Ersatzerklärungen und Einholen der Daten von Amts wegen
Bestimmungen über die Ersatzerklärungen und die Verwaltungsunterlagen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 17 vom 22. Oktober 1993, "Regelung des Verwaltungsverfahrens".
Die Verwaltung, Gewährleistung und Überprüfung der Datenübermittlung und der direkte Zugang zu denselben zwecks Einholung der Daten von Amts wegen, sowie die Kontrollen über die Ersatzerklärungen, ist Zuständigkeit der jeweiligen mit dem Verfahren befassten Organisationseinheiten des Landes.
Rahmenabkommen über den Zugang zu den Daten und Informationen im Besitz anderer öffentlicher Verwaltungen:
- Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Nationalinstitut für soziale Fürsorge (NISF/INPS) und der Autonomen Provinz Bozen zwecks Zugriff auf Daten - Beschluss der Landesregierung Nr. 1011 vom 26.11.2019
- Genehmigung der Vereinbarung zwischen Infocamere S.c.p.A. und der Autonomen Provinz Bozen zwecks Zugriff auf Daten - Beschluss der Landesregierung Nr. 584 vom 9.7.2019
- Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und den Gemeinden Meran und Brixen über den Zugang zu den Daten und Informationen des Schulinformationssystems zwecks Einschreibung in den schulischen Ausspeisungsdiensten - Beschluss der Landesregierung Nr. 311 vom 21.3.2017
- Rahmenvereinbarung über den Zugang zu Daten und Informationen im Besitz der Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen - Beschluss der Landesregierung Nr. 934 vom 11.8.2015
- Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Südtiroler Sanitätsbetrieb zwecks Zugriff auf die Daten der Abteilung Arbeit - Beschluss der Landesregierung Nr. 476 vom 21.4.2015
- Vereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen Südtirol und der Gemeinde Bozen, zwecks Zugriff auf die meldeamtliche Datenbank - Beschluss der Landesregierung Nr. 649 vom 3.6.2014