspruch auf das Pflegegeld haben Bürger und Bürgerinnen, die:
- italienische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der Europäischen Union (EU) sind, oder
- staatenlos sind, oder
- Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen im Besitz der langfristigen Aufenthaltsgenehmigung sind,
sofern sie die ununterbrochene Ansässigkeit und den ständigen Aufenthalt in Südtirol seit mindestens fünf Jahren haben. Alternativ zur fünfjährigen Ansässigkeit wird die historische Ansässigkeit von 15 Jahren anerkannt, von denen mindestens eines unmittelbar vor dem Antrag auf Zuerkennung der Pflegebedürftigkeit liegen muss.
Außerdem haben, unabhängig von der ununterbrochenen Ansässigkeit und dem ständigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren, die minderjährigen und die zu Lasten lebenden erwachsenen Kinder der Bürger und Bürgerinnen, welche in Besitz der obengenannten Voraussetzungen sind, Anspruch auf das Pflegegeld.
Weitere Voraussetzungen:
Eine erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei mindestens einer pflegerelevanten Diagnose aufgrund Krankheit oder Behinderung und einer darauf basierenden Funktionseinschränkung zumindest in einem der folgenden Bereiche: Stütz- und Bewegungsapparat, innere Organe, Sinnesorgane, Zentralnervensystem, psychische oder kognitive Fähigkeiten. Der Funktionsausfall muss erheblich und dauerhaft sein, das heißt, der Zustand der betroffenen Person muss voraussichtlich mehr als sechs Monate anhalten oder vor Antragstellung bereits seit über sechs Monaten andauern.
- Antrag auf Pflegegeld
- Ärztliches Zeugnis vom Allgemeinmediziner
Für das ärztliche Zeugnis kann ein Entgelt eingehoben werden.
- Landesgesetz Nr. 9 vom 12. Oktober 2007 i.g.F „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“
- Beschluss der Landesregierung Nr. 1246 vom 14. November 2017 i.g.F. „Richtlinien zur Anerkennung der Pflegebedürftigkeit und zur Auszahlung des Pflegegeldes“
Bei der Pflegeeinstufung werden folgende Formen der Betreuung Pflegebedürftiger wahrgenommen und festgehalten:
- die Begleitung, falls die pflegebedürftige Person aufgrund von physischen, sensoriellen oder psycho-kognitiven Beeinträchtigungen eine Begleitperson braucht;
- die Anleitung und Steuerung von Seiten der Pflegeperson zur Durchführung einzelner Aktivitäten;
- die Beaufsichtigung und Überwachung bei der Durchführung einzelner Aktivitäten, sodass der Pflegebedürftige selbst unter Einhaltung der Sicherheitskriterien tägliche Verrichtungen durchführen kann;
- die Unterstützung bei der Durchführung einzelner Aktivitäten, um noch vorhandene Fähigkeiten zu erhalten, zu fördern oder wieder zu erlernen.
- die Übernahme einzelner Aktivitäten, teilweise oder vollständig, die von der pflegebedürftigen Person nicht mehr selber ausgeführt werden können.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Pflegegeld - Antragsformular
- Formulare
- Pflegegeld - Antrag 2022.02 [53 KB]
- Pflegegeld - Antrag 2022.02 beschreibbar [108 KB]
- Formulare
Pflegegeld - Ärztliches Zeugnis
- Formulare
- Anlagen
Antrag Kopie Erhebungsbogens Pflegeeinstufung
- Formulare
Post-mortem-Antrag
Ansuchen zur weiteren Bearbeitung des Antrags auf Pflegegeld nach Ableben der pflegebedürftigen Person
- Formulare
- Post-mortem-Ansuchen mit Infoblatt [181 KB]
- Anlagen
- Post-mortem-Infoblatt [269 KB]
- Formulare
Verzicht auf den Antrag auf Pflegegeld
- Formulare
Datenschutzerklärung laut EU-Verordnung 2016_679
- Anlagen
Patronate und Anlaufstellen für Pflege und Betreuung
Anlaufstellen für Pflege und Betreuung
- Anlagen
- Adressen Patronate [36 KB]
- Anlagen
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 25.01.2023)
Zuständige Einrichtung
Funktionsbereich Dienst für PflegeeinstufungLandhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 848 800 277 Pflegetelefon
0471 41 83 37 Sekretariat
0471 41 83 37
Fax: 0471 41 82 19
E-Mail: einstufung.valutazione@provinz.bz.it
PEC: einstufung.valutazione@pec.prov.bz.it
Website: http://www.provinz.bz.it/familie-soziales-gemeinschaft/senioren/pflegegeld.asp
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: von 8:30 bis 13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr
Termine
Der Antrag auf Pflegegeld kann jederzeit gestellt werden. Er ist über ein Patronat oder einen Sozialsprengel zu übermitteln. In Bozen und im Überetsch kann der Antrag ausschließlich über die Patronate eingereicht werden.
Der Einstufungstermin wird innerhalb 30 Tagen ab der Antragstellung mündlich vereinbart.
Bei Überprüfungsbesuchen wird der Termin naturgemäß nicht vorangekündigt.
Das ärztliche Zeugnis, das dem Antrag beizulegen ist, darf nicht älter als 3 Monate sein.