Teilweise Vermietung der geförderten Wohnung an Schüler, Studenten, Lehrlinge, Arbeitnehmer und Senioren
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Damit eine mit der Sozialbindung belastete Wohnung teilweise vermietet werden kann, ist eine Ermächtigung erforderlich. Diese wird auf Antrag des Förderungsempfängers einzureichen und vom Abteilungsdirektor ausgestellt.
Die Wohnung muss unter Berücksichtigung der Anzahl aller darin wohnenden Personen angemessen bleiben (Familie des Förderungsempfängers und Mieter - Beschluss der LR Nr. 3347 vom 29.09.2003 und nachträgliche Abänderungen und Ergänzungen):
ANZAHL DER FAMILIEN MITGLIEDER + Mieter |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Wohnung ungeeignet, wenn kleiner als |
43 m² |
58 m² |
73 m² |
88 m² |
103 m² |
- Es dürfen einzelner Zimmer (höchstens zwei) vermietet werden, die vollständig möbliert sein müssen; die Benützung der sanitären Anlagen muss entweder ausschließlich oder in gemeinsamer Benützung gewährleistet sein.
- Zimmer, die kleiner als 12 m² groß sind können nur an eine Personen vermietet werden (ein Zimmer muss gemäß geltenden urbanistischen Bestimmungen mindestens 9 m² aufweisen, darunter ist es ein Raum).
Miete pro Person (Spesen inbegriffen): im Ein-Bett-Zimmer: 217,50 €, im Zwei-Bett-Zimmer: 165,00 €
Schüler und Studenten:
Studienort in derselben Gemeinde, in der sich die geförderte Wohnung befindet oder in einer Gemeinde, die nicht mehr als 30 Km. entfernt ist.
Gültigkeit der Ermächtigung:
Dauer des Studienganges (bzw. bis zum Ablauf der Bindung)
Lehrlinge, Arbeitnehmer:
Arbeitsplatz in derselben Gemeinde, in der sich die geförderte Wohnung befindet oder in einer die nicht mehr als 30 Km. entfernt ist.
Gültigkeit der Ermächtigung:
Dauer des Arbeitsvertrages (bzw. bis zum Ablauf der Bindung)
Senioren (mind. 65 J.) :
Meldeamtlicher Wohnsitz seit mind. 5 Jahren in einer Gemeinde des Landes.
Gültigkeit der Ermächtigung:
Unbefristet (bzw. bis zum Ablauf der Bindung)
Alle 3 Kategorien, d.h. Schüler und Studenten, Lehrlinge, Arbeitnehmer und Senioren, dürfen nicht Eigentümer einer geeigneten Wohnung sein oder das Fruchtgenuss, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben, die vom Arbeitsplatz oder Studienort weniger als 20 km entfernt ist und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar ist.
Bei minderjährigen Mieteranwärtern muss diese Bedingung von den Eltern erfüllt sein.
Die Wohnung muss unter Berücksichtigung der Anzahl aller darin wohnenden Personen angemessen bleiben (Familie des Förderungsempfängers und Mieter - Beschluss der LR Nr. 3347 vom 29.09.2003 und nachträgliche Abänderungen und Ergänzungen).
Für der Antragsteller:
- Ansuchen mit Stempelmarke zu 16,00 €
- Fotokopie des Wohnungs-Grundrisses mit Angabe der vermieteten Zimmer
- Ersatzerklärung über die Zusammensetzung der Familie
- Ersatzerklärung über: die Anzahl und die Wohnfläche der Zimmer deren Vermietung beabsichtigt ist, die meldeamtlichen Daten des Mieters, die eventuelle Mitbenützung von gemeinsamen Räumen (Küche, WC usw.), die Höhe des verlangten Mietzinses und die Zeitdauer, für welche die Ermächtigung beantragt wird
Für die Schüler/
Studenten *:
- Ersatzerklärung,aus der die Art und Dauer des Studienganges hervorgeht
Für die Lehrlinge/Arbeit-nehmer *:
- Ersatzerklärung aus der die Art des Arbeitsverhältnisses (Lehrlings- oder zeitlich befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis) hervorgeht (siehe Vordruck)
Ausländische Arbeitnehmer: Aufenthaltsschein oder Aufenthaltsgenehmigung
Für die Senioren *:
- Ablichtung der Identitätskarte
- Ersatzerklärung über den meldeamtlichen Wohnsitz sowie über die Dauer desselben in der Provinz
*Ersatzerklärung mit welcher der Mieter, oder falls minderjährig dessen Eltern, erklärt, nicht Eigentümer einer angemessenen Wohnung zu sein oder das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnrecht an einer solchen Wohnung zu haben, die vom Arbeitsplatz oder Studienort weniger als 20 km entfernt ist und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar ist
Formulare und Anlagen
Teilweise Vermietung der geförderten Wohnung (an Lehrlinge, Schüler, Studenten, Arbeitnehmer oder Senioren) - Antrag
Antrag um Verlängerung
- Formulare
- Antrag um Verlängerung [33 KB]
- Antrag um Verlängerung_ausfüllbar [118 KB]
- Formulare
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 02.05.2022)
Zuständige Einrichtung
Amt für WohnbauprogrammierungLandhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 87 34 (Michela Foglietti)
0471 41 87 11
E-Mail: wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
PEC: wohnbauprogramm.programmazioneedilizia@pec.prov.bz.it
Parteienverkehr:
Haupsitz Bozen:
Landhaus 12
Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1
(Ecke Schlachthofstraße)
39100 Bozen
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: von 8.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr