Heizanlagen – Periodische Abgasprüfung
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Die verantwortliche Person der Heizanlage, die entweder mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden und eine Feuerungswärmeleistung von über 35 kW haben, müssen einmal im Jahr von einem befähigten Kaminkehrerbetrieb überprüft werden.
Heizanlagen mit gasförmigen Brennstoffen (Methan oder Flüssiggas): Bei der Kontrolle werden die CO Emissionen (Kohlenmonoxid) und NOX (Stickoxide) gemessen.
Heizanlagen mit flüssigen Brennstoffen (Heizöl): Bei der Kontrolle werden die CO Emissionen (Kohlenmonoxid) und NOX (Stickoxide), Rußzahl und Ölderivate in den Abgasen gemessen.
Heizanlagen mit festen Brennstoffen (Holz): Bei der Kontrolle werden die CO Emissionen (Kohlenmonoxid) gemessen.
Honorar des Kaminkehrers gemäß Landestarifordnung der Kategorie.
Für die Durchführung der Abgaskontrolle muss die verantwortliche Person der Heizanlage einen, in der Liste angeführten, befähigten Kaminkehrerbetrieb beauftragen.
Über das Ergebnis der Messungen stellt der Kaminkehrerbetrieb ein entsprechendes Protokoll aus.
Diese Bescheinigung muss die verantwortliche Person mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Weiters muss der Kaminkehrerbetrieb die Messergebnisse dem zuständigen Landesamt für Luft und Lärm übermitteln.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Heizanlage - Beschluss Nr. 320/2018
- Anlagen
- Heizanlage - Beschluss Nr. 320/2018 [783 KB]
- Anlagen
Heizanlage - Verzeichnis der befähigten Kaminkehrerbetriebe
letzte Version - 2022
- Anlagen
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 08.06.2022)
Zuständige Einrichtung
Amt für Luft und LärmLandhaus 9, Amba-Alagi-Straße 35, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 18 20
Fax: 0471 41 18 59
E-Mail: all@provinz.bz.it
PEC: luftlaerm.ariarumore@pec.prov.bz.it
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: von 08.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr
Termine
Alle Öl-, Gas- und Holzheizanlagen über 35 kW müssen jährlich gemessen werden.